Tierschutzprozess:
Effektiver Tierschutz und gelebte Demokratie in Gefahr

Tierschutzprozess 77. & 78. Tag

Donnerstag 10. März 2011

Inhalt:

Die Richterin verkündete, dass ab heute die Prozesstage Doppeltage sein werden. D.h. die Verhandlung beginnt um 9 Uhr und endet 12 Stunden später um 21 Uhr. Das müsse so sein, um den 6. April als letzten Verhandlungstag und den 2. Mai als Tag der Urteilsverkündung einhalten zu können. Die Verteidigung versuchte sich zwar gegen diese Neueinteilung zu wehren, vor allem, weil sie so überraschend gekommen ist, aber die Richterin blieb dabei. Überhaupt war die Richterin heute so aggressiv wie bisher noch nicht. Ab heute gilt auch die Regelung, dass die Angeklagten der Verhandlung fernbleiben können. 6 der Angeklagten nutzten diese Möglichkeit und waren nicht anwesend.

Die Richterin berichtete auch, dass die SOKO keine weiteren Ermittlungsdaten mehr dem Gericht übergeben werde, angeblich sei es da zu technischen Ausfällen gekommen. Die Rohdaten direkt anzuhören bzw. anzuschauen sei mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Das Innenministerium prüfe im Moment, ob es sich die Kosten für dieses Grundrecht der Angeklagten leisten könne.

Eigentlich hätten heute die Geschäftsführerin der Vier Pfoten sowie der Besitzer der Schweinefabrik und der Sachverständige Prof. Troxler einvernommen werden sollen. Aber dazu kam es nicht, weil Jürgen Faulmann in der letzten Verhandlung erkrankt war. Die Richterin schickte ihm dann überraschend einen Amtsarzt nach Hause, doch dieser bestätigte die Erkrankung Faulmanns. In Abwesenheit dieses Angeklagten war es aber nicht möglich, die ZeugInnen und den Sachverständigen einzuvernehmen, die von der Schweinebefreiung handelten, weil diese ja nur ihm, Faulmann, vorgeworfen wird. Deshalb gab es heute Stellungnahmen der Angeklagten zum Bericht der SOKO über die Fadinger-Liste, zu den ZeugInnen bzgl. Leserbrief und TaTblatt sowie zu den AmtstierärztInnen bzgl. der Schweinebefreiung.

Anschließend ging die Richterin sehr langsam und sorgfältig alle Texte des linguistischen Gutachtens durch und verglich die Originaltexte mit den im Gutachten angeführten. Dabei zeigten sich zahlreiche Fehler, die alle von der Richterin akribisch notiert wurden. Ansonsten wurde der Rest des Doppeltages für die Verlesung des Großteils des polizeilichen Abschlussberichts des Siebtangeklagten verwendet.

Da der heutige Tag recht wenig Inhalte bot, waren keine MedienvertreterInnen und nur 5 ZuschauerInnen anwesend. Bis 21 Uhr hielten davon nur noch 2 durch. Wie gesagt fehlten 6 der Angeklagten, der Doppelprozesstag begann um 9:04 Uhr.

Jürgen Faulmann ist verhandlungsunfähig

Anwalt Mertens gab bekannt, dass ein von der Richterin zu Faulmann geschickter Amtsarzt dessen Verhandlungsunfähigkeit festgestellt habe. Faulmann sei also krank und könne nicht an der Verhandlung teilnehmen. Er sei mit der Fortführung der Verhandlung nur unter der Bedingung einverstanden, dass keine ihn betreffenden ZeugInnen oder Sachverständige einvernommen würden. Ob er also auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichte, fragte die Richterin, möglicherweise erleichtert, weil Faulmann in letzter Zeit durch Aktionismus vor Gericht aufgefallen war. Er verzichte nur für diesen und den Folgetag auf seine Teilnahme, sagte Mertens, ab nächster Woche müsse er erst mit seinem Klienten Rücksprache halten.

Zur Akteneinsicht

Mag. Zwettler war der Leiter der SOKO und ist danach zum Leiter des Wiener Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) avanciert. Als solcher errang er gleich zweifelhafte Berühmtheit, weil er AktivistInnen, die die Abschiebung von Personen gefilmt hatten, als potentielle TerroristInnen verfolgen ließ. Die Richterin verlas ein Email von Mag. Zwettler als Leiter des LVT an sie. Darin schrieb Mag. Zwettler – im Übrigen jener Mann, der vor Gericht fälschlich behauptet hatte, die verdeckte Ermittlerin sei Ende 2007 abgezogen worden – dass das LVT in dieser Sache keine verdeckten ErmittlerInnen und keine Vertrauenspersonen eingesetzt habe. Jetzt haben wir es von allen Seiten gehört, kommentierte das die Richterin und gab damit zu verstehen, dass sie trotz allem den Worten dieses Menschen, der vor Gericht bereits einmal die Unwahrheit gesagt hatte, Glauben schenkte.

Dann führte die Richterin aus, dass sie bereits die Observationsprotokolle und die Peilsenderdaten der Verteidigung ausgefolgt habe. Die Peilsenderdaten seien nicht vollständig gewesen und dazu habe sie erneut bei der SOKO urgiert. Die neue SOKO-Leiterin Sybille Geiszler, beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung angestellt, hatte diese Anfrage per Email beantwortet und die Richterin begann dieses Email zu verlesen. Darin teilte Geiszler mit, dass alle Peilsenderdaten übermittelt worden seien. Auch wenn die Daten nur ein Drittel der Beobachtungszeit umfassen würden, seien das alle vorhandenen Daten, weil es Ausfälle wegen möglicher technischer Probleme oder sonstiger Aspekte gegeben haben könne. Es gebe auch keine internen Berichte zu diesen Peilsenderdaten sondern nur die Rohdaten. DDr. Balluch warf ein, dass das aber sehr unwahrscheinlich sei, dass die Polizei keine Berichte zu hunderten Seiten voller Rohdaten verfasse. Ob denn jede Person, die wissen wolle, was die Peilsenderobservation ergeben habe, selbst diese hunderten Seiten durchstudieren müsse. Doch die Richterin schenkte den Angaben der SOKO Glauben und betrachtete die Peilsenderdatengeschichte damit für erledigt.

Im Email der SOKO-Leiterin stand weiter, dass das Innenministerium gegenwärtig prüfe, ob die Kosten für die Anhörung der Telefonüberwachung und der Lauschangriffe durch die Angeklagten finanziert werden könne. Das sei doch ein Recht der Verteidigung, warf Anwältin Dr. Stuefer ein. Ich bin noch nicht fertig!, schrie die Richterin böse.

Ab heute doppelte Verhandlungstage

Dann verkündete die Richterin, dass ab heute jeden Tag von 9 – 21 Uhr verhandelt werde. Sie habe das aber erst für den 21. März angekündigt, sagte Anwältin Dr. Stuefer bestürzt. Eine Zuschauerin kommentierte, dass sie das auch gehört habe, worauf die Richterin gleich diese Zuschauerin als Zeugin nannte. Doch die Richterin reagierte sehr aggressiv, sagte ich bin noch nicht fertig, und drohte der Zuschauerin, sie des Saals zu verweisen. Ihre Ankündigung, dass ab heute jeden Tag doppelt so lange verhandelt werde, gelte in jedem Fall.

Dr. Stuefer ersuchte um eine Verlesung des letzten Verhandlungsprotokolls, um zu beweisen, dass die Richterin die doppelten Verhandlungstage erst ab 21. März angekündigt habe. Sie habe heute dringende Erledigungen und könne nicht bis 21 Uhr bleiben. Es sei das Recht der Verteidigung, wichtige Ereignisse aus dem Protokoll verlesen zu lassen. Das Protokoll gebe es noch nicht, reagierte die Richterin trocken.

Stellungnahme des österr. Verbands für Angewandte Linguistik zum Sachverständigen Dr. Schweiger

Anwalt Dr. Haberditzl beantragte die Verlesung eines Briefs des österreichischen Verbands für Angewandte Linguistik an die Justizministerin zur Qualifikation des Sachverständigen Dr. Schweiger. Die Richterin nahm das Schriftstück an und verlas es. Es war von der geschäftsführenden Vorsitzenden des Verbands, Dr. Eva Vetter, unterschrieben. Dr. Schweiger sei Altphilologe und AHS-Lehrer ohne wissenschaftliche Ausbildung in Linguistik. Der Gutachter der Verteidigung, Univ.-Prof. Manfred Kienpointner hingegen sei ein international renommierter und mit der Materie vertrauter Linguist. Der Verband bitte das Gericht nur exzellent ausgebildete ExpertInnen aus dem Bereich der forensischen Linguistik als Sachverständige beizuziehen. Der gesamte Brief befindet sich auf der Webseite des Verbands:

univie.ac.at/linguistics/verbal/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/ST_2011_28_02_linguistische_Gutachten.pdf

Die Richterin kommentierte den Brief mit den Worten aha, gut.

Zusätzlich beantragte Dr. Haberditzl, dass am 1. April erst ab 13 Uhr verhandelt werde, weil DDr. Balluch am Vormittag eine Vorlesung an der Wirtschaftsuni halten müsse. Und Dr. Haberditzl beantragte, dass den Angeklagten jetzt eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werde.

Stellungnahme von DDr. Balluch zum SOKO-Bericht zu Fadinger

Die Richterin hatte einen weiteren Bericht des SOKO-Computerexperten zur Fadinger-Liste angefordert. Er solle herausfinden, ob auf der Fadinger-Emailliste irgendwelche Planungen zu Straftaten besprochen worden seien und welche Personen sich auf Fadinger befunden hätten. Der Bericht war am 15. Februar 2011 bei Gericht eingelangt und dann der Verteidigung ausgeteilt worden.

DDr. Balluch stellte dazu nun fest, dass es ein Fadinger-Archiv erst ab Dezember 2001 gebe. Dieser Bericht beziehe alle früheren Emails aus dem Computer von ihm, DDr. Balluch. Und allein aus diesen Emails ergebe sich laut Bericht Seite 1, dass es mindestens 14 Email-Listen der Art von Fadinger im Tierschutz gebe, weil diese Listen in den Emails Erwähnung gefunden hätten. Das belege, dass die Fadinger-Liste nichts Besonderes sei, auch der Umstand, dass sie eine nicht-offene, moderierte Liste sei, für deren Mitgliedschaft man nominiert werden müsse.

Weiter, sagte DDr. Balluch, würden sich insgesamt über 200 Mitglieder dieser Liste mit ihren Emailadressen identifizieren lassen. Wäre Fadinger die Infrastruktur einer kriminellen Organisation, dann seien damit ja 200 weitere Namen von Mitgliedern bekannt. Aber nicht einmal die SOKO habe gegen diese Personen ermittelt. Abgesehen davon seien BAT-Mitglieder und insbesondere die Angeklagten, die der BAT zugeordnet würden, nicht auf Fadinger gewesen. Eine Ausnahme würde der Siebtbeschuldigte darstellen. Das sei auch ihm. DDr. Balluch, nicht bewusst gewesen. Laut Angaben aus dem SOKO-Bericht habe jemand den Siebtbeschuldigten im Jahr 1999 als Kevin aus Berlin nominiert. Das sei so üblich, dass Personen für diese Liste nominiert würden, die er, DDr. Balluch, nicht kenne. Man nehme sie dann trotzdem auf, wenn niemand sonst Bedenken gegen diese Personen äußere. Insofern kenne auch er, DDr. Balluch, viele Personen auf Fadinger nicht persönlich. Auch das sei für Emaillisten im Internet normal. Kevin aus Berlin habe dann offenbar nach 1 Jahr die Liste wieder verlassen. Laut Akt sei er dann erst 2006 nach Österreich gekommen und habe sich der BAT angeschlossen. Aus seiner temporären Mitgliedschaft auf Fadinger 7 Jahre vorher könne also kein Konnex zwischen VGT und BaT oder zwischen ihm, DDr. Balluch, und dem Siebtangeklagten geschlossen werden.

Der SOKO-Computerexperte habe nur ein einziges Email gefunden, das möglicherweise mit der Planung einer Straftat in Zusammenhang stehen könnte. Es stamme vom 9. September 2004 und würde zwei Personen betreffen, die nicht unter den Angeklagten seien. Gegen beide Personen habe die SOKO ermittelt aber diese Ermittlungen bereits eingestellt. Es sei in diesem Email von einer Aktion in der Nacht die Rede und laut SOKO habe dann die Befreiung von Legebatteriehühnern stattgefunden. Dieser Fall sei im Strafantrag nicht der angeblichen kriminellen Organisation zugeordnet worden. Abgesehen davon sei nur von einer Aktion die Rede, aber nicht, was tatsächlich geplant gewesen sei. Der Zusammenhang zur Befreiung einiger Legebatteriehühner sei also nur eine Vermutung der SOKO. Das beweise, dass die Fadinger-Liste nie zur Planung von Straftaten gedient habe und dass es sich bei Fadinger also nicht um die Infrastruktur einer kriminellen Organisation handeln könne.

Stellungnahme von DDr. Balluch zum Leserbrief-Zeugen

Der Zeuge sei Forschungsassistent am Institut für Philosophie der Universität Wien. Er habe im Übrigen auch angegeben, Mitbegründer der Fadinger-Liste zu sein. Er sei seit 1998 bis heute Mitglied auf Fadinger geblieben und dennoch nie von der Polizei dazu einvernommen worden. Das beweise, dass nicht einmal die SOKO Fadinger für etwas Kriminelles gehalten haben könne.

Der Forschungsassistent habe sehr glaubwürdig ausgesagt, dass er der Autor des ersten der 16 Leserbriefe sei, die der linguistische Sachverständige Dr. Schweiger ihm, DDr. Balluch, als Autor zugeordnet habe. Die Autorenschaft des Zeugen sei klar belegbar. Die Phrase begründungsmethodologischer Diskurs sei typisch für das Vokabular des Zeugen, wie jeder Mensch bestätigen könne, der ihn kenne. Auch die Eigenart, Rufzeichen mitten in einen Satz einzufügen, sei typisch für den Schreibstil des Zeugen. Der Leserbrief weise das an zwei Stellen auf. Auch der Inhalt des Leserbriefs sei unzweideutig dem Zeugen zuzuordnen.

Der Sachverständige habe das aber nicht erkannt. In seinem Gutachten stehe mit keinem Wort, dass jemand anderer diesen Leserbrief geschrieben haben könnte. Der Sachverständige habe keinen einzigen Hinweis darauf angeführt, dass der Autor nicht DDr. Balluch sei. Stattdessen habe er auf Seite 68 seines ersten Gutachtens, ON 1169, gemeint, dass Satzbau, Attributbau, Subjektstellung, Hauptwörter im reinen Fall (auch im Genitiv), Zahl der langen Wörter, alte Rechtschreibung auf DDr. Balluch als Autor hindeute. In seiner Schlussfolgerung habe der Sachverständige sogar behauptet, dass der Großteil der Leserbriefe, vielleicht sogar alle, von DDr. Balluch stammen würden. Die Aussage des Zeugen habe also das Gutachten von Dr. Schweiger bereits widerlegt.

Stellungnahme von DDr. Balluch zum Zeugen aus dem TaTblatt-Vorstand

Der Zeuge habe sehr glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es zwei Versionen der Präsentation des Bekennerschreibens zum Zirkus Knie im TaTblatt gegeben habe. Eines davon sei die Printversion gewesen. Diese unterscheide sich vom Bekennerschreiben, das der Sachverständige begutachtet habe, durch die fehlenden Hintergrundinformationen. Zusätzlich sei die Überschrift bei Dr. Schweiger um 2 Worte in Linz erweitert. Deshalb, habe der Zeuge gesagt, handle es sich beim dem Gutachten zugrunde liegenden Bekennerschreiben um eine neu kreierte Version, die so nie veröffentlicht worden sei. Im Vergleich zur Webversion des TaTblatt habe der der Sachverständige eine andere Überschrift begutachtet, sowie die Sätze Wir haben das folgende BekennerInnenschreiben erhalten, 2 Mal ***TaTblatt-Originaltextservice***, Mehr über die ALF im TaTblatt XY und die Quellenangaben am Textende ausgelassen. Der vom Sachverständigen benutzte Text habe also mit dem Original des Bekennerschreibens nicht mehr viel zu tun.

Zusätzlich sagte der Zeuge aus, dass nur der Teil innerhalb der *** das anonym zugeschickte Bekennerschreiben darstellen würde. Der Rest sei einerseits vom Webmaster des TaTblatt – die Hintergrundinformationen – und andererseits von der Redaktion – die Überschrift – geschrieben worden. Das, was im Gutachten als Bekennerschreiben begutachtet worden sei, bestünde also zu 2 Drittel aus Texten, die definitiv von anderen Personen als ihm, DDr. Balluch, stammen würden. Dennoch habe der Sachverständige DDr. Balluch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Autor angeführt.

Die Ausrede des Sachverständigen, DDr. Balluch habe als Mitglied der TaTblatt-Redaktion diese Texte doch verfasst, seien durch den Zeugen ebenfalls widerlegt worden. Er habe das Verhältnis zwischen ihm, DDr. Balluch, und der TaTblatt-Redaktion als gelinde gesagt sehr schlecht bezeichnet. DDr. Balluch sei im TaTblatt eine persona non grata gewesen. DDr. Balluch habe weder Artikel für das TaTblatt verfassen dürfen, noch wären anonym verfasste Artikel aufgrund der ideologischen Differenzen im TaTblatt erschienen.

DDr. Balluch meinte, die Aussage des Zeugen habe belegt, dass der vom Sachverständigen begutachtete Text von 3 Personen geschrieben worden sei. Von jemandem aus der TaTblatt-Redaktion die Überschrift, von einem anonymen Autor das eigentliche Bekennerschreiben und vom Webmaster des TaTblatt die Hintergrundinformationen. Jeder Mensch mit ein bisschen Vernunft, der den Gesamttext sieht, könne sofort sagen, was daran das eigentliche Bekennerschreiben sei. Bei Übergabe des Textes an den Sachverständigen habe die Polizei offenbar nicht geahnt, dass der Sachverständige nicht in der Lage sein werde, das Originalbekennerschreiben vom Rest des Textes zu trennen und separat zu begutachten.

Stellungnahme von DDr. Balluch zur Zeugenaussage des TaTblatt-Webmasters

Dieser Zeuge habe die Aussagen des vorigen Zeugen in vollem Umfang bestätigt. Der Text Hintergrundinformationen habe von ihm selbst gestammt. Dazu habe er 80% selbst geschrieben und 20% aus zwei Quellen, den Artikeln Grundsätze der ALF und Geschichte der ALF genommen. Dabei habe fast nur der Artikel Grundsätze der ALF als Quelle gedient, aus dem Artikel Geschichte der ALF habe nur ein Satz gestammt, und der sei nur inhaltlich aber in einer gänzlich anderen Form in den Text übernommen worden. Dazu sei der Artikel Grundsätze der ALF von der TaTblatt-Redaktion verfasst worden. Diese Quellenangaben habe der Zeuge nicht aus der Erinnerung rezitiert, sondern aufgrund der vorliegenden Texte nachvollziehbar rekonstruieren können. Das beweise ohne jeden Zweifel, dass der Text Hintergrundinformationen, den der Sachverständige bis heute DDr. Balluch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuordne, nicht von DDr. Balluch stammen könne.

Der Zeuge habe auch ausgeführt, dass er die Phrase menschliche und nichtmenschliche Tiere unter Anführungszeichen gesetzt habe, weil sie öfter in Tierrechtstexten vorkäme, er aber diese Ideologie nicht teile. Der Sachverständige habe gemeint, aus dieser Phrase DDr. Balluch als Autor erkennen zu können. Zusätzlich habe der Zeuge angegeben, den Fehler, in einem Satz das Wort dürfen doppelt anzuführen, selbst gemacht zu haben. Der Sachverständige habe daran DDr. Balluch erkennen wollen, weil dieser immer gegen Ende seines Textes einen Tippfehler einbaue.

Der Sachverständige sei von der Richterin zu einem Ergänzungsgutachten aufgefordert worden, und habe in diesem das originale Bekennerschreiben, das aus nur 74 Wörtern in 4 Sätzen bestehe, mit DDr. Balluchs Texten verglichen. Aber selbst in der Ranking-Methode des Sachverständigen würde dieser Text nur in 19 von 56 Indizien mit den Parametern von DDr. Balluchs Texten übereinstimmen. Das bedeute, dass er in 37 Indizien differiere. Wenn 19 Parameter übereinstimmen würden, aber 37 Parameter nicht, dann würde das mehr für verschiedene AutorInnen sprechen. Dr. Schweiger schließe dennoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf DDr. Balluch als Autor.

Der Zeuge habe aber auch in zwei anderen Bereichen interessante Angaben gemacht. Einerseits habe er gesagt, dass sein Arbeitgeber Radio Orange und die Zeitschrift TaTblatt immer verschlüsselt kommuniziert hätten. Die Verwendung von Computerverschlüsselung sei auch immer empfohlen worden und die öffentlichen PGP-Schlüssel stünden auf der Webseite von Radio Orange und TaTblatt zur Verfügung. Das beweise, dass die Computerverschlüsselung genau mit jenen Methoden, die gegen die Angeklagten inkriminiert seien, in Kreisen des politischen Aktivismus völlig normal seien, und kein Hinweis auf eine kriminelle Organisation.

Das TaTblatt habe auch regelmäßig Bekennerschreiben empfangen und diese veröffentlicht. Das beweise, dass weder das Verfassen von Bekennerschreiben noch deren Veröffentlichung eine kriminelle Organisation voraussetze – es sei denn, man gehe nicht davon aus, dass es eine große kriminelle Organisation für alle politischen Themen in Österreich gebe. Bekennerschreiben für Straftaten seien im politischen Aktivismus der Normalfall und Zeitschriften der Art wie das TaTblatt würden derartige Bekennerschreiben veröffentlichen. Man könne daher auch nicht von Tierschutzzeitschriften, die Bekennerschreiben veröffentlichen, auf deren Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation schließen. Der VGT habe im Übrigen, beendete DDr. Balluch seine Stellungnahme, niemals irgendwelche Bekennerschreiben veröffentlicht.

Erneuter Antrag auf Enthebung des linguistischen Sachverständigen

DI Völkl nutzte seine Stellungnahme, um erneut einen Antrag auf Enthebung des linguistischen Sachverständigen zu stellen. Dr. Schweiger habe den Großteil der 16 Leserbriefe, wenn nicht alle, DDr. Balluch zugeordnet. Auf Seite 91 seines ersten Gutachtens habe er auch wörtlich geschrieben: in allen Leserbriefen sind unzweifelhaft die linguistischen Fingerabdrücke von DDr. Balluch zu finden. DI Völkl beantragte deshalb dringend, den Sachverständigen zu entheben. Es würden ja auch alle Texte des sogenannten Bekennerschreibens Nerzbefreiung außer dem ersten Absatz von Dr. Plank stammen.

Die Richterin sagte dazu, sie halte fest, dass sie schon mehrmals ausgeführt habe, dass die Befragung des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen sei. Der Sachverständige müsse Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen. Die Angeklagten würden die Zeugenaussagen einer eigenen Beweiswürdigung unterziehen und daraus schließen, dass das Gutachten unrichtig sei. Der Sachverständige müsse dazu jetzt noch Stellung nehmen können.

Dr. Stuefer meinte, es habe zwar viele Anträge für die Enthebung des Sachverständigen gegeben, aber jeweils mit verschiedener Begründung. Deshalb sei das berechtigt. DI Völkl sagte, aus verfahrensökonomischen Gründen sei eine sofortige Enthebung vorzuziehen, sonst müsste die Verteidigung alle Vorwürfe gegen den Sachverständigen detailliert vorführen und dann würde das Verfahren länger als bis zum 2. Mai dauern. Die Richterin sagte, es seien Fragen an den Sachverständigen bzgl. den Plank-Texten offen und die müssten erst gestellt werden.

Dr. Stuefer ergänzte, dass der Sachverständige die Lehre an der Universität nicht anerkenne. Daher sei seine mangelnde Sachkunde evident. Der Sachverständige habe auch gesagt, dass er für das Gerichtsverfahren eine neue Methode entwickelt habe. Es dürtfen aber nur anerkannte und gesicherte Methoden für ein Sachverständigengutachten vor Gericht angewandt werden. Der Sachverständige habe sogar gesagt, er wolle seine neue Methode am 16. März der Öffentlichkeit präsentieren. Zusätzlich sei heute durch den Brief des Linguistik-Verbands bekannt geworden, dass der Sachverständige nicht einmal eine Ausbildung in forensischer Linguistik habe.

Anwalt Mertens fügte an, dass der Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, die Quellen seiner Befunde offen zu legen. Das sollte normalerweise schon für sich genommen ausreichend sein, ihn zu entheben.

Die Richterin erklärte, dass der Sachverständige bereits im Rahmen der Verhandlung ausgeführt habe, worin der Unterschied zwischen der universitären Lehre und der Forensik bestehe. Die Forensik würde nur Texte vergleichen. Der Sachverständige sei immerhin gerichtlich beeidet. Er habe angegeben, was für Methoden er verwendet habe und dass diese Methoden seit ca. 100 Jahren in der Forensik genutzt würden. Er habe auch seine neue Methode, das Ranking, vorgestellt. Die Quelle für den Nerzbefreiungstext sei noch offen, der Sachverständige müsse die Zeit bekommen, das in Ruhe nachzuvollziehen. Was der Staatsanwalt dazu sage, fragte die Richterin zuletzt. Dieser meinte nur: ich bleibe bei meinen bisherigen Äußerungen.

Dr. Stuefer sagte, der Sachverständige habe neue Rechnungen von € 12.000 gestellt. Er habe lange genug Zeit erhalten, sich das in Ruhe anzuschauen. Sie bitte das Gericht, dem Sachverständigen nichts mehr zu bezahlen. Mertens kommentierte, dass es die forensische Linguistik sicher nicht seit 100 Jahren gebe. Die Richterin ließ erkennen, dass für sie dieses Thema nun abgeschlossen sei und bat DI Völkl mit seiner Stellungnahme fortzufahren.

Stellungnahme von DI Völkl

DI Völkl stellte fest, dass die Entlastungszeugen vom Gericht viel kritischer befragt worden seien, als alle BelastungszeugInnen bisher. Die Richterin habe sie dauernd gefragt, warum sie sich an das und jenes erinnern können würden. Auf diese Weise habe sie die BelastungszeugInnen nie befragt. Die Angeklagten seien bei der Befragung laufend unterbrochen worden. Der Sachverhalt sei bereits 10 Jahre zurück gelegen, sagte die Richterin, daher sei diese Frage normal.

Zu den Aussagen der ZeugInnen zur Schweinebefreiung sagte DI Völkl, dass der Besitzer der Schweinefabrik zugegeben habe, dass der Film der Vier Pfoten in seinem Betrieb aufgenommen worden sei und die tatsächlichen Zustände dort dokumentiere.

Stellungnahme von DDr. Balluch zu den ZeugInnen der Schweinebefreiung

DDr. Balluch wurde dann noch das Wort gegeben, um zu den Aussagen der AmtstierärztInnen Stellung zu nehmen. Bei der Aussage der damals zuständigen Amtstierärztin sei auffällig gewesen, dass sie von der Befreiung der Schweine zwar in den Medien gehört habe, aber nicht auf die Idee gekommen sei, dass es sich um eine Tierquälerei handeln könnte.

Der jetzt zuständige Amtstierarzt habe bestätigt, dass die Schwänze im Betrieb kupiert gewesen seien. Das sei in zweierlei Weise bemerkenswert. Erstens habe der Betriebstierarzt angegeben, dass in dieser Schweinefabrik die Schwänze nicht kupiert seien. Das belege, dass der Betriebstierarzt vor Gericht die Unwahrheit gesagt habe, offenbar um seinen Geldgeber, von dem er finanziell abhängig sei, den Schweinefabriksbesitzer, zu schützen. Aber das Gutachten des Sachverständigen Prof. Troxler würde ausschließlich auf den Aussagen dieses Tierarztes basieren. Nur aufgrund dessen Aussage würde der Sachverständige angeführt haben, dass es zu Schmerzen und Leiden gekommen sei. Es gebe dafür keine unabhängige Evidenz. Und diese sei durch diese Aussage des Amtstierarztes in Zweifel gezogen.

Aber zweitens dürfen die Schwänze von Ferkeln nur kupiert werden, wenn es Probleme im Betrieb gebe, die nicht auf eine andere Weise gelöst werden können. Wenn man nicht davon ausgehe, dass die Ferkelschwänze illegal kupiert worden seien, dann würde zwingend folgen, dass es Probleme im Betrieb gebe. Eine Freilassung der Schweine, um sie aus einem Betrieb zu retten, in dem es Probleme gibt, sei anders zu bewerten.

Stellungnahme von Harald Balluch

Harald Balluch führte aus, dass die AmtstierärztInnen nicht auf die Idee gekommen seien, dass die Freilassung eine Tierquälerei gewesen sein könnte. Selbst der Betriebstierarzt und der Schweinefabriksbesitzer hätten diese Idee nicht gehabt, sonst hätten sie eine Anzeige wegen Tierquälerei eingebracht. Daraus folge unmittelbar, dass die TäterInnen, die wahrscheinlich weniger Erfahrung mit Schweinen hätten als die genannten Personen, erst recht nicht auf die Idee gekommen sein werden, dass die Freilassung eine Tierquälerei sein könnte. Damit fehle der Vorsatz und dadurch sei es keine Tierquälerei im Sinne des Strafgesetzes gewesen.

Zum SOKO-Bericht zur Fadinger-Liste sei festgestellt worden, dass es auf Fadinger keine Planungsemails zu Straftaten gegeben habe und dass das eine genannte Email nichts mit den Angeklagten zu tun habe.

Der Webmaster des TaTblatt habe schlüssig vorgeführt, was die Quellen seines Hintergrundinformationen-Artikels gewesen sei. Er, Balluch, habe diese Quellen auch rekonstruiert und sei zum selben Ergebnis gekommen. Das sei aufgrund der Inhalte und der Formulierungen eindeutig gewesen. Deshalb sei die Zeugenaussage glaubwürdig und es sei nachvollziehbar, dass die angegebenen Quellen die tatsächlichen Quellen gewesen seien.

Die Rufzeichen innerhalb der Sätze sei ein typisches Stilmerkmal des Leserbrief-Zeugen, stellte Balluch fest. Das wisse er, Balluch, aus eigener Erfahrung, weil er den Zeugen auch kenne. Inhaltlich sei der Text ebenfalls klar dem Zeugen zuzuordnen. Es sei daher nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Zeuge der Autor dieses Leserbriefs ist.

Der Staatsanwalt nimmt Stellung

Der Staatsanwalt erklärte dazu, dass er glaube, dass der Leserbrief-Zeuge wiederholt im Gerichtssaal gewesen sei und er sei deshalb sehr unglaubwürdig. Die Angeklagten meinten, der Staatsanwalt solle das beweisen.

Pause 11:00 Uhr – 11:18 Uhr.

15 Fehler, die der Sachverständige in das Pummersdorf-Bekennerschreiben eingebaut hat

Die Richterin sagte nach der Pause, es gebe im Akt unter ON 1789 alle Originaltexte, die der linguistische Sachverständige von der Polizei erhalten habe. Sie wolle jetzt in den nächsten Stunden diese Originaltexte mit jenen Texten vergleichen, die der Sachverständige in seinem Gutachten angeführt habe. Das Bekennerschreiben Pummersdorf sei mit einer Schreibschablone geschrieben worden und bei der APA eingelangt. Dann begann sie das Originalbekennerschreiben zu Pummersdorf zu verlesen und mit dem Text im Gutachten zu vergleichen. Dr. Stuefer beantragte, dass bei der Verlesung klar gesagt werde, ob die Wörter groß oder klein geschrieben seien, wann es Beistriche oder Punkte gebe und ob ein Wort mit ss oder ß geschrieben sei. Es gehe hier um linguistische Fragestellungen. DI Völkl schloss sich diesem Antrag von Dr. Stuefer an und ergänzte, dass der Sachverständige viele Satzzeichenfehler falsch gesetzt habe. Die Richterin sagte, es gebe jetzt eine Pause, weil sie das Gutachten des Sachverständigen holen müsse, um es zu vergleichen.

Pause 11:30 Uhr – 11:41 Uhr.

Nach der Pause sagte der Staatsanwalt, dass die Verlesung des Textes diesen so einführe, wie er im Original stehe und daher Rechtschreibfehler für die Aufnahme im Protokoll egal seien. Die Richterin stellte fest, dass die Verlesung dazu diene, dass die Texte Eingang in das Verfahren fänden, sodass der Sachverständige darauf Bezug nehmen könne. Dann begann die Richterin das Bekennerschreiben Pummersdorf sehr langsam zu verlesen und mit dem Text im Gutachten zu vergleichen. Es fanden sich insgesamt 15 Fehler bzw. Nichtübereinstimmungen. Einige davon betrafen die Groß- und Kleinschreibung, Beistriche, Punkte und Bindestriche. Einmal fehlte ein in, einmal waren zwei Wörter zu einem zusammengefasst und einmal wurde bedürfnis nach leben, freiheit und unversehrtheit zu bedürfnis nach einem leben in freiheit und unversehrtheit abgefälscht.

Vergleich des Textes Aussage von DDr. Balluch mit dem Gutachten: 30 Fehler

Dann begann die Richterin aus ON 501 die Aussage von DDr. Balluch in der Untersuchungshaft zu verlesen und mit dem Text des Sachverständigen im Gutachten zu vergleichen.

Mittagspause 13:00 Uhr – 13:34 Uhr.

Um 14:06 Uhr war der Vergleich dieses Textes abgeschlossen. Insgesamt fanden sich 30 Stellen in diesem Text, die nicht übereinstimmten. Dazu gehörte Groß- und Kleinschreibung, ss oder ß, das Fehlen einzelner Buchstaben in Wörtern, das Fehlen des Binnen-I, Beistrichfehler, das Zusammenfassen von zwei Wörtern zu einem längeren und das Wort drastisch statt dramatisch. Im letzten Teil des Textes fanden sich die Fehler gehäuft – ein Charakteristikum, das der Sachverständige als typisch für DDr. Balluch bezeichnet hatte.

Vergleich des Artikels Geschichte der ALF mit dem Gutachten: 20 Fehler

Anschließend ließ die Richterin den Originaltext des Artikels Geschichte der ALF aus ON 1789, Seite 50, mit dem Text im linguistischen Gutachten vergleichen.

Pause 14:43 Uhr – 14:45 Uhr.

Bei dieser Verlesung stellte sich heraus, dass die Seite 54 des Gutachtens nicht in den Akt aufgenommen worden war. DI Völkl wies darauf hin. Um 15:15 Uhr war der Vergleich angeschlossen. Im gesamten Artikel fanden sich 20 Stellen, die nicht übereinstimmten. Wieder war mehrmals das Binnen-I ausgelassen worden, es fehlten Beistriche und Punkte, es gab falsche Buchstaben und manchmal fehlten ganze Wörter wie weltweit.

Vergleich der 16 Leserbriefe: 12 Fehler

Anschließend verglich die Richterin die 16 Originalleserbriefe mit den im Gutachten angegebenen Texten. Wieder musste DI Völkl darauf hinweisen, dass eine Seite im Gutachten, nämlich Seite 79, fehlte. Zuletzt fanden sich 12 Fehler in den 16 kurzen Leserbriefen. Die Fehler umfassten einzelne Buchstaben in Wörtern, 3 Mal Beistriche statt Punkte, die ein Satzende markieren sollten, und 2 Mal groß geschriebene Wörter in einem Text, der nur klein geschrieben war.

Pause 16:03 Uhr – 16:20 Uhr.

Vergleich der Ausschnitte des Textes Denunziation: 9 Fehler

Dann zeigte die Richterin ein Pamphlet mit dem Titel Denunziation und Aufsplitterung in der Tierrechtsbewegung, das bei der Hausdurchsuchung bei DDr. Balluch gefunden worden sei. Die Richterin las aus einem Bericht des SOKO-Computerexperten Breitsching vor. Darin stand, dass nur zwei sehr kurze Abschnitte dieses fast 20.000 Wörter langen Textes vom Sachverständigen verwertet worden seien, nämlich ein kurzer Teil von Seite 20 und ein längerer Teil von Seite 23, insgesamt 252 Wörter. Es gebe aber 9 Fehler im Text des Gutachtens im Vergleich zum Original. Diese umfassten das Binnen-I, fehlende Beistriche, einzelne Buchstaben und die Wörter AktivistenInnen statt AktivistInnen und Denunzierungsklima statt Denunziationsklima.

Da die Richterin nicht alle Fehler erkannte, wies sie DDr. Balluch darauf hin. Die Richterin sagte, wenn DDr. Balluch sie noch einmal unterbreche, werde er des Gerichtssaals verwiesen.

Anschließend ließ die Richterin ein zweites Mal die Geschichte der ALF verlesen.

Pause 17:35 Uhr – 17:56 Uhr.

Texte Flugblatt und Brief von Dr. Plank nicht auf DDr. Balluchs Computer

Nach der Pause beantragte Anwalt Mertens, dass Aktenseite 89 von ON 1958 verlesen werden solle. Die Richterin habe vor einigen Tagen gesagt, dass die Texte von Dr. Plank, die den Großteil eines Bekennerschreibens ausmachen würden, auf DDr. Balluchs Computer gefunden worden seien. Doch das stimme nicht. In dem zu verlesenden Aktenteil stehe, dass diese Texte lediglich auf dem VGT-Sever gestanden seien, weil Dr. Plank sie ja auf dem VGT-Server seinerzeit geschrieben habe. Sie seien aber seitdem nicht mehr verändert worden. Das stehe in einem Bericht des SOKO-Computerexperten Breitsching.

Die Richterin sagte zwar, dass das schon verlesen worden sei, sie verlas die Stelle aber trotzdem. Dort stand, dass die Plank-Texte nicht auf DDr. Balluchs Computer gefunden worden seien.

Verlesung des Abschlussberichts des Siebtangeklagten

Anschließend begann die Richterin, den polizeilichen Abschlussbericht des Siebtangeklagten zu verlesen. Sie sagte, dass bis Seite 5 bereits vorgelesen worden sei und bat den anwesenden Richteramtsanwärter, die Verlesung vorzunehmen. Im Abschlussbericht stand, dass der Siebtangeklagte in Luxemburg geboren worden und 2006 nach Österreich gekommen sei.

Der Siebtangeklagte sei als Aktivist der BaT an der OGPI-Kampagne gegen den Pelzverkauf bei Kleider Bauer, Hämmerle und Escada beteiligt gewesen. Er sei auf legalen Demonstrationen der BaT gesehen worden. In den Jahren 1999-2006 sei er in Deutschland als Tierrechtsaktivist aufgetreten, insbesondere bei Aktionen des Vereins Tierbefreier gegen Covance, Harlan-Winkelmann und HLS, gegen die Jagd, gegen den Pelzhandel bei P&C sowie gegen den Primatenhandel. Er sei im Zusammenhang mit Protesthandlungen mehrfach verurteilt worden. Er sei auch bei PETA-Deutschland angestellt und Medienkoordinator des Vereins Free Animal gewesen. Im Dezember 2006 habe er in Wien beim Sechstangeklagten Unterkunft gefunden. Seit 2004 sei er zweiter Vorsitzender des deutschen Vereins Tierbefreier. Diese Gruppierung sei 1997 gegründet worden und habe ihren Sitz in Hamburg.

Im Büro der Tierbefreier in Deutschland habe es im März 2008 eine Hausdurchsuchung gegeben. Auf der Webseite der Tierbefreier würden regelmäßig anonyme Bekennerschreiben veröffentlicht. Dazu gebe es ein Telefonüberwachungsprotokoll, in dem der Siebtangeklagte mit dem Sechstangeklagten über den Webserver der Tierbefreier spreche und über Probleme, die durch diese Veröffentlichungen entstehen könnten.

Telefonische Kontakte des Siebtangeklagten würden ausschließlich zu anderen BaT-Mitgliedern existieren. Der Siebtangeklagte würde auch zum 1. Vorsitzenden der Tierbefreier Kontakt halten. Er habe in einem SMS einmal davon gesprochen, aus dessen Wohnung in Wien Post abzuholen, was die Verwendung dieser Adresse als toten Briefkasten bestätige.

Einem Vorstandssitzungsprotokoll des VGT vom 12. September 2003 sei zu entnehmen, dass der Siebtangeklagte erwogen habe, ein einjähriges europäisches Freiwilligenjahr beim VGT zu absolvieren.

Im Jahr 2004 habe der Siebtangeklagte am Tierrechtskongress in Wien teilgenommen. Bei der Hausdurchsuchung von DDr. Balluch sei eine Mini-DV-Kassette gefunden worden, die den Siebtangeklagten am Tierrechtskongress zeige.

Der Siebtangeklagte habe telefonischen Kontakt zur Lebensgefährtin von Harald Balluch und zur ehemaligen Lebensgefährtin von DDr. Balluch gehabt.

Zur Rolle des Siebtangeklagten in der angeblichen kriminellen Organisation

Der Siebtangeklagte habe eine radikale Ideologie. Das zeige sich durch seine Mitarbeit beim deutschen Verein Tierbefreier als 2. Vorsitzender und durch seine Kontakte zu militanten Tierrechtsgruppen in Deutschland. Bei seiner Hausdurchsuchung seien auch zahlreiche Videos von der ALF in Schweden zwischen 1985 und 2005 gefunden worden. Der Siebtangeklagte habe auch beim Symposium Perspektive – Symposium zur Überwindung der Herrschenden Realität in Graz vorgetragen.

Bei seiner Hausdurchsuchung habe man auch zahlreiche Bekennerschreiben und Medienberichte über Aktionen mit Bezug zur Gruppe Tierschutz Aktiv Nord (TAN) in Deutschland aus den späten 1980er Jahren gefunden. Bei diesem Material könne es sich aufgrund Mutmaßungen der SOKO um Schulungsmaterial handeln. Die TAN sei eine Gruppe, die laut Selbstbeschreibung Aktionen des zivilen Ungehorsams mache und Berichte über die ALF veröffentliche.

Aus Sitzungsprotokollen von Tierschutztreffen sei ersichtlich, dass es Treffen mit den deutschen Tierrechtsgruppen NOAH, BERTA und TAN gegeben habe. Man habe versucht, Kontakte nach Holland, Belgien, Polen, Frankreich, Dänemark, Norwegen, Spanien und in die Schweiz zu knüpfen.

In einem überwachten Telefongespräch habe der Siebtangeklagte mit dem Sechstangeklagten diskutiert, ob amerikanische Webseite einen Off shore Server verwenden würden und ob es möglich wäre, bei Access for all in Holland anzufragen.

In weiteren Telefonaten sei über Tierbefreiungen in Deutschland gesprochen worden und man habe die Veröffentlichung von Bekennerschreiben und Fotos diskutiert, die der Verein Tierbefreier in Deutschland erhalten habe. Das zeige, laut SOKO, das erhöhte Interesse des Sechst- und des Siebtangeklagten an diesen Themen.

Antrag auf Teile des Abschlussberichts, die nicht verlesen werden sollen

DI Völkl wollte beantragen, dass ein gewisser Teil des Abschlussberichts des Siebtangeklagten nicht verlesen werden solle. Die Richterin sagte, so einen Antrag könne er nach der Verlesung stellen. Das ginge wohl nicht, meinte DI Völkl, weil die Stelle dann ja bereits verlesen worden sei. Dr. Stuefer stellte fest, dass laut Gesetz DI Völkl sich gegen die Verlesung gewisser Teile aussprechen könne, bevor sie verlesen werden. Der Staatsanwalt meinte dazu, dass DI Völkl ja gegen die gesamte Verlesung des Abschlussberichts gewesen sei. Einmal so, einmal so!, meinte die Richterin. Dann sagte sie, es würden nur Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten nicht verlesen, alles andere schon.

Dr. Stuefer beantragte dann, dass die Seiten 27-33 und die Beilagen 25-29 nicht verlesen werden sollten, weil sie von Aktivitäten in Deutschland handeln würden. Die Richterin anerkannte das. Der Staatsanwalt erklärte, dass § 278a die österreichische Jurisdiktion auch auf ausländische Aktivitäten ausweite. Der Vorwurf Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein sei unabhängig vom Tatort für österreichische Gerichte relevant. Er spreche sich daher für die Verlesung dieser Seiten aus und behalte sich eine etwaige Nichtigkeitsbeschwerde vor. Die Richterin unterbrach die Sitzung, um sich zu entscheiden.

Pause 19:04 Uhr – 19:20 Uhr.

Nach der Pause verkündete die Richterin den Beschluss auf Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. Sie werde die entsprechenden Seiten nicht verlesen. In ein Strafverfahren dürfe nur eingebracht werden, was sich aus dem Strafregister ergebe. Sie werde zum Siebtangeklagten einen neuen Strafregisterauszug einholen. Der Staatsanwalt wiederholte drohend, dass er sich die Geltendmachung der Nichtigkeit vorbehalte.

Abschlussbericht: abgehörte Telefonate und sichergestellte Unterlagen

Danach wurde die Verlesung des polizeilichen Abschlussberichts des Siebtangeklagten fortgesetzt. Zunächst wurden Telefongespräche auszugsweise zitiert. Im ersten sprach der Siebtangeklagte mit dem Sechstangeklagten darüber, dass nichts über Kleider Bauer auf der Webseite der Tierbefreier stünde. In einem weiteren Gespräch zwischen den beiden wurde über die OGPI-Homepage gesprochen. Im nächsten Gespräch forderte der Sechstangeklagte den Siebtangeklagten auf, endlich eine PGP-Verschlüsselung einzurichten.

In einem Telefonat mit dem 1. Vorsitzenden der Tierbefreier sei über mögliche Strafen nach einer Ankettaktion bei Escada gesprochen worden. In Österreich seien die Strafen niedriger und allein schon deswegen sei es wert, nach Österreich zu ziehen.

Bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Unterlagen

Im Abschlussbericht ging es dann um Unterlagen, die bei der Hausdurchsuchung beim Siebtangeklagten gefunden worden seien. Es habe Antwortbriefe von Pharmafirmen an SHAC-Deutschland gegeben. Weiter habe man Fotos aus dem Tierversuchslabor der Firma Covance gefunden. Bei Covance habe sich ein Aktivist anstellen lassen und dabei heimlich die Tierversuche mitgefilmt. Das sei Teil eines Gerichtsverfahrens in Deutschland gewesen. Man habe auch Fotos der holländischen Firma Hartelust gefunden, die Handel mit Primaten treibe.

Der Siebtangeklagte hätte einen Screenshot der Mitgliederdaten der Pressesprecherin von Kleider Bauer aus ihrem Fitnesscenter gehabt. Es sei auch ein Zettel mit Autonummern von Kleider Bauer gefunden worden. Es habe einige handschriftliche Aufzeichnungen über Kleider Bauer Filialen, deren Größe und die Anzahl der Angestellten, gegeben. Auf einem Zettel habe der Siebtangeklagte den Neuntangeklagten aufgefordert, mit ihm Kleider Bauer recherchieren zu gehen.

Am 21. Dezember 2007 habe sich der Siebtangeklagte zusammen mit dem Sechstangeklagten an die Eingangstür von Escada gekettet.

Laut Telefonüberwachung habe sich der Siebtangeklagte an einer Telefonaktion gegen Hämmerle beteiligt. Er habe 4 Mal angerufen und ohne Kommentar aufgelegt.

Die Peilsenderdaten hätten ergeben, dass der Siebtangeklagte am 3. Februar 2008 um 22:30 Uhr in Parndorf im Burgenland am Designer Outlet von McArthur vorbeigefahren sei. Die SOKO vermutete, es habe sich um Recherchen für einen zukünftigen Anschlag gehandelt haben können.

Konkreter Tatverdacht

Der Siebtangeklagte sei laut Telefonüberwachung an einem Run-in ohne Sachbeschädigung bei Kleider Bauer in der Shopping City Nord beteiligt gewesen.

Im Dezember 2007 habe er sich an die Eingangstür von Escada gekettet und habe von der WEGA losgeschnitten werden müssen.

Im Februar 2008 habe er laut Telefonüberwachung an einer Demonstration der BaT vor der Kleider Bauer Zentrale teilgenommen, in dessen Verlauf das Auto der Pressesprecherin von Kleider Bauer, die durch die Demonstration durchfahren wollte, kurzfristig aufgehalten worden sei.

Der Siebtangeklagte sei verdächtig, die Autos der Kleider Bauer Besitzer beschädigt zu haben. Das deshalb, weil beim Siebtangeklagten ein Film vom Eingang der Kleider Bauer Zentrale gefunden worden sei, auf dem auch Autonummern zu sehen seien. Allerdings sei keines der dort zu sehenden Autos beschädigt worden. Darüber hinaus hätte es beim Siebtangeklagten einen Zettel mit Autonummern gegeben, unter denen auch eines der beschädigten Autos gewesen sei.

Der Siebtangeklagte sei auch verdächtig, an der Beschädigung des Autos der Pressesprecherin von Kleider Bauer beteiligt gewesen zu sein, weil er einen Screenshot von deren Mitgliederdaten in einem Fitnesscenter hatte. Allerdings befand sich ihre Autonummer nicht auf diesem Screenshot und die dort angegebenen Daten hätten auch auf der Webseite von Kleider Bauer bzw. im Telefonbuch gefunden werden können.

Doppelstrategie

Im Abschlussbericht wurde dann festgehalten, dass es legale Demonstrationen gegen Kleider Bauer in Wien, Linz, Innsbruck, Wr. Neustadt, Graz, Salzburg und Eisenstadt gegeben habe. Diese Demonstrationen würden unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung durchgeführt. Parallel dazu gebe es kriminelle Handlungen. Das sei eine Doppelstrategie, an der auch der Siebtangeklagte beteiligt sei.

Der Siebtangeklagte hätte auch einen verschlüsselten Computer gehabt. Bei seiner Vernehmung durch die Polizei habe er keine Angaben gemacht.

Beilagen 1-3 des Abschlussberichts

Beilage 1 enthielt das VGT-Vorstandsprotokoll vom September 2003. Darin wurden zahlreiche Aktivitäten festgestellt, es wurde die Pelzfarmrecherche von DDr. Balluch in Skandinavien geplant, eine Klage gegen einen Legebatteriebetreiber, eine Help-TV-Sendung über die Jagd auf gezüchtete Fasanen, Tierschutz im Schulunterricht, Aktionen zum Bundestierschutzgesetz und ein Projekt zu Straßenhunden in Montenegro. Kleider Bauer oder kriminelle Aktivitäten wurden mit keinem Wort erwähnt. Im 13. Tagesordnungspunkt wurde davon gesprochen, dass der Siebtangeklagte angesucht habe, beim VGT sein einjähriges europäisches Freiwilligenjahr durchzuführen. Der VGT-Vorstand wollte dafür zuerst nähere Informationen einholen.

Beilage 2 zeigte das Programm des Tierrechtskongresses 2004 mit einem Vortrag des Siebtangeklagten. Zusätzlich einige Fotos, auf denen er bei seinem Vortrag zu sehen war.

Beilage 3 enthielt das Tagungsprogramm des Symposium zur Überwindung der herrschenden Realitäten. Die Richterin wollte dieses Programm nicht verlesen. Der Staatsanwalt beantragte die Verlesung der Ankündigung des Vortrags des Siebtangeklagten. Daraufhin beantragte Dr. Stuefer, dass das gesamte Programm verlesen werden solle, um die Harmlosigkeit dieses Symposiums zu demonstrieren. Unter den Vorträgen gab es auch Themen wie Vom Leben in Kommune-Projekten, Methoden zum Abbau von Hierarchien, Sexismus im öffentlichen Raum oder Die Klitoris, die schöne Unbekannte.

Beilagen 4-15

Beilage 4 wurde nicht verlesen. Beilage 5 enthielt ein Telefongespräch mit dem Sechstangeklagten über pelzfreie Geschäfte, Medienberichte zu einer Nerzbefreiung in Deutschland und ein bevorstehendes BaT-Treffen.

Beilage 6 zeigte das Protokoll eines Telefongesprächs mit dem Sechstangeklagten über den Bericht im Internet von einer Nerzbefreiung in Deutschland.

Beilage 7 gab ebenfalls ein Telefongespräch mit dem Sechstangeklagten über Medienberichet in Deutschland zur Verätzung von Scheiben in Berlin wider. Es wurde auch über DDr. Balluch und den VGT geschimpft.

Beilage 8 enthielt ein Telefonprotokoll eines Gesprächs mit dem Zehntangeklagten über Geldstrafen nach Aktionen des Zivilen Ungehorsams und wer diese zahlen würde.

Beilage 9 war identisch mit Beilage 7.

Beilage 10 enthielt 7 Telefongespräche, von denen nur 4 verlesen wurden. Im ersten ging es darum, dass der Zehntangeklagte nicht mehr mit Mag. Hnat zu tun haben wolle. Im zweiten und dritten erklärte der Sechstangeklagte dem Siebtangeklagten, wie er Computerverschlüsselung anwenden könnte. Im vierten Telefonat erzählte der Siebtangeklagte dem 1. Vorsitzenden der Tierbefreier in Deutschland, dass seine Strafe von € 210 wegen der Ankettaktion bei Escada auf € 80 gesenkt worden sei.

Beilage 11 enthielt die Liste der bei der Hausdurchsuchung beim Siebtangeklagten sichergestellten Gegenstände. Darunter befanden sich einige Handys, Computer, Musik-CDs, MP3-Player, 3 Funkgeräte, ein Nachsperrwerkzeug, ein Gemälde und 1 Fahne.

Beilage 12 zeigte Fotos vom Eingang der Firma Covance in Deutschland.

Beilage 13 enthielt einen Gerichtsbeschluss für eine einstweilige Verfügung gegen die Webseite der Tierbefreier, keine Aktionen gegen Escada mehr veröffentlichen zu dürfen. Dr. Stuefer hatte aber bereits das höchstgerichtliche Urteil in der Verhandlung präsentiert, durch das diese einstweilige Verfügung wieder aufgehoben wurde.

Beilage 14 zeigte 49 Fotos von Demonstrationen aus Deutschland.

Pause 20:19 Uhr – 20:28 Uhr.

Verlesung der Beilage 15

Nach der Pause wurde nur noch Beilage 15 verlesen. Es handelte sich dabei um einen Bericht über die Hausdurchsuchung beim Siebtangeklagten.

Ende 20:44 Uhr.

1 Kommentar

Das Innenministerium prüfe im Moment, ob es sich die Kosten für dieses Grundrecht der Angeklagten leisten könne.

Haha, klasse. Da hat man nun schon so dermaßen viele Millionen für die Verfolgung von unschuldigen AktivistInnen und über 40.000 Euronen für unfähige Sprachgutachter auf den Kopf gehauen, dass man sich nun diese Kosten wirklich auch nicht mehr leisten kann. Wo kämen wir denn da hin, wenn auch noch Geld für unschuldig Angeklagte ausgegeben wird …