Tierschutzprozess 98. und letzter Tag
Montag 2. Mai 2011
Inhalt:
- Stellungnahme der PrivatbeteiligtenvertreterInnen
- Stellungnahmen der Angeklagten dazu
- Verkündung des Urteils und der Urteilsbegründung
Am heutigen letzten Tag des Tierschutzprozess wurde das Urteil verkündet. Das Landesgericht hatte beschlossen, für die Verkündung mit wenigen ausgewählten JournalistInnen in den kleinen Saal 180 auszuweichen und das Verfahren in den Großen Schwurgerichtssaal live mit Bild und Ton zu übertragen. Dagegen protestierten einige der Angeklagten und weitere AktivistInnen, indem sie den Richtertisch und den Staatsanwalt mit Konfetti bewarfen und sich nicht von der Polizei entfernen ließen. So musste das Verfahren verspätet eröffnet werden.
Dann konnten sich zwei PrivatbeteiligtenvertreterInnen noch einmal äußern und die Angeklagten hatten ein Schlusswort. Anschließend verkündete die Richterin den Freispruch aller 13 Angeklagten zu allen Anklagepunkten. Der Große Schwurgerichtssaal brach in anhaltenden Jubel aus.
In ihrer etwa 2 stündigen Urteilsbegründung ging die Richterin darauf ein, was Voraussetzung für das Vorliegen einer kriminellen Organisation nach § 278a sei, um deren Existenz daraufhin im vorliegenden Fall zu verwerfen. Es gebe keine kriminelle Organisation im Tierschutz, auch die ALF sei keine kriminelle Organisation, und die Angeklagten seien keine Mitglieder.
Zur Verfahrensdauer meinte die Richterin, dass sie sehr lange gewesen sei, dass es aber um ein komplexes Verfahren gegangen sei und dass der Prozess eine Eigendynamik entwickelt habe. Sie drückte aber ihr Verständnis für die Rundumschläge
der Angeklagten gegen Polizei und Justiz aus.
Die verdeckte Ermittlerin Danielle Durand
nahm breiten Raum in der Urteilsbegründung der Richterin ein. Sie habe im Wesentlichen alle Vorwürfe im Strafantrag widerlegt. Die Richterin sprach die Angeklagten bzgl. § 278a also nicht im Zweifel frei, sondern sie betrachtete deren Unschuld als erwiesen. Die Aussage des SOKO-Leiters Mag. Zwettler vor Gericht, ab 2008 habe es keine verdeckte Ermittlung mehr gegeben, wertete die Richterin als Schutzbehauptung
. Die verdeckte Ermittlung sei durch das Sicherheitspolizeigesetz allein nicht gedeckt und deshalb illegal gewesen. Die SOKO habe das zu vertuschen versucht und deshalb die verdeckte Ermittlung verheimlicht.
Zu den Aussagen von Dr. Plank meinte die Richterin, sie seien nicht glaubwürdig gewesen. Das linguistische Gutachten des Sachverständigen Dr. Schweiger sei nicht nachvollziehbar gewesen, DDr. Balluch habe die Bekennerschreiben nicht verfasst. Da aber das Verfassen der Bekennerschreiben allein nicht ausreichend für eine Verurteilung nach § 278a gewesen wäre, habe sie keinen neuen Sachverständigen beauftragt.
Dann ging die Richterin die einzelnen Anklagepunkte neben § 278a durch erklärte bei allen, dass es mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich sei, dass die Angeklagten die vorgeworfenen Straftaten begangen hätten. Zuletzt sagte die Richterin, dass dieses Verfahren ihre bisher größte Herausforderung als Richterin gewesen sei und dass es für sie nur noch einen Wunsch gebe, dass ihr Urteil rechtkräftig werde.
In den bis zum letzten Platz und darüber hinaus gefüllten Gerichtssälen begann der Prozess um 9:02 Uhr. Anwesend waren neben den zahlreichen BesucherInnen und MedienvertreterInnen zwei PrivatbeteiligtenvertreterInnen, von der Schweinefabrik und von der Versicherung eines Pelzgeschäftes.
Konflikt um die Frage, ob der Prozess öffentlich ist
Unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung sprang der Neuntangeklagte auf und sagte, die Öffentlichkeit sei im Verfahren nicht gewährleistet. Daraufhin ging die Tür neben dem Richtertisch auf und etwa 3 AktivistInnen riefen wir sind alle 278a!
und warfen Konfetti über den Staatsanwalt und alle erreichbaren Personen. Der Staatsanwalt sagte nur ein Wort Polizei
. Diese entfernte die AktivistInnen im Tumult. Der Sechst-, Siebt-, Neunt- und Zehntangeklagte standen auf und sagten, sie würden aus Protest gehen. Dann verließen sie den Gerichtssaal. Anwältin Dr. Stuefer beantragte eine Unterbrechung, da ihre Mandanten gegangen seien. Die Richterin unterbrach die Sitzung.
Pause 9:08 Uhr – 9:19 Uhr.
In der Pause entwickelte sich ein veritabler Konflikt am Gang. Einige AktivistInnen, die von der Polizei entfernt werden sollten, klammerten sich an Bänken und Sesseln an und leisteten passiven Widerstand. Die Medien filmten und fotografierten alles in diesem Tumult. Die Präsidentin des Landesgerichts versuchte zu intervenieren.
Nach der Pause fehlten 6 der Angeklagten im Gerichtssaal 180. Die Richterin sagte, dass es zusätzliche Sesselreihen im Großen Schwurgerichtssaal gebe und dass alles getan werde, um die Öffentlichkeit das Urteil miterleben zu lassen. Die Achtangeklagte rief, dass es eine Verlegung in den Großen Schwurgerichtssaal geben solle. Die Richterin sagte, dass man zu vermeiden versuche, dass die Polizei eingesetzt werde. Die Achtangeklagte sagte, dass ihre engsten Verwandten und FreundInnen im kleinen Gerichtssaal 180 nicht anwesend sein können. Die Richterin meinte, es sei sehr unangenehm, dass sie dem
ausgesetzt werde. Unangenehm, sagten daraufhin Faulmann und der Neuntangeklagte, sei die Untersuchungshaft gewesen, von der Polizei in der Nacht überfallen zu werden, das sei unangenehm.
Stellungnahmen der PrivatbeteiligtenvertreterInnen und Antworten darauf
Die Richterin bat die anwesenden PrivatbeteiligtenvertreterInnen um ihre Stellungnahmen. Die Privatbeteiligtenvertreterin für die Versicherung eines Pelzgeschäftes sagte, sie bedanke sich dafür, etwas sagen zu dürfen, und sie schließe sich in allem dem Staatsanwalt an. Der Privatbeteiligtenvertreter der Schweinefabrik verwies auf seine schriftlichen Ausführungen.
Die AnwältInnen meldeten sich zu Wort und replizierten, dass sie die Ansprüche aller Privatbeteiligten nicht anerkennen würden. Dann durften die Angeklagten sprechen.
DDr. Balluch sagte, es gebe keine Schuld der Angeklagten und daher auch keine berechtigten Ansprüche der Privatbeteiligten. Hätte es in diesem Verfahren, wie gesetzlich vorgesehen, rechtzeitig vollständige Akteneinsicht gegeben, dann wäre es weder zu einer Untersuchungshaft noch zu einem Prozess gekommen.
Faulmann sagte, dass ihm keine Möglichkeit für ein Schlussplädoyer eingeräumt worden sei. Er wolle aber das Verfahren nicht hinauszögern und werde daher nur einen Punkt anführen. Der Staatsanwalt habe die Anklage zuletzt erweitert. Ihm werde aufgrund eines Interviews mit Medien vorgeworfen, er habe 1997 Nerze befreit. Er habe jetzt kürzlich ein Interview zu einer Fuchsbefreiung bei einem Jäger, der diesen Fuchs als Trainingsobjekt für seine Jagdhunde verwendet habe, gegeben. Ob er jetzt auch wegen dieser Fuchsbefreiung angeklagt werde. Der Sachverständige zur Nerzbefreiung habe gesagt, dass es den Nerzen im Käfig besser gehe, als in der Freiheit. Das sage wohl alles.
Der Zehntangeklagte meinte, es sei die letzte Unverschämtheit, dass die Privatbeteiligtenvertreterin sich dem Staatsanwalt anschließe. Der Staatsanwalt habe bewusst Falsches gesagt, er sei vom eigenen Akt widerlegt worden. Z.B. habe der Staatsanwalt von der verdeckten Ermittlerin gewusst, die vertuscht hätte werden sollen. Und trotzdem würde sich die Privatbeteiligtenvertreterin dem Staatsanwalt anschließen. Der andere Privatbeteiligtenvertreter sei Vertreter eines Schweinemästers, der Schweine quälen und töten würde. Er würde jetzt hier die Behauptung unterstützen, dass die Befreiung dieser Schweine Tierquälerei gewesen sei. Auch das sei eine Unverschämtheit. Die Gewalt, die den Tieren angetan werde, werde hier vor Gericht überhaupt nicht gesehen. Dafür gebe es auch Gewalt gegen ZuhörerInnen und Angeklagte, schloss der Zehntangeklagte, und wies damit auf die gewaltsame Entfernung einiger Personen aus den Gängen des Gerichtsgebäudes durch die Polizei hin.
Der Neuntangeklagte ergriff das Wort und schloss sich dem bisher Gesagten an. Es sei eine Frechheit, die ihm die Sprache verschlage, den Schweinefabriksbesitzer als Opfer zu bezeichnen. Filme und Fotos von diesem Betrieb seien im Verfahren gezeigt worden. Das beweise eindeutig, dass diese Haltung Tierquälerei sei. Die Schweine würden sich gegenseitig verstümmeln, sie würden ein armseliges Leben führen, ein kurzes Leben bis zum gewaltsamen Tod. Das solle keine Tierquälerei sein, fragte der Neuntangeklagte rhetorisch. Jemand habe die Tür der Schweinefabrik geöffnet. Dabei sei kein Sachschaden entstanden. Die Schweine seien einfach rausgegangen. Und das werde als Tierquälerei bezeichnet. Schweine würden in diesem Betrieb dauernd an der Haltungsform sterben, das sei in den Profit einkalkuliert. Der Fabriksbetreiber habe als Schaden angegeben, dass die Schweine nach der Befreiung beim Mästen nicht genug Gewicht zugenommen hätten, um rasch genug zum Verkauf fertig zu sein. Und wer diese Zustände kritisiere, dem drohe Gewalt. Die WEGA habe den Angeklagten die Tür eingeschlagen und nicht mit Konfetti geworfen, wie die AktivistInnen vor Gericht. Die eigentlichen Opfer seien die Schweine.
Faulmann fügte noch an, dass der Staatsanwalt eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit sei. Was ihm passiert sei, das könne jede Person treffen.
Die Richterin fragte die Anwesenden, ob sie sich zu diesen Ausführungen äußern wollen. Der Staatsanwalt und die PrivatbeteiligtenvertreterInnen verneinten.
Dann verkündete die Richterin den Beschluss, den von der Firma Fürnkranz angemeldeten Anspruch auf € 10.000 Schadensersatz wegen Verdienstentgangs aufgrund einer Demonstration des VGT zurück zu weisen.
Das Urteil
Die Richterin und der Staatsanwalt setzten sich daraufhin ihre Hüte auf den Kopf und standen auf. Alle bis auf die Achtangeklagte und Chris Moser erhoben sich. Dann sagte die Richterin, dass alle 13 Angeklagten von allen Anklagepunkten freigesprochen sind.
Der Neuntangeklagte rief, das sei ein gutes Urteil, aber die Begründung interessiere ihn nicht. Dann verließ er den Saal.
Urteilsbegründung: keine Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
Zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, begann die Richterin ihre Begründung, gebe es zwei Voraussetzungen. Einerseits müsse es eine kriminelle Organisation geben, andererseits müsste man einen bedingten Vorsatz nachweisen. Letzteres heiße, die TäterInnen müssten die Existenz einer kriminellen Organisation ernstlich für möglich halten und in einer kriminellen Ausrichtung strafbare Handlungen begehen. Es werde also Wissentlichkeit gefordert, für eine Mitgliedshandlung müsse Wissentlichkeit bestehen.
Dann zählte die Richterin die Namen aller Angeklagten auf und sagte, erstens stelle sich die Frage, ob eine kriminelle Organisation im Sinne von § 278a überhaupt vorliege. Die Voraussetzung dafür wäre eine unternehmensähnliche Verbindung, d.h. eine gewisse Hierarchie. Im Beweisverfahren habe sich aber ergeben, dass es keinen hierarchishen Aufbau gebe. Die Angeklagten seien zwar in diversen Vereinen tätig, aber der VGT sei demokratisch und die BAT basisdemokratisch. Das ergebe sich aus den BAT-Sitzungsprotokollen sowie aus den Aussagen der Angeklagten und der verdeckten Ermittlerin. Es habe zwar KampagnenleiterInnen gegeben, aber dennoch sei der Verein nicht hierarchisch wie eine kriminelle Organisation.
Der Staatsanwalt habe gemeint, DDr. Balluch sei der Chef dieser Gruppe, weil er kritisiere, dass sich jemand negativ über die ALF geäußert habe. Da müsse man aber den Zusammenhang betrachten, es habe damals einen Buttersäureanschlag gegeben und einige DemonstrantInnen hätten sich sehr darüber aufgeregt. DDr. Balluch habe dann sein Email geschrieben, um keine AktivistInnen zu verlieren. Das belege auch das Email von Richter, in dem er sich gewundert habe, warum jemand solche Anschläge mache. Wenn es sich um eine kriminelle Organisation gehandelt hätte, dann hätte Richter ganz anders reagiert.
DDr. Balluch habe die Demonstrationen und die ALF-Aktionen nicht als Einheit betrachtet. Er habe sich zwar mit der gesamten Tierrechtsbewegung identifiziert, er selbst würde aber einer eigenen Strategie folgen, die nichts mit der ALF zu tun habe. Es gebe keine Doppelstrategie.
Weitere Merkmale einer kriminellen Organisation
Ein arbeitsteiliges Vorgehen im Rahmen einer kriminellen Organisation sei nicht nachgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft habe im Fadinger-Forum eine Infrastruktur einer kriminellen Organisation gesehen. Fadinger sei aber kein Forum einer kriminellen Organisation sondern eine österreichische Tierrechtsemailliste. Das Forum sei zwar geschlossen und man könne nur mit Nominierung Mitglied werden, aber es handle sich nichtsdestotrotz um eine normale Liste. Ca. 200 Personen seien Mitglieder gewesen, es hätte ca. 20.000 Emails gegeben. Nur ein kleiner Teil davon sei in den Abschlussberichten zitiert worden. Und nur ein noch kleinerer Teil habe Bekennerschreiben betroffen. Das habe der umfassenden Information der Mitglieder gedient. DDr. Balluch ist ein Infojunky
, setzte die Richterin fort, er sammle alle Informationen.
Der SOKO-Computerexperte Breitsching habe festgestellt, dass es auch andere Emaillisten gebe. Sie, die Richterin, habe Breitsching beauftragt, die Fadinger-Emails nach Planungsgesprächen für Straftaten abzusuchen. Es habe nie welche gegeben.
Wenn Moser auf Fadinger von illegalen Handlungen schreibe, dann meine er nur Verwaltungsübertretungen. Fadinger sei nicht verschlüsselt gewesen. Wenn man den Gesamtzusammenhang der Emails betrachte, dann sei das sehr instruktiv. Die Angeklagten hätten Verwaltungsübertretungen aber keine Straftaten begangen.
Auch die Funkgeräte seien kein Hinweis auf Straftaten. Sie seien für VGT-Aktionen angekauft worden, das habe die verdeckte Ermittlerin der Polizei bestätigt.
Kommandozentrale habe es keine gegeben.
Eine chemische Analyse eines Polizeilabors vom 3. Juli 2008, also während der Untersuchungshaft, habe ergeben, dass keine Substanz im VGT-Lager für Straftaten verwendet worden sei.
Auch der Handypool habe nicht kriminellen Zwecken gedient. Das habe ebenfalls die verdeckte Ermittlerin ausgesagt.
Die VGT-Computer hätten nichts mit einer kriminellen Organisation zu tun. Das habe sich aus der Aussage der Vertrauensperson Esther Hofbauer ergeben. Sie habe auf die VGT-Computer Zugriff gehabt. Zum Vorwurf gegen DI Völkl, er sei der EDV-Experte einer kriminellen Organisation, sagte die Richterin, er habe zwar auf diesem Gebiet ein überdurchschnittliches Wissen, aber er sei deswegen nicht Experte einer kriminellen Organisation.
Auch die Mitgliedschaft einer größeren Zahl von Personen sei Voraussetzung für eine kriminelle Organisation nach § 278a. Dazu bedürfe es der gleichzeitigen Mitgliedschaft von Personen der BAT und des VGT. Es habe sich aber im Beweisverfahren ergeben, dass es keine Kontakte und kein Zusammenwirken gegeben habe. Die BAT habe mit dem VGT nichts zu tun haben wollen. Es gebe zwar wenige Telefonate zwischen Personen aus der BAT und dem VGT, aber diese seien unbedeutend gewesen. Die diesbezügliche Statistik der Polizei sei insofern verfälscht, als dass dort überwiegend Kontakte angeführt seien, die gar nicht zustande gekommen wären. In der Kampagne gegen P&C habe es zwar eine Zusammenarbeit gegeben, aber diese sei nicht kriminell gewesen. DDr. Balluch sei von der BAT massiv kritisiert worden, man habe ihn Volltrottel und Idiot geheißen.
Ist die ALF eine kriminelle Organisation?
Dann fragte die Richterin, ob die ALF eine kriminelle Organisation sei. Die ALF sei keine unternehmensähnliche Verbindung. Das folge aus der Selbstdarstellung. Es handle sich um autonome Zellen ohne Hierarchie. Das Gemeinsame der Personen, die sich als ALF bezeichnen würden, sei die Ansicht, dass Tiere und Menschen bzgl. der Leidensfähigkeit gleich seien. Das sei eine Ideologie, die auf Homepages verbreitet werde. Die TäterInnen würden anonym bleiben. Es gebe also keine Organisationsstruktur. Die einzelnen Personen würden frei entscheiden, ob sie Anschläge begehen. Der Zusammenhang sei nur die Ideologie. Es handle sich bei der ALF also um keine kriminelle Organisation.
Der englische Polizeizeuge habe von englischen StraftäterInnen aus dem Tierschutz berichtet. Diese AktivistInnen hätten leitende Positionen bei den Demonstrationen gehabt und sich gleichzeitig an Straftaten beteiligt. Letzteres habe nachgewiesen werden können. Das sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Es könne zwar sein, dass einige der Angeklagten mit der ALF sympathisieren, aber das sei keine Straftat.
Zur Computerverschlüsselung
Voraussetzungen für das Vorliegen einer kriminellen Organisation nach § 278a seien auch wiederkehrende und geplante schwere Straftaten, die Intention, einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft auszuüben und die Abschirmung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen.
Es habe unter den Angeklagten massiv Computerverschlüsselungen gegeben. Aber es sei dabei um eine Protestkultur mit politischen Anliegen gegangen, die unter Umständen im Widerstreit mit den Interessen der Polizei stehen kann. Deshalb sei die Verschlüsselung nachvollziehbar. Es gibt eine lange Geschichte der Bewegung, man muss die Geschichte der Konfrontation sehen, die die Angeklagten erleben mussten
.
Deshalb liege hier keine kriminelle Organisation vor. Das begründe den Freispruch aller Angeklagten nach § 278a.
Zur Verfahrensdauer
Die Strafanträge der Staatsanwaltschaft seien umfassend und komplex gewesen. Das habe langwierige Erhebungsaufträge durch das Gericht notwendig gemacht. Es habe deshalb auch viele Sachverständige gegeben.
Die Angeklagten hätten eine exzessive Verteidigung betrieben. Das sei aber durch das Gesetz gedeckt. So würden sich aber die 14 Monate Prozessdauer erklären. Das Verfahren habe aber auch eine Eigendynamik entwickelt, z.B. dadurch, dass bekannt geworden sei, dass eine verdeckte Ermittlerin 16 Monate im VGT aktiv gewesen sei. Auch das Sachverständigengutachten zur Linguistik habe sehr lange gedauert.
Die Verhaltensweisen der Angeklagten und der Verteidigung hätten es dem Gericht nicht leicht gemacht. Aber die Angeklagten hätten Unzulänglichkeiten bei den Ermittlungen der Polizei herausarbeiten können. Im Nachhinein seien daher die Rundumschläge der Angeklagten wegen dem Vorgehen der Behörde verständlich. Sogar der Oberste Gerichtshof habe ja die Untersuchungshaft für gerechtfertigt erklärt. Die Rundumschläge und die Angst vor einer Verurteilung seien im Gesamtzusammenhang zu sehen.
Aber man müsse auch sehen, dass dieses Thema für die SOKO völliges Neuland dargestellt habe. Im Nachhinein könne man leicht klugscheißen
.
Das Gericht habe zuerst die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft abgearbeitet. Wenn man dann zum Schluss gelange, das war nichts
, dann würden viele Beweisanträge der Verteidigung nicht mehr relevant sein. Das Gericht habe das eben schon als erwiesen erachtet.
Zur verdeckten Ermittlerin
Der Aussage der verdeckten Ermittlerin sei in diesem Verfahren ein wesentlicher Beweiswert zugekommen. Auffälliger Weise sei die verdeckte Ermittlerin nur beim VGT eingesetzt worden. Die SOKO habe VGT-DemonstrantInnen verdächtigt. Die Richterin sei diesbezüglich medial geprügelt worden und könne dazu erst bei der Urteilsbegründung Stellung nehmen.
Im Jahr 2007 sei die verdeckte Ermittlerin zur Gefahrenabwehr eingesetzt worden. Das sei zulässig und schlüssig. Der Rechtsschutzbeauftragte sei auch in Kenntnis gesetzt worden, wie es das Gesetz vorschreibe. Ab 2008 habe sich aber eine andere Rechtslage ergeben, es sei eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich geworden. Wenn es nicht um Strukturermittlungen gegangen sei, dann wäre keine Anordnung notwendig gewesen, es habe sich aber um Strukturermittlungen gehandelt. Also wäre eine Anordnung nötig gewesen, die aber nicht vorlag.
Am 18. Dezember 2007 habe es eine Mitteilung an den Generaldirektor der öffentlichen Sicherheit darüber gegeben, dass es eine verdeckte Ermittlung gebe. Dabei sei gesagt worden, dass bei den Strukturermittlungen große Fortschritte erzielt worden seien. Es seien aber noch weitere Strukturermittlungen notwendig und dafür brauche man eine Fortsetzung der verdeckten Ermittlung. Es habe dazu aber keine Anordnung des Staatsanwalts gegeben.
Der Zeuge Mag. Erich Zwettler, SOKO-Leiter, habe ausgesagt, dass die verdeckte Ermittlerin nur einige Monate aktiv gewesen sei. Das sei falsch, sie sei 16 Monate im VGT gewesen. Ab 1. Jänner 2008, habe Mag. Zwettler vor Gericht angegeben, habe man die verdeckte Ermittlung beendet. Das sei auch falsch, es habe sich um eine Schutzbehauptung gehandelt. Die Ergebnisse der verdeckten Ermittlerin seien angeblich nicht in den Akt aufgenommen worden, weil sie irrelevant seien. In Wirklichkeit habe die SOKO aber die ganze verdeckte Ermittlung aus dem Akt herausgehalten, weil sie illegal gewesen sei, weil es für sie keine Anordnung gegeben habe.
Mag. Zwettler habe auch gesagt, dass er nichts von einer Vertrauensperson wisse. Aber die SOKO habe selbst um eine Vertrauensperson angefragt. Das sei also auch ein Widerspruch.
Auf die Frage von DDr. Balluch, was die ALF sei, habe Mag. Zwettler gesagt, dass die ALF in autonomen Zellen aktiv und keine Organisation sei. Mag. Zwettler habe also die ALF richtig erfasst. Die SOKO habe erkannt, dass die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung nicht ihren Vorwurf, es gebe eine kriminelle Organisation, gestützt hätten. SOKO-Chefinspektorin Bettina Bogner habe dem Staatsanwalt mitgeteilt, dass es eine verdeckte Ermittlerin gebe, sie habe aber keine Berichte an den Staatsanwalt geschickt. Die Aufträge an die verdeckte Ermittlerin seien aber von der SOKO-Leitung gekommen.
Wegen Tiertransportblockaden und Jagdstörungen habe man die verdeckten Ermittlungen fortgesetzt. Die verdeckte Ermittlerin habe nichts von Weisungshierarchien oder strafbaren Handlungen herausgefunden. Sie habe sich szenetypisch verhalten und voll Fuß gefasst. In der Radiosendung Tierrechtsradio auf Radio Orange sei sie sehr gut rübergekommen, sie habe sich als Aktivistin gut eingelebt. Sie sei auch während ihrer Tätigkeit nicht enttarnt worden, und das in einer Szene, die sehr misstrauisch sei.
Die verdeckte Ermittlerin habe DDr. Balluchs Vertrauen gewonnen, auch das von Mag. Hnat, und sie sei mit DDr. Balluch illegal plakatieren gewesen. Sie habe bestätigt, dass es einen Streit zwischen BAT und VGT gebe, und dass deshalb kein Kontakt bestünde. Sie sei auch beim Animal Liberation Workshop in Luzern in der Schweiz gewesen, bei dem es um Recherchen und Aktionen gegangen sei. Sie sei auch auf Fadinger eingetragen worden und habe angegeben, DDr. Balluch habe empfohlen, auf Aktionen die Handys abzudrehen. Die verdeckte Ermittlerin habe auch einen Verschlüsselungsworkshop besucht, bei dem es zwar um Abschirmung gegangen sei, aber nicht als kriminelle Organisation. Laut Aussage der verdeckten Ermittlerin seien die Diskussionen beim VGT alles andere als hierarchisch gewesen.
Zu den Bekennerschreiben
Das Gutachten des linguistischen Sachverständigen Dr. Wolfgang Schweiger sei unbestimmt und nicht nachvollziehbar gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bekennerschreiben von DDr. Balluch stammen
. Es gebe ein Originalflugblatt aus der Mitte der 1990e Jahre und einen Brief, jeweils von Dr. Franz Plank. Das Bekennerschreiben zur Nerzbefreiung habe hauptsächlich aus diesen Texten bestanden.
DDr. Balluch sei bis 2. Juni 1997 im Ausland gewesen und habe sich ab 10. Juni 1997 in Österreich arbeitslos gemeldet. Der Verantwortung des Dr. Balluch wurde gefolgt, dass er A die Nerzbefreiung nicht begangen hat und B auch nicht das Bekennerschreiben geschrieben hat, denn und jetzt komme ich zum Zeugen Plank: Der Zeuge Plank war für das Gericht nicht glaubwürdig.
DDr. Balluch sei zunächst in England gewesen. Wenn man nach so langer Zeit von dort zurück komme, dann orientiere man sich neu. Es sei undenkbar, dass das Erste, was man dann mache, eine Nerzbefreiung mit unbekannten Personen sei.
Dr. Plank habe 2002 mit dem VGT einen rechtlichen Konflikt gehabt. Dr. Plank sei nicht auf Fadinger gewesen und habe mit DDr. Balluch gestritten. Dann plötzlich in der Hauptverhandlung sagt der Dr. Plank:
Ja, ich habe die Nerzbefreiung gemacht und es war der Faulmann dabei und der Dr. Balluch war auch dabei.
Also plötzlich in der Hauptverhandlung, das hat er nicht vorher gesagt. Wenn eine Nerzbefreiung 1997 stattfindet und die Hauptverhandlung jetzt ist, und davon gehe ich aus, dass der Dr. Plank sich diesbezüglich erkundigt hat, dann ist das ja schon verjährt. Das heißt: Selbst belasten tut er sich ja dann nicht mehr, es kann ihm ja nichts passieren, wenn er das in der Hauptverhandlung jetzt behauptet.
Dr. Plank habe auch ausgesagt, dass er DDr. Balluch am 4. Jänner 2000 nach St. Pölten gebracht habe. Das habe sich als falsch erwiesen. DDr. Balluch habe glaubwürdig ausgeführt, dass er am 5. Jänner 2000 auf Schiurlaub gewesen sei.
Die Aussagen des Dr. Plank werden als unglaubwürdig erachtet, denn es ist nicht nachvollziehbar warum sich ein Zeuge bitte nach so langer Zeit erinnern kann, und das erstmalig sagt in der Hauptverhandlung, dass er am 4. Jänner 2000 den Dr. Balluch in der Nähe eines Brandanschlags aussteigen ließ und ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, ein Bekennerschreiben aufzugeben. Dann ist auch gesagt worden vom Dr. Plank, zu dem Zeitpunkt da hat der Dr. Balluch bereits das Haus in Gollrad gehabt, das Beweisverfahren hat ergeben, nein, da hat er es noch nicht gehabt.
Eine Beweiswürdigung auf so einen unverlässlichen Zeugen aufzubauen, das konnte das Gericht nicht.
DDr. Balluch habe auch dieses Bekennerschreiben nicht geschrieben, sicher nicht in Normschrift mit der Hand.
Die SOKO habe von Insiderwissen gesprochen, weil DDr. Balluch das Wort Luke
in einem Bericht über diesen Vorfall verwendet habe. Es handle sich aber um kein Insiderwissen, da 1993 ein NEWS-Artikel zu Recherchen in genau diesem Betrieb mit Luken erschienen sei.
Das Bekennerschreiben zum Zirkus Knie stamme aus dem TaTblatt, mit einem Originaltext und Hintergrundinformationen. Zwei Zeugen seien dazu einvernommen worden, die ausgesagt hätten, DDr. Balluch habe mit dem TaTblatt nichts zu tun gehabt. Das Bekennerschreiben sei zur Information im TaTblatt veröffentlicht worden. Das TaTblatt habe von verschiedenen Aktivitäten berichtet und scharfe Kritik an staatlichen Autoritäten geäußert. Die beiden Zeugen seien sehr glaubwürdig gewesen.
Das Sachverständigengutachten sei unbestimmt und nicht nachvollziehbar geblieben. DDr. Balluch sei kein Bekennerschreiben zuordenbar. Aber das Verfassen eines Bekennerschreibens wäre nicht ausreichend, um die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation zu begründen. Deshalb sei vom Gericht kein neuer Sachverständiger bestellt worden.
Die Untersuchungsmethode des Sachverständigen habe Konkordanztabellen mit statistischen Parametern umfasst. Nachdem der Sachverständige ausreichend dazu habe Stellung nehmen können, habe er am 29. Februar 2011 nicht die Unterschiede in den Parametern erklärt. Die Unterschiede seien sehr groß gewesen und trotzdem habe er die Texte DDr. Balluch zugeordnet. Außerdem habe der Sachverständige nicht erklären können, warum DDr. Balluch Autor eines Großteils der Leserbriefe von einem Presseforum gewesen sein soll. Der Zeuge, ein Forschungsassistent der Universität Wien, habe glaubwürdig angegeben, dass er einen der Leserbriefe verfasst habe. Zusätzlich habe der SOKO-Computerexperte Breitsching angegeben, dass DDr. Balluch die Leserbriefe von der Presse Webseite mittels Copy und Paste heruntergeladen habe.
Es habe auch zahlreiche Abweichungen zwischen den Originalen und den befundeten Texten gegeben. Der Sachverständige Dr. Schweiger habe behauptet, die Originale zuerst befunden zu haben. Das habe sich als falsch herausgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Texte befundet worden seien.
Zur Nötigung von Fürnkranz und Kleider Bauer durch Mag. Hnat
Das Androhen von Demonstrationen sei keine gefährliche Drohung. Ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs wegen Geschäftsschädigung habe sich nur auf einzelne Demonstrationen bezogen. Auch der Link zu einer Homepage, der in Mag. Hnats Email an Fürnkranz und Kleider Bauer angegeben worden sei, habe nicht nachweislich einen Bezug zu kriminellen Handlungen enthalten. Die Besitzer von Kleider Bauer habe zwar der Polizei ein Dossier mit Ausdrucken aus diesem Link vorgelegt, allerdings erst 6 Monate nach Mag. Hnats Email.
Zur Sachbeschädigung in Gumpoldskirchen
Bzgl. der Sachbeschädigung in Gumpoldskirchen sei Mag. Hnat im Zweifel freizusprechen. Es habe keine ZeugInnen und kein Video vom Einschlagen der Scheiben gegeben. 2 Steine hätten die DNA von Mag. Hnat zusammen mit Spuren anderer Personen getragen. Mag. Hnat habe aber laut Aussage einer Zeugin, die einen guten Eindruck hinterlassen und Mag. Hnats Aussage bestätigt habe, die Steine aus Angst vor Angriffen durch Nazi-Sympathisanten aufgehoben. Seine damalige Lebensgefährtin und ein Kollege hätten dann als ZeugInnen sein Alibi bestätigt.
Zum Widerstand gegen die Staatsgewalt
Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt handle es sich immer um einen schwierigen Sachverhalt, das gebe es immer wieder vor Gericht. Mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit sei aber eine Schuld von Mag. Hnat nicht nachweisbar. Die beiden Security Männer hätten in ihren Zeugenaussagen der Polizei widersprochen. Es sei deshalb zu einem Freispruch im Zweifel gekommen.
Zur Schweinebefreiung
Faulmann sei mit Personen der Vier Pfoten am Abend des Vorfalls um 18 Uhr in dieser Schweinefabrik gewesen. Das Bekennerschreiben habe er dann um 4 Uhr früh erhalten. Die Rufdatenrückerfassung zeige, dass Faulmann um 18 Uhr dort gewesen sei und mit der damaligen Lebenspartnerin von DDr. Balluch telefoniert habe. Er habe dabei gesagt, dass er sich diesen Betrieb anschaue und in 30 Minuten in Wr. Neustadt sein wolle. Um 18:15 Uhr habe er am Telefon gefragt, wie Schweinepest aussehe. Faulmann habe also nicht gewusst, dass die Schweinepest in Österreich gar nicht existiere. Er dachte, es gebe in diesem Betrieb ein Problem.
Von 18:15 Uhr an sei zu wenig Zeit, um da die Schweine zu befreien. Die Fotos, die an das Bekennerschreiben angehängt gewesen seien, hätten die befreiten Schweine im Dunkeln gezeigt. Wann die Schweine, die nach der Befreiung gefunden worden seien, gestorben seien, sei nicht klar. Aber Faulmann habe in seinem Telefonat um 18:15 Uhr so gesprochen, als würde er die toten Schweine schon sehen.
Es sei zwar ein auffälliger Zufall, dass Faulmann am Vorabend der Befreiung in diesem Betrieb gewesen sei, das heiße aber nicht, dass er der Täter sein müsse.
Zur Nerzbefreiung
Das Interview, das Faulmann über die Nerzbefreiung 1997 gegeben habe, sei nicht als Nachweis seiner Schuld ausreichend.
Zum Vorwurf Buttersäureanschlag durch den Sechstangeklagten
Die Schuld des Sechstangeklagten sei mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisbar. Es sei nicht klar, dass der Sechstangeklagte in der Tatnacht nicht zu Hause gewesen sei. Laut Videofalle habe er um 1:33 Uhr das Haus verlassen und sei um 3:36 Uhr zurück gekommen. Das Gericht habe aber die Aufnahmen dieser Videofalle angesehen und festgestellt, dass darauf nichts zu erkennen sei.
Der Sechstangeklagte sei unbescholten. Dass er zu Hause Einwegspritzen habe sei im Tierschutzbereich typisch, weil Tiere gepflegt würden. Der Text des Bekennerschreibens, wie er veröffentlicht wurde, sei mit dem Text auf seinem USB-Stick des Sechstangeklagten nicht identisch.
Zum Vorwurf der Nötigung der Pressesprecherin von Kleider Bauer
Dass Kleider Bauer durch eine legale Demonstration genötigt worden sein soll, sei nicht erweislich. Daher könne man im Zusammenhang mit der Demonstration, in deren Verlauf sich die Pressesprecherin von Kleider Bauer bedroht gefühlt habe, nicht von einer Nötigung sprechen.
Zur Sachbeschädigung am Auto der Pressesprecherin von Kleider Bauer
Am 7. Februar 2007 habe der Neuntangeklagte einen Screenshot mit den Daten der Pressesprecherin von Kleider Bauer erstellt. Am 10. September 2007 hätten unbekannte TäterInnen das Auto dieser Pressesprecherin beschädigt. Die Daten seien aber dafür nicht erforderlich gewesen, sie hätten nur Fakten enthalten, die auch aus dem Internet abrufbar gewesen seien.
Es könne nicht festgestellt werden, dass Mag. Hnat in der Umgebung der Wohnung der Pressesprecherin recherchiert habe. Seine Handydaten seien nur im Umkreis von 1000 m der Wohnung mitten im 3. Bezirk in Wien registriert gewesen. Es könne sein, dass er dabei ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt habe. Das F
in Mag. Hnats Kalender sei der Anfangsbuchstabe seiner Hautärztin und nicht vom Namen der Pressesprecherin.
Zur Sachbeschädigung am Auto der Besitzer von Kleider Bauer
Auf dem Computer des Siebtangeklagten sei ein Film von den Autos auf dem Parkplatz von Kleider Bauer gefunden worden. Aber kein Auto auf diesem Film sei später beschädigt worden. Man könne also nicht sagen, wer die Sachbeschädigung am Auto der Besitzer von Kleider Bauer begangen habe.
Vorwurf der Nötigung gegen Escada
Dem Vorwurf, die Achtangeklagte habe mit einer Rede auf der Aktionärsversammlung von Escada diese Firma genötigt, könne nicht gefolgt werden. Die Rede habe keine Drohung und keinen Hinweis auf Sachbeschädigungen enthalten. Eine Drohung mit einer Kampagne reiche für den Vorwurf der Nötigung nicht aus.
Zum Teleskopschlagstock
Der Teleskopschlagstock, der beim Neuntangeklagten zu Hause gefunden worden sei, sei zwar eine Waffe, aber keine verbotene Waffe. Das Gericht folge bei seiner Beweiswürdigung dabei den Angaben des Bundeskriminalamtes nicht. Eine verbotene Waffe dieser Art müsse eine Stahlkugel am Ende tragen, die Waffe des Neuntangeklagten trage aber nur ein abgeflachtes Sphäroid am Ende. Sie sei noch dazu frei im Waffenhandel erhältlich.
Schlussworte
Damit bin ich hier mit den Ausführungen am Ende. Zum Abschluss möchte ich noch sagen, dass dieses Verfahren für mich als Richterin die bisher größte Herausforderung in meinem Berufsleben war. Und ich habe mich dieser Herausforderung mit bestem Wissen und Gewissen gestellt. Und wenn ich mir eines wünschen darf als Richterin, dann wünsche ich mir, dass dieses Urteil rechtskräftig wird.
Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Dann wurde die Verhandlung geschlossen.
ENDE 11:35 Uhr.