Tierschutzprozess:
Effektiver Tierschutz und gelebte Demokratie in Gefahr

Tierschutzprozess 74. Tag

Donnerstag 24. Februar 2011

Inhalt:

Der heutige Tag war wiederum dem linguistischen Gutachten gewidmet. Der dritte Zeuge des Vortags, Webmaster beim TaTblatt, wurde erneut befragt. Er konnte darstellen, von welchen Quellen er die Inhalte für seinen Text Hintergrundinformationen bei Veröffentlichung des Bekennerschreibens Knie auf der Webseite des TaTblatts hergenommen hatte. Das war insofern interessant, weil der linguistische Sachverständige Dr. Schweiger diesen Text DDr. Balluch zugeordnet hatte und daher die Frage, ob die Quellen von DDr. Balluch stammen könnten, ebenfalls relevant ist. Der Zeuge führte aus, dass er, im Gegensatz zu seiner Aussage im letzten Prozesstag, 80% eigenständig geschrieben und 20% von Quellen übernommen hatte. Dabei hat er zumeist keine ganzen Sätze übernommen, sondern nur Inhalte in eigene Worte gefasst. Aus der Geschichte der ALF, ein Artikel aus dem TaTblatt, den der Sachverständige ebenfalls DDr. Balluch zugeordnet hatte, sei nur ein Satz genommen und völlig umgestellt worden. Der Rest stamme aus dem Artikel Grundsätze der ALF, den der Sachverständige nicht begutachtet hatte.

Diese Zeugenaussage stand also einmal mehr in diametralem Gegensatz zum Ergebnis des linguistischen Gutachtens. Wenn der Zeuge diesen Text zu 80% selbst geschrieben, und die fehlenden 20% nur zu einem kleinen Teil von einem Text, der von DDr. Balluch stammen könnte, entnommen und dann sogar noch umformuliert hat, dann kann dieser Text prinzipiell nicht mit linguistischen Mitteln DDr. Balluch zugeordnet werden. Genau das aber hatte der Sachverständige behauptet.

Nach dem Zeugen wurde dem Sachverständigen die Möglichkeit gegeben, sein drittes Gutachten vorzustellen. Dabei ging es um seine Reaktion auf das private Gegengutachten von Univ.-Prof. Kienpointner von der Universität Innsbruck, der das Sachverständigen-Gutachten schwer kritisiert hatte. Der Sachverständige Dr. Schweiger erklärte gab dabei deutlich zu verstehen, wie sehr er die akademische Lehre und Arbeitsweise ablehne. Er zitierte Paul Feyerabend und betonte, dass er beliebige Methoden anwenden und sogar neu erfinden könne, wenn ihm danach sei. Anything goes zitierte er immer wieder als seinen Zugang zur Zuordnung der Bekennerschreiben.

Gegen die Kritik des deutschen Kriminologen DDr. Drommel zückte der Sachverständige Dr. Schweiger ein Email und ließ es durch die Richterin verlesen. Darin soll DDr. Drommel gesagt haben, dass er Dr. Schweiger sehr schätze und abseits von der inhaltlichen Kritik mit ihm gut auskommen wolle und ihn einlade, Mitglied in der deutschen Gesellschaft der LinguistInnen zu werden. Die Richterin fügte hinzu, dass sie gesehen habe, dass DDr. Drommel bei seiner Anwesenheit im Gerichtssaal immer genickt habe und sie das als Zustimmung interpretiere. Die Verteidigung reagierte darauf mit Anträgen, auch die Stellungnahmen und Gutachten von DDr. Drommel vorzulesen, wenn schon seine Kaffeekränzchen-Emails vorgelesen würden. Der Staatsanwalt war erbost und interpretierte das Email von DDr. Drommel als einen Beleg dafür, dass DDr. Drommel der Verteidigung nur ein Gefälligkeitsgutachten gegeben habe und in Wirklichkeit mit dem Sachverständigen Dr. Schweiger übereinstimme.

Alles in allem blieb der Sachverständige ungerührt von den Aussagen der ZeugInnen, dass einige Texte nicht von DDr. Balluch stammen können, bei der Schlussfolgerung seines Gutachtens, dass alle Texte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von DDr. Balluch geschrieben worden seien. Der Verteidigung und den Angeklagten blieb keine Zeit, dem Sachverständigen diesbezüglich selbst kritische Fragen zu stellen.

Am heutigen Prozesstag waren etwa 30 Gäste – und keine PolizeischülerInnen – anwesend, 4 der Angeklagten fehlten. Die Verhandlung begann um 9:04 Uhr.

Zum Vorstrafenakt des Neuntangeklagten von der BAT

Die Richterin verlas den Vorstrafenakt des Neuntangeklagten, der vom Staatsanwalt der BAT zugeordnet wird. Er habe durch einen Wurf mit Lack auf eine Fassade der bischöflichen Residenz in Salzburg im März 2006 eine Sachbeschädigung begangen und habe versucht, den BeamtInnen, die ihn festnehmen wollten, zu entkommen. Er sei schuldig gesprochen worden und habe eine bedingte Gefängnisstrafe von 3 Monaten erhalten.

Anträge auf Unterlassung der Verlesung der Gutachten des Sachverständigen

Anwältin Dr. Stuefer beantragte die Unterlassung der Verlesung der beiden Gutachten des Sachverständigen. Der Sachverständige solle seine Schlussfolgerungen vor Gericht begründen, seine Aussagen in den Gutachten seien nicht überprüf- und nachvollziehbar.

Anwalt Mag. Bischof ergänzte, dass auch das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen nicht verlesen werden solle. Die Texte, die der Sachverständige verwendet habe, hätten sich als fehlerhaft herausgestellt. Der Sachverständige stelle sich in diesem Gutachten außerhalb der Wissenschaft, er sei daher kein Sachverständiger im Sinne des Gesetzes.

Anwalt Mertens fügte an, dass der Sachverständige offenbar der Meinung sei, dass er auf intuitivem Weg Schlüsse ziehen könne. Auch Anwalt Mag. Traxler blies ins selbe Horn und sagte, der Sachverständige zitiere Paul Feyerabend mach, was Du willst als Methode. Die vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten neu eingeführte Hapax-Methode sei neu. Warum habe er sie in seinen ersten beiden Gutachten nicht erwähnt. Seine Berechnungen der Hapax-Werte würden lauter Fehler enthalten.

Anwalt Dr. Dohr sagte: Der Sachverständige ist bar jeder Wissenschaftlichkeit.

Die Richterin meinte zu diesen Anträgen, dass der Sachverständige seine ersten beiden Gutachten ON 1169 und ON 1275 bereits in der Verhandlung vorgestellt habe. Sie seien damit schon Gegenstand der Verhandlung. Er habe dabei auch seine Methodik erläutert. Das Privatgutachten von Univ.-Prof. Kienpointner werde aber nicht verlesen, obwohl es sich mit ON 1700 im Akt befinde. Dieses Gutachten sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man sich gegen die Verlesung der Gutachten des Sachverständigen ausspreche. Der Sachverständige solle sich einfach der Kritik seiner Methodik stellen.

Richterin verliest Emails des Leserbrief-Zeugen

Am letzten Prozesstag hatte ein Zeuge, der Forschungsassistent am Institut für Philosophie der Universität Wien ist, angegeben, Autor einer der 16 Leserbriefe zu sein, die der Sachverständige DDr. Balluch zugeordnet hatte. Die Richterin sagte jetzt, dass dieser Zeuge auch auf Fadinger gewesen sei. Dann las sie 2 Emails dieses Zeugen vom Fadinger-Forum vor, in denen er auf Medienberichte zu Bekennerschreiben hinwies und die Bekennerschreiben zitierte.

Einvernahme des Webmasters vom TaTblatt

Um 9:39 Uhr wurde dann der dritte Zeuge des letzten Prozesstages, der Webmaster des TaTblatts, erneut aufgerufen. Er wirke ja sehr entspannt, begrüßte ihn die Richterin offenbar in Anspielung auf die Fragen von DI Völkl bzgl. der aggressiven Frageweise des Staatsanwalts. Mag. Bischof und Dr. Stuefer meinten dazu, dass der Zeuge im Vergleich zum operativen SOKO-Leiter Böck im Zeugenstand richtiggehend verkrampft wirke. Josef Böck hatte sich als Zeuge dadurch ausgezeichnet, die Angeklagten und die Verteidigung von oben herab zu belächeln. Mertens fügte hinzu, dass der Sachverständige immer ein besonders lustiges Auftreten habe und sehr fröhlich wirke. Passend dazu saß Jürgen Faulmann, der Mandant von Mertens, mit einer auftoupierten Frisur, in Farbe und Stil derjenigen des Sachverständigen vergleichbar, auf der Anklagebank.

Die Richterin fragte den Zeugen, woher er jetzt den Text zu den Hintergrundinformationen genommen habe. In seiner letzten Zeugenaussage habe er von 80% externen Quellen gesprochen. Er habe das herausfinden können, sagte der Zeuge. Die ersten beiden Sätze würden von dem Text Grundsätze der ALF stammen, wobei einige Phrasen ausgelassen worden seien. Wo dieser Text veröffentlicht worden sei, fragte die Richterin. In der Printversion des TaTblatt und auf dessen Webseite, sagte der Zeuge.

Er solle weiter ausführen, drängte die Richterin. Die nächten beiden Sätze, führte der Zeuge aus, seien eine Paraphrase aus dem Einleitungssatz des Artikels Geschichte der ALF. Das sei aber sehr anders als im Originaltext und nur sinngemäß widergegeben. Der nächste Satz sei nur der Idee nach von Grundsätze der ALF übernommen. Die folgenden beiden Aufzählungspunkte seien ebenfalls von dort nur inhaltlich übernommen worden.

Er habe auch menschliche und nichtmenschliche Tiere mit Anführungszeichen angeführt, stellte die Richterin fest. Ob das ein Zitat aus dem Artikel Grundsätze der ALF gewesen sei. Nein, antwortete der Zeuge, die Anführungszeichen würden nur ausdrücken, dass er dieser Formulierung inhaltlich nicht zustimme. Er habe geschrieben Menschen und Tiere, wie er das normalerweise tue, und habe dann in Klammer angeführt in der Diktion der TierrechtlerInnen: menschliche und nichtmenschliche Tiere, um zu bezeichnen, wie das TierrechtlerInnen nennen würden, aber um zu unterstreichen, dass er diese Benennung nicht verwenden wolle. Diese Formulierung menschliche und nichtmenschliche Tiere finde sich in praktisch allen Tierrechts-Publikationen.

Wieso er denn heute noch so genau wisse, woher die Phrasen stammen würden, fragte die Richterin. Er habe die Texte, die er damals als Quelle angegeben habe, gestern Abend durchgesehen und dabei die übereinstimmenden Passagen herausgefunden. Das sei seines Erachtens nach eindeutig möglich gewesen.

Der Staatsanwalt sagte, er solle weiter über seinen Text ausführen. Punkt zwei der Aufzählung, begann der Zeuge wieder, sei wiederum eine sinngemäße Widergabe aus Grundsätze der ALF. Der nächste Satz entstamme vollständig diesem Artikel. Der letzte Satz wiederum entspreche wieder nur sinngemäß einem Satz der Grundsätze der ALF.

Woher stammt der Artikel Grundsätze der ALF?

Dann fragte der Staatsanwalt, ob der Artikel Grundsätze der ALF von der Redaktion gestammt habe oder anonym eingeschickt worden sei, vielleicht unter dem Pseudonym E. Brandstätter? Der Zeuge stimmte zu, das sei anonym gewesen und dieses Pseudonym werde darunter gestanden sein. Das stimme nicht, er solle in den Unterlagen nachschauen, meldete sich DDr. Balluch zu Wort. Die Richterin wurde wütend und schrie, dass DDr. Balluch es sofort unterlassen solle, den Zeugen zu korrigieren. DDr. Balluch sagte, diese Aussage sei nachweislich falsch gewesen, der Zeuge habe die damalige Ausgabe des TaTblatt dabei und er könne darin sofort Einblick nehmen, um festzustellen, von wem dieser Artikel stamme. Der Staatsanwalt meinte, er habe nichts dagegen, wenn der Zeuge Nachschau halte. Daraufhin schaute der Zeuge in die vor ihm liegende Ausgabe des TaTblatt, fand den Artikel Grundsätze der ALF und sagte, er müsse sich korrigieren, der Artikel sei nicht anonym eingesandt worden sondern von der TaTblatt-Redaktion geschrieben. Das würde aus der Kennzeichnung klar hervorgehen. Dieser Artikel sei ein redaktioneller Text.

Fragen von Anwalt Mag. Traxler

Ob dieser Artikel Grundsätze der ALF heute noch von der Webseite des TaTblatt abrufbar sei, fragte Mag. Traxler. Ja, sagte der Zeuge. Er habe also seine Analyse, welche Textteile der Hintergrundinformationen aus welchen Quellen stammen, nicht aus dem Gedächtnis durchgeführt, sondern direkt mit dem heute noch existierenden Text, fragte Mag. Traxler. Der Zeuge bejahte das. Wie viel dieses Textes habe vom Artikel Geschichte der ALF gestammt, fragte Mag. Traxler. Nur 1 Satz, und der sei lediglich sinngemäß widergegeben worden.

Kontakt zu DDr. Balluch

Ob er Gespräche mit DDr. Balluch in dieser Sache geführt habe, fragte die Richterin. Nein, sagte der Zeuge, DDr. Balluch habe ihn nur als Zeugen für die Programmkoordination seines Radiosenders haben wollen, und DDr. Balluch habe bei diesem Gespräch erfahren, dass er, der Zeuge, auch beim TaTblatt gewesen sei. Er habe dann gefragt, ob er auch dafür als Zeuge zur Verfügung stehe. Mehr sei darüber nicht gesprochen worden.

Ob nicht auch über das Gutachten gesprochen worden sei, fragte die Richterin. Er habe nichts zum Inhalt des Gutachtens erfahren, sagte der Zeuge. Ob er nicht von anderswoher, z.B. von der VGT-Webseite, vom linguistischen Gutachten erfahren habe, fragte die Richterin. Tatsächlich befand sich dieses Gutachten nie auf der Webseite des VGT, erklärte DDr. Balluch. Nein, sagte der Zeuge, er wisse bis heute gar nichts von diesem Gutachten, und wenn das Gutachten tatsächlich auf der Webseite des VGT sei, dann werde er sich das nach dieser Einvernahme mit Interesse ansehen.

Wie viel des Textes Hintergrundinformationen stammt vom Zeugen?

Anwalt Dr. Karl fragte, wie viele der Formulierungen des Artikels Hintergrundinformationen vom Zeugen stammen würden. Der Text enthalte 10 Zeilen, führte der Zeuge aus, davon seien 2 weitgehend von den Grundsätzen der ALF übernommen. Es seien also 80% des Textes eigene Worte und 20% übernommen, genau umgekehrt, wie er das in seiner letzten Einvernahme geglaubt habe, sich zu erinnern.

Fragen von DDr. Balluch

Zuerst wollte DDr. Balluch wissen, wie der Zeuge die Rekonstruktion seines Textes aus den Quellen vorgenommen habe. Die Richterin fuhr aggressiv dazwischen und sagte: Wiederholung!, nicht zugelassen. Dann fragte DDr. Balluch, ob der Zeuge gewusst habe, dass der Sachverständige den Text Geschichte der ALF ihm, DDr. Balluch, zuordne. Nein, sagte der Zeuge.

Frage von Harald Balluch

Harald Balluch wollte wissen, mit welcher Methode der Zeuge rekonstruiert habe, welcher Textteil aus welcher Quelle stamme. Er habe Stichworte gesucht, sagte der Zeuge, wenn er die nicht gefunden habe, dann habe er inhaltliche Übereinstimmungen gesucht.

Letzte Frage der Richterin: Fadinger

Ob der Zeuge auf Fadinger gepostet habe, fragte die Richterin. Er kenne kein Fadinger, meinte der Zeuge. Danach wurde der Zeuge entlassen.

Pause 10:16 Uhr – 10:33 Uhr.

Der linguistische Sachverständige Dr. Schweiger wird befragt

Nach der Pause wurde der linguistische Sachverständige Dr. Schweiger in den Gerichtssaal gerufen. Die Richterin stellte fest, dass der Sachverständige von DDr. Balluch wegen § 288 des Strafgesetzbuches, Erstellung eines falschen Gutachtens, angezeigt worden sei. Der Sachverständige sei dazu schon von der Polizei einvernommen worden. Ob er dabei auch zum Gutachten von Univ.-Prof. Kienpointner befragt worden sei, wollte die Richterin wissen. Ja, freilich, meinte der Sachverständige. Ob er zu den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens Stellung genommen habe, fragte die Richterin. Nein, sagte der Sachverständige, er habe der Polizei gesagt, dass er dieses Gutachten nicht kenne.

Ein Email von DDr. Drommel

Ob er sich befangen fühle, fragte die Richterin. Nein, sagte der Sachverständige, er habe aber ein nettes Email von DDr. Drommel erhalten. Dann gab der Sachverständige der Richterin einen Zettel. Diese sagte, sie werde das in den Akt aufnehmen und verlesen. Mag. Bischof sprang auf und sagte, er spreche sich gegen eine Verlesung aus. Die Verteidigung habe immer wieder versucht, die Aussagen und Gutachten von DDr. Drommel vorzulegen, aber die Richterin habe das nie angenommen. Der Sachverständige lege ein Email von DDr. Drommel vor und sofort lese das die Richterin begeistert vor. Das sei kein faires Verfahren, keine Waffengleichheit. Dr. Stuefer ergänzte diese Ausführungen mit dem Antrag, DDr. Drommel als Zeugen zu vernehmen.

Die Richterin bat den Staatsanwalt um eine Stellungnahme. Dieser sagte, er kenne den Inhalt des Emails nicht. Er sei aber für eine Verlesung. Daraufhin entschied die Richterin, das Email zu verlesen. Darin stand, dass DDr. Drommel den Sachverständigen versichere, er habe nichts gegen ihn, es sei zweierlei, fachlich in einem Gerichtssaal zu streiten und die persönliche Ebene. DDr. Drommel lud den Sachverständigen ein, Mitglied im deutschen Linguistenverband zu werden. Das koste nur € 35 pro Jahr.

Dann sagte die Richterin, sie persönlich habe beobachten können, dass DDr. Drommel im Gerichtssaal bei der Präsentation des linguistischen Gutachtens durch den Sachverständigen immer wieder genickt habe, insbesondere wenn die Richterin die Verteidigung kritisiert habe. Gegen diese Aussage protestierte die Verteidigung heftig und forderte noch einmal, DDr. Drommel selbst zu Wort kommen zu lassen und die Schlussfolgerungen aus seinem Gutachten zu verlesen. Diese seien nämlich vernichtend für den Sachverständigen. Es steht dem Gericht zu, Privatgutachten nicht zu verlesen und sie nicht in den Akt aufzunehmen, sagte die Richterin. Einige Angeklagte, die der BaT zugeordnet werden, verließen an dieser Stelle den Gerichtssaal. Die Verteidigung bat um eine Unterbrechung.

Pause 10:51 Uhr – 11:13 Uhr.

Anträge von Staatsanwalt und Verteidigung, DDr. Drommel als Zeugen vorzuladen

Nach der Pause erklärte die Richterin, dass die Aussage des Sachverständigen nur ein Indiz sei und nicht für eine Verurteilung nach § 278a reiche. Dafür gebe es viel mehr Voraussetzungen. Die Indizien dafür müssten gewichtig sein. Der Sachverständige solle jetzt sein drittes Gutachten vortragen.

Mag. Traxler und Dr. Dohr sagten, sie wollen einen Antrag stellen. Mag. Bischof bat um Worterteilung. Die Richterin meinte dazu: Um die Emotionen herauszunehmen redet jetzt nur der Sachverständige und nicht die Verteidigung. Damit erntete sie einen Sturm der Entrüstung und die Emotionen gingen hoch. Die Verteidigung beantragte, Anträge stellen zu dürfen und ergänzte, dass das ein sehr seltsames Verfahren sei, in dem man beantragen müsse Anträge zu stellen.

Mag. Traxler meinte, es stehe im Raum, dass DDr. Drommel den Sachverständigen goutiere. DDr. Drommel wäre nicht befugt do etwas zu sagen, sagte die Richterin. Es sei haarsträubend, dass das private Email von DDr. Drommel sofort Gegenstand dieser Hauptverhandlung werde, sagte Mag. Bischof, während gleichzeitig sein Versuch, inhaltlich Kritik zu üben, nicht zugelassen worden sei. Wozu sei dieses Kaffeekränzchen-Email eigentlich verlesen worden. Er sehe in dieser Vorgangsweise die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt und betonte, dass jetzt auch die Schlussfolgerungen von DDr. Drommel dem Sachverständigen vorgehalten werden müssen. Er habe das offenbar missverstanden, sagte die Richterin, aber sie höre zum ersten Mal, dass ein weiteres Gutachten von DDr. Drommel in das Verfahren aufgenommen werden solle. Darum gehe es, genau, meinte Mag. Bischof. Es gebe ein neues Schreiben von DDr. Drommel an den Sachverständigen, sagte Dr. Karl, und er wolle das jetzt auch verlesen. Wenn das Drommel-Email vorgelesen werde, dann müsse auch die inhaltliche Kritik von DDr. Drommel am Sachverständigen vorgebracht werden dürfen, kommentierte Mertens.

Der Sachverständige nehme Bezug auf DDr. Drommel in seinem Ergänzungsgutachten und habe ein Email von DDr. Drommel vorgelegt, sagte Mag. Traxler. Deshalb müsse jetzt auch das Gutachten von DDr. Drommel zusammen mit seinem Ergänzungsgutachten zur Hapax-Methode in den Akt aufgenommen werden. Mag. Traxler beantragte DDr. Drommel als Zeugen zum Beweis dafür, dass das verlesene Email nicht das Gutachten des Sachverständigen habe gutheißen wollen.

Auch Dr. Dohr beantragte DDr. Drommel als Zeugen zum Beweis dafür, dass das Nicken, das die Richterin beobachtet habe, keine Zustimmung zum Gutachten signalisiert habe.

Der Staatsanwalt stellte fest, dass DDr. Drommel in einer Pressekonferenz mit dem VGT die Methodik des Sachverständigen schwer kritisiert habe. DDr. Drommel habe den Sachverständigen als vorsintflutlichen Linguisten dargestellt. Nach Verlesung des Drommel-Emails sei jetzt klar, dass DDr. Drommel das nur aus Gefälligkeit gesagt habe und dass sein Privatgutachten für die Angeklagten nur ein Gefälligkeitsgutachten sein könne. Das Ziel sei lediglich gewesen, den Sachverständigen aus dem Verfahren zu schießen. Auch beantrage deshalb DDr. Drommel als Zeugen. Abgesehen davon beantrage er, dass die Richterin mehr auf die Ordnung im Gerichtssaal achten solle.

Die Richterin nahm daraufhin einen Standardartikel zur Pressekonferenz des VGT mit dem Gutachter DDr. Drommel zur Hand, verlas ihn und sagte, er sei bereits als Beilage 115 zum Akt genommen worden. Darin wird DDr. Drommel mit den Worten zitiert, beim Sachverständigen Dr. Schweiger sei es wie wenn ein Blinder über Farbenlehre spricht, er weiß nicht einmal was ein Text ist.

Dann sagte die Richterin, dass sie der Verfahrensökonomie verpflichtet sei. Der Staatsanwalt habe zurecht darauf hingewiesen, dass zu wenig Ordnung im Gerichtssaal herrsche. Da sagte Faulmann: Ich gehe jetzt zum Arzt, ihre Verfahrensführung macht mich krank. Ob er denn kein Interesse mehr habe, die Verhandlung zu verfolgen, fragte die Richterin. Faulmann Anwalt Mertens sagte, sein Mandant habe gesagt, er müsse zum Arzt. Faulmann wolle offensichtlich provozieren, meinte die Richterin, allein schon seine Haartracht sei eine Provokation. Faulmann hatte, wie gesagt, seine Haare weiß hinauf toupiert, sodass die denjenigen des Sachverständigen stark ähnelten. In der Gesamtschau des Verhaltens von Faulmann ergebe sich, dass Faulmann offenbar kein Interesse an der Verhandlung habe. Ich sitze hier seit 1 Jahr völlig sinnlos!, sagte Faulmann aufgebracht und verließ den Gerichtssaal. Es wurde applaudiert.

Die Zuhörerschaft störe die Verhandlung durch Applaudieren, sagte die Richterin. Das Gericht sei hier mit einem umfassenden und komplexen Strafantrag konfrontiert. Daraufhin stand auch die Achtangeklagte auf und verließ den Gerichtssaal. Die Achtangeklagte sei gegangen und habe die Türe zugeschlagen, sagte die Richterin. Mag. Bischof bat um eine Unterbrechung, damit er mit seiner Mandantin sprechen könne.

Mittagspause 11:46 Uhr – 12:35 Uhr.

Der linguistische Sachverständige präsentiert sein Ergänzungsgutachten

Nach der Mittagspause sagte die Richterin, dass der linguistische Sachverständige Dr. Schweiger jetzt sein Ergänzungsgutachten präsentieren solle. Der Sachverständige begann damit, dass er auf die Kritik von Univ.-Prof. Kienpointner antworten wolle. Der erste Kritikpunkt an seinem Gutachten sei die geringe Datenmenge gewesen. Das sei typisch für UniversitätsforscherInnen, viele Wörter zur Analyse zu verlangen. Noam Chomsky [der Sachverständige sprach das Nowam Tschamski aus] habe 500.000 Wörter untersucht und als nicht ausreichend bezeichnet. In der Forensik müsse man oft mit weniger als 100 Wörtern auskommen.

Mag. Bischof und Dr. Stuefer ersuchten um Worterteilung. Es wird jetzt kein Wort erteilt!, sagte die Richterin scharf.

Der Sachverständige führte aus, er habe insgesamt, mit allen ihm vorgelegten Bekennerschreiben, Leserbriefen, Artikeltexten usw. 5018 Wörter zur Untersuchung bearbeitet. Das müsse wohl reichen. Er habe Text mit gerade einmal 60 Wörtern zugeordnet, kommentierte ein Angeklagter, um diese Datenmenge sei es Univ.-Prof. Kienpointner gegangen.

Der Sachverständige sagte dann, dass Univ.-Prof. Kienpointner kritisiert habe, dass der Sachverständige in seinem Gutachten keine richtige Statistik durchgeführt habe. Die Statistik an der Universität habe aber nichts mit der Statistik in der Forensik zu tun, meinte der Sachverständige. Meine Statistik hat mit einer wissenschaftlichen Statistik nichts zu tun, sagte er wörtlich. Ausnahmsweise stimmte ihm die Verteidigung zu, doch der Sachverständige schien das nicht als ein Problem zu sehen.

Univ.-Prof. Kienpointner habe kritisiert, dass mit der gegebenen Datenmenge eine Zuordnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. Es komme aber auf die Qualität und nicht die Quantität der Daten an, sagte der Sachverständige, ein Indiz allein reiche aber nicht, wenn es auch von noch so guter Qualität sei, die Fülle oder Quantität der Indizien würde eine Zuordnung mit so hoher Wahrscheinlichkeit ermöglichen. Also einmal Qualität vor Quantität und dann gleich Quantität vor Qualität, kommentierte ein Angeklagter verwirrt. Der Sachverständige ließ sich dadurch nicht irritieren.

Welche Methode hat der Sachverständige angewandt?

Als vierter Kritikpunkt habe Univ.-Prof. Kienpointner die Methodik des Sachverständigen als schlecht bezeichnet. Dazu meinte der Sachverständige, dass es kein Methodenlehrbuch gebe, jedeR LinguistIn arbeite mit seinen/ihren Methoden, die ihm/ihr am besten gefielen. Er selbst habe für seine drei Gutachten 12-13 Methoden angewandt. Es hänge vom Text ab, welche Methode er verwende. Abgesehen davon sei Univ.-Prof. Kienpointners Terminologie der linguistischen Normen widersprüchlich und müsse daher nicht weiter betrachtet werden.

Die Richterin ließ vom Gerichtshelfer das Ergänzungsgutachten an die Verteidigung verteilen. Mag. Bischof sagte, dieses Ergänzungsgutachten enthalte viele neue Seiten, die in der bisherigen Version nicht vorkommen würden. Das ginge so nicht, weil sich die Verteidigung ja auf dieses Gutachten vorbereiten habe müssen. Dann solle der Sachverständige zunächst jenen Teil des Gutachtens präsentieren, der der Verteidigung bereits vorher ausgeteilt worden sei, meinte die Richterin.

In Sachen linguistischer Fingerabdruck sei er, der Sachverständige, ein dankbarer Schüler von DDr. Drommel, der diesen Begriff in die Linguistik eingeführt habe und dafür scharf kritisiert worden sei, sagte der Sachverständige. In der Linguistik sei aber gar nichts 100%. Der linguistische Fingerabdruck sei nicht mit dermatologischen Fingerabdrücken vergleichbar.

Zur Wortanzahl sagte der Sachverständige, dass die vielkolportierten 200 Wörter als unterer Grenze für eine sinnvolle Analyse keine magische Grenze sei, unter der man kein Urteil über die Autorenschaft fällen könne. So habe er nur den Großteil der 16 Leserbriefe DDr. Balluch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeordnet, nicht aber alle. Bei keinem einzigen Leserbrief könne er sicher sagen, dass DDr. Balluch der Autor sei. Aber zusammengenommen sei er sich sicher, dass DDr. Balluch vom Großteil der Autor sein müsse.

Für seine Statistik brauche er keine Signifikanztests, so etwas habe er in der Linguistik noch nie gesehen. Er mache einfach seine Statistik, wenn sie passe dann passe sie, wenn nicht dann nicht. Signifikanztests seien überflüssig. Univ.-Prof. Kienpointner habe Idealforderungen, wie er sie an der Universität anwenden könne, aber würde man das in einem Gutachten umsetzen, würde man damit ja nie fertig, aber die Gerichte würden schließlich zu einem Urteil kommen wollen. Der Sachverständige habe seinen Gutachtensauftrag vor 3 Jahren erhalten, kommentierte DDr. Balluch, kaum jemand in der akademischen Forschung würde so lange für seine/ihre wissenschaftlichen Arbeiten brauchen.

Unterschiede zwischen neuem und altem Ergänzungsgutachten Dr. Schweiger

Mag. Traxler ergriff das Wort und sagte, er habe sich das eben verteilte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen angeschaut und mit der vor einiger Zeit von der Richterin verteilten Version verglichen. Die beiden Versionen würden nicht übereinstimmen. Der Staatsanwalt sagte, das Ergänzungsgutachten werde sowieso nicht verlesen, es gelte ja der mündliche Vortrag in der Hauptverhandlung. Die Verteidigung müsse Gutachten nicht vorher kennen.

Der Sachverständige sagte dazu, dass die Unterschiede nur Tippfehler betreffen würden und nicht inhaltlicher Natur seien. Er habe von der Richterin den Auftrag gehabt, das Ergänzungsgutachten vorzeitig abzugeben, damit die Verteidigung es einsehen könne. Deshalb habe er von Samstag früh bis Sonntag abends 3 Emails an die Richterin verschickt. Das Gericht habe ihm auch aufgetragen, 8 Kopien für die Verteidigung und den Staatsanwalt mitzunehmen. Dafür habe er stundenlang Zettelchen zusammenkopieren müssen. Diese seltsame Aussage löste stummes Kopfschütteln im Zuschauerraum aus.

Was er sage stimme nicht, meinte Mag. Traxler zum Sachverständigen, die Unterschiede seien sehr wohl inhaltlicher Natur. Ich entziehe der Verteidigung das Wort!, sagte die Richterin energisch. Er beantrage eine Unterbrechung, sagte Mag. Bischof, er müsse sich mit seiner Mandantin besprechen, ob er unter dieser Voraussetzung noch diese Verhandlung sinnvoll weiterführen könne. Ob die Verteidigung an einer effizienten Verhandlung interessiert sei, fragte die Richterin gereizt. Die Aussage des Sachverständigen stimme einfach nicht, sagte Mag. Bischof. Ob die Texte identisch seien oder nicht, fragte die Richterin den Sachverständigen. Ja, sagte der Sachverständige, Univ.-Prof. Kienpointner würde auch Rechtschreibfehler machen. Die Richterin unterbrach die Sitzung, um Mag. Bischof die Möglichkeit zu bieten, die Texte zu vergleichen.

Pause 13:14 Uhr – 13:34 Uhr.

Nach der Pause stellte die Richterin fest, dass aufgrund eines Fehlers des Sachverständigen 9 Seiten seines Ergänzungsgutachtens nicht übersandt worden seien. Das erkläre die fehlenden Seiten. Im Rest des Textes habe das Gericht keine relevanten Änderungen gefunden. Mag. Bischof sagte, er habe aber eine relevante Änderung gefunden. Der Sachverständige habe an einer Stelle das Wort richtig durch richtig und wichtig ersetzt. Das widerspreche dem, was der Sachverständige gesagt hat, nämlich, dass es nur um Tippfehler gegangen sei. Der Sachverständige habe behauptet, keine Einfügungen vorgenommen zu haben, das sei aber eine solche. Es handle sich um eine kleine Änderung, meinte die Richterin. Der Sachverständige habe aber kategorisch gesagt, er habe keine Einfügungen vorgenommen sondern nur Tippfehler ausgebessert, bestand Mag. Bischof auf seiner Kritik.

Der Sachverständige würde bei seinem eigenen Text keine linguistische Genauigkeit zeigen, meinte Mertens. Der Staatsanwalt warf ein, dass nach der Strafprozessordnung der mündliche Vortrag reiche. Die Richterin ließ den Sachverständigen fortfahren.

Fortführung der Präsentation des Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen

Univ.-Prof. Kienpointner, führte der Sachverständige weiter aus, habe mit Artikeln aus der Kronenzeitung zu belegen versucht, dass Genitivattribute, wie sie der Sachverständige als charakteristisch für DDr. Balluch bezeichnete, normal seien. Tatsächlich seien aber Genitivattribute bei DDr. Balluch häufig zu finden. Er, der Sachverständige, brauche nicht DDr. Balluchs Sprache sprachwissenschaftlich zu untersuchen. Das sei für eine Zuordnung nicht notwendig.

Jeden Tippfehler in den Texten der Bekennerschreiben habe der Sachverständige als charakteristisch von DDr. Balluch bezeichnet, sei ihm vorgeworfen worden. Es handle sich aber nicht um Tippfehler sondern um echte Rechtschreibfehler von DDr. Balluch und diese könnten schon ein Hinweis auf den Autor sein. Das eigene Ergänzungsgutachten habe sehr viele Tippfehler, aber da habe er eben schnell arbeiten müssen, erklärte der Sachverständige.

Er habe sich für sein Gutachten entschieden, die distributive Linguistik und nicht die inhaltliche zu verwenden, weil das für das Gericht leichter nachvollziehbar sei.

Er habe Tierschützerinnen als Frau und Tochter und das sei schwierig genug, sich da durchzusetzen. Er brauche nicht hier auch noch einen solchen Konflikt.

Als Deutschlehrer habe er oft den Auftrag an seine SchülerInnen gegeben, 16 Leserbriefe zu ein und demselben Thema zu verfassen. Die SchülerInnen würden dann natürlich verschiedene inhaltliche Positionen einnehmen, die sie u.U. gar nicht teilen würden. Das erkläre, warum die 16 Leserbriefe inhaltlich verschiedene Positionen einnehmen und trotzdem von DDr. Balluch stammen würden.

Univ.-Prof. Kienpointner habe auch kritisiert, dass der Sachverständige DDr. Balluch am Text erkannt habe, weil das Wort Bekennung im Text vorgekommen sei und das sei eine eigene Wortkreation von DDr. Balluch. Der Sachverständige sagte, er gebe in diesem Punkt Univ.-Prof. Kienpointner Recht, Bekennung habe DDr. Balluch nicht selbst erfunden, sondern aus dem Polizeijargon übernommen. Er habe DDr. Balluchs Sprachpotenz überschätzt, versuchte sich der Sachverständige in Seitenhieben. Er, der diese Polizei mit Hohn, Spott und Beschimpfungen verfolgt, durchaus selbst sprachpotent ist, er übernimmt deren Sprache, obwohl er es nicht nötig hätte (auch ein kleines Indiz für seine Autorenschaft), sagte der Sachverständige wörtlich. Univ.-Prof. Kienpointner würde argumentieren, dass Treffer eines bestimmten Wortes mit Google im Internet beweisen würde, dass Wortkreationen, die der Sachverständige DDr. Balluch als Urheber zuordne, von vielen Menschen benutzt würden. Er halte sich lieber an den Duden und das Wörterbuch, erklärte der Sachverständige, das sei wohl ein anderes Niveau als Google, und wenn ein Wort weder im Duden oder im Wörterbuch stünde, dann müsse es DDr. Balluch erfunden haben.

Auf Diskussionen, wie viele Wortwiederholungen als viel gelten würden, brauche man sich nicht einzulassen. So etwas könne jedeR Sachverständige selbst entscheiden. Auch die Klärung der Begriffe, wie das Univ.-Prof. Kienpointner gefordert habe, seien vielleicht bei wissenschaftlichen Abhandlungen notwendig, aber nicht bei gerichtlichen Gutachten. So habe sich in diesem Gutachten herausgestellt, dass insbesondere die Subjektzählungen relevant gewesen seien. DDr. Balluch warf ein, dass der Sachverständige ein Kriterium als gut erachte, in dem er eine zufällige statistische Übereinstimmung mit Balluch-Texten finde, und als irrelevant, wenn diese Übereinstimmung nicht gegeben sei. Das sei kein unbefangenes und wissenschaftlich-objektives Herangehen an ein Gutachten.

Wie zur Bestätigung erklärte der Sachverständige dann, dass er die Hapax-Methode erst nicht habe anwenden wollen, weil in seiner bisherigen Erfahrung selbst bei einem einzigen Autor zu große Variationen aufgetreten seien. Er habe also keine guten Ergebnisse erwartet. Dann habe er aber gesehen, dass bei einigen Bekennerschreiben ähnliche Ergebnisse herausgekommen seien und so habe die Hapax-Methode in diesem Fall gute Ergebnisse gezeigt. Man müsse immer offen sein und die Methode variieren, dann finde man solche Übereinstimmungen. Stark differenzierende Zahlen habe er nicht als Indiz gegen DDr. Balluch verwendet, weil es eine natürlich Schwankung auch bei einzelnen AutorInnen gebe.

DDr. Balluch würde hauptwörtlich gebrauchte Worte oft klein schreiben, das zeige sich auch bei Eingaben ans Gericht. Die Leserbriefe würden viel mehr Fehler enthalten, aber dann gebe es wieder richtig geschriebene Teile und deshalb würde DDr. Balluch der Autor sein, der sich eben verstellt habe und eine mangelhafte Rechtschreibfähigkeit vorgetäuscht hätte.

Die alte Rechtschreibung, die DDr. Balluch verwendet habe, könne er, der Sachverständige, auch bei nur kleingeschriebenen Wörtern sofort erkennen.

Univ.-Prof. Kienpointner würde dem Sachverständigen vorwerfen, methodisch inkonsequent vorzugehen, aber diese Kritik gelte auch für die Kritik von Univ.-Prof. Kienpointner.

Univ.-Prof. Kienpoitner habe auch gemeint, der Sachverständige würde sich immunisieren, indem er schlechte Rechtschreibleistung DDr. Balluch zuordne, weil er sich verstelle, und gute, weil DDr. Balluch eine gute Rechtschreibleistung habe. Er, der Sachverständige, könne aber AutorInnen erkennen, wenn sie sich verstelen.

Eine weitere Kritik des Universitätsprofessors sei gewesen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Abweichungen von DDr. Balluchs Schreibstil vom Normalfall hätte darstellen müssen. Das sei aber völlig uninteressant, meinte der Sachverständige, weil er schließlich nur zwei Texte vergleiche, und nicht DDr. Balluch mit anderen. Deshalb seien auch die Abweichungen von Texteigenheiten vom Normalfall nicht anzugeben, weil irrelevant.

Welche konkreten Methoden wendete der Sachverständige an?

Die Richterin fragte, mit welchen Methoden der Sachverständige konkret gearbeitet habe. Das habe er im ersten Gutachten auf den Seiten 3 und 4 angegeben. Diese Seiten habe er aber vergessen ins erste Gutachten zu geben. Das könne passieren, irren sei menschlich.

Als erstes schaue er auf Rechtschreibfehler, dann auf Interpunktionen (Beistriche, Strichpunkte), dann auf Textstrukturen (Absätze), Satzbau (von einteilig bis mehrteilig), wie die Sätze geschichtet sind und zuletzt betrachte er die gedankliche Ordnung innerhalb eines Textes.

Er habe dazu ja ein Ranking nach Indizien eingeführt, sagte die Richterin. Ja, sagte der Sachverständige stolz, die Rankingmethode habe er selbst entwickelt. Sie sind die ersten, verkündete er in den Gerichtssaal, die die Ehre haben, diese Methode zu erfahren. Am 16. März werde er die Methode an der Universität Graz der Welt präsentieren und er werde sie dort dem Blitzlichtgewitter der Öffentlichkeit aussetzen. Vielleicht sei auch er ein bisschen Schuld daran gewesen, dass sein Gutachten so schlecht verstanden worden sei und deshalb habe er jetzt die Rankingmethode eingeführt, die könne jeder Mensch nachvollziehen.

Pause 14:32 Uhr – 14:48 Uhr.

Nach der Pause fragte die Richterin, wie er die Differenzierungen vorgenommen habe, wie er entschieden habe, welches Indiz in welchen Bereich falle. Das sei die persönliche Präferenz des Gutachters, sagte der Sachverständige. Er halte Kongruenzfehler für am wichtigsten, also habe er sie ganz oben hin gesetzt.

Wie er da die Hapax-Methode einordne, fragte die Richterin. Das seien jene Wörter, die nur ein einziges Mal im Text vorkommen würden als Prozentsatz der verschiedenen Wörter, erklärte der Sachverständige. Ob das denn eine wissenschaftliche Methode sei, fragte die Richterin, und ob man da nicht mehr als 200 Wörter brauche. Brauche man nicht, sagte der Sachverständige. Die Hapax-Kurve beginne immer bei 100%, falle dann bis 1000 Wörter ab, bleibe dann einige Zeit gleich und steige dann ab 4000 Wörter wieder an. Er habe nie einen Hapax-Index so weit bis 4000 Wörter gerechnet, weil da würde man ja wochenlang sitzen. Der Dodel kenne offenbar keinen Computer, rief irgendjemand heraus, da würde das Millisekunden brauchen, für 4000 Wörter diesen Index zu errechnen. Der Sachverständige sprach ungerührt weiter: Bei den meisten Menschen schwankt die Hapax-Kurve sehr stark.

Seit wann diese Methode in der Forensik verwendet werde, fragte die Richterin. Das gehe auf Chomsky zurück und würde seit 60 Jahren verwendet, meinte der Sachverständige. Es gebe keine einzige Publikation von Chomsky zum Hapax-Index, kommentierte DDr. Balluch, und alle wissenschaftlichen AutorInnen, die zum Hapax-Index publiziert haben, würde ihn nicht zur Identifizierung von AutorInnen anwenden.

Auf den Punkt gebracht, fragte die Richterin, seit wann genau werde die Hapax-Methode zur Bestimmung der Autorenschaft verwendet. Das könne er nicht sagen, meinte der Sachverständige. Größenordnungsmäßig, bohrte die Richterin nach. 50 Jahre sicher, sagte der Sachverständige. Ob seine anderen Methoden auch wissenschaftlich fundiert seien, fragte die Richterin. Natürlich, sagte der Sachverständige. Seit wann diese angewandt würden, fragte die Richterin. An der Universität seit 100 Jahren, gab der Sachverständige an.

Abschlussfragen der Richterin

Wie oft er die Texte zur Begutachtung angesehen habe, fragte die Richterin. Mit Sicherheit einige Dutzend Mal, meinte der Sachverständige. Ob einE LinguistIn Handschriften bevorzuge, fragte die Richterin. Die Handschrift von DDr. Balluch aus der Zelle in der Untersuchungshaft beweise, dass der Text direkt von DDr. Balluch stamme. Durch die hervorragende Arbeit der SOKO stünde durch dieses handschriftliche Verteidigungsschreiben von DDr. Balluch aus der Zelle also ein eindeutig DDr. Balluch zuzuordnender Text von über 1000 Wörtern zur Verfügung. In der Forensik würde man sonst von so vielen Wörtern nur träumen.

Was er mit diesem handschriftlichen Text gemacht habe, fragte die Richterin. Er habe ihn verwendet, sagte der Sachverständige, er habe auch noch andere Texte von DDr. Balluch bekommen, die habe er aber nicht mehr verwendet, weil er bereits genug Texte gehabt habe und mit noch mehr Wörtern hätte er viel mehr Arbeit gehabt.

Er habe festgestellt, sagte die Richterin zum Sachverständigen, dass DDr. Balluch der Autor eines großen Teils der Leserbriefe, vielleicht aller, gewesen sei. D.h. er habe keinen einzigen konkret zugeordnet. Dazu sagte der Sachverständige, dass ein Zeuge offenbar der Autor eines der 16 Leserbriefe gewesen sei. Das würde nichts aussagen, ich bin überzeugt, dass die restlichen Leserbriefe von DDr. Balluch stammen, resümierte der Sachverständige.

Ende 15:29 Uhr.

2 Kommentare

Was für ein Traumtänzer dieser Gutachter doch ist: Dem ist anscheinend nicht bewusst – und wenn doch, ist’s ja noch schlimmer -, dass er mit solchen Pseudo-Gutachten Existenzen zerstören kann. Und das Gericht stellt ihm noch bereitwillig das Tanzparkett zur Verfügung. Der meint wohl er befinde sich auf einer Quizveranstaltung in welcher jedes Mittel recht ist um die goldene Ananas zu gewinnen. Wenn der eine Leserbrief nicht vom Beschuldigten ist, dann ist es eben ein anderer, irgendeiner wird schon passen. Da kannst dir eigentlich nur noch an den Kopf greifen.

Was nicht passt, wird passend gemacht. Das ist das einzige was mir zu diesem Gutachter einfällt.