Tierschutzprozess 73. Tag
Mittwoch 23. Februar 2011
Inhalt:
- Einvernahme eines Leserbriefschreibers zum linguistischen Gutachten
- Einvernahme eines TaTblatt-Vorstandsmitglieds zum linguistischen Gutachten
- Einvernahme des TaTblatt-Webmasters zum linguistischen Gutachten
Der heutige Tag wurde Zeugenaussagen zu Texten gewidmet, die der linguistische Sachverständige dem Hauptangeklagten DDr. Balluch zugeordnet hatte. Die drei Zeugen waren von der Verteidigung beantragt worden, es handelte sich also um die ersten echten Zeugen der Verteidigung, die in diesem Verfahren gehört wurden. Der erste der drei heutigen Zeugen war ein Forschungsassistent an der Universität Wien, der bereits seit Mitte der 1990er Jahre im Tierschutz aktiv war und den DDr. Balluch kannte. Er betonte auch in seiner Aussage, dass er die berühmt-berüchtigte Fadinger-Emailliste – von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, die mit der Untersuchungshaftbeschwerde betraut waren, einhellig als Infrastruktur der kriminellen Organisation
bezeichnet – sogar mitbegründet habe. Er sei von Anfang an bis heute Mitglied auf dieser Liste gewesen. Fadinger habe auch zum Austausch über akademische Fragen im Zusammenhang mit Tierschutz und Tierrechten gedient. Der Zeuge gab seiner Verwunderung darüber Ausdruck, dass er nie von der SOKO befragt worden ist. Offenbar, so mutmaßte er, hänge das damit zusammen, dass er so gute Kontakte zur SPÖ habe und auch in deren Akademikerverband BAS engagiert sei. Seine zentrale Aussage des heutigen Tages war, dass er einen Leserbrief auf dem Portal der Tageszeitung Die Presse
, der im linguistischen Gutachten DDr. Balluch zugeordnet wird, selbst geschrieben hatte.
Auffällig war, dass der Staatsanwalt diesen Zeugen sehr aggressiv zu fragen begann. Auffällig allein schon deshalb, weil der Staatsanwalt sonst fast kein Wort in der Verhandlung zu sagen pflegt. Der Zeuge fühlte sich durch den Staatsanwalt so bedrängt, dass er zwei Mal fragte, ob er hier im Sudan sei oder ob hier die Scharia gelte. Er betonte auch bei der Befragung, dass er eine Meinung haben könne, wie er wolle, und dass noch immer ein Recht auf Meinungsfreiheit gelte. Auch hier schien deutlich die politische Dimension dieses Prozesses durch. Sollte einmal tatsächlich die mehreren Hundert ZeugInnen der Verteidigung einvernommen werden, dann würde diese Frage großes Konfliktpotential bergen.
Die anderen beiden Zeugen waren aus dem Vorstand der Zeitschrift TaTblatt. Im Juli 2000 hatten unbekannte Personen ein Bekennerschreiben zu einer Brandstiftung beim Zirkus Knie an das TaTblatt geschickt. Dieses Bekennerschreiben war sowohl in der Printversion als auch auf der Webseite des TaTblatt erschienen. Dabei war das originäre Bekennerschreiben durch Sternchen und den Text TaTblatt-Originaltextservice
und sogar durch eine farbliche Änderung des Hintergrundes deutlich abgehoben. In der Printversion war dieses Bekennerschreiben durch einen redaktionellen Artikel und eine von der Redaktion stammende Überschrift begleitet. Auf der Webseite stand eine andere Überschrift und unter dem Bekennerschreiben waren Hintergrundinformationen zur ALF
angefügt. Der Text, den der linguistische Sachverständige als einen Text analysiert hatte, bestand aus der Überschrift in der Printversion mit den hinzugefügten Worten in Linz
sowie aus dem Bekennerschreiben und den Hintergrundinformationen, von denen wiederum die Quellen weggelassen wurden. Der vom Sachverständigen benutzte Text sei also so nirgendwo erschienen oder gestanden, sondern sei ein Konglomerat verschiedener Texte.
Darüber hinaus gab der dritte Zeuge an, als damaliger Webmaster des TaTblatt den Text Hintergrundinformationen
selbst zusammengestellt zu haben. Er habe dazu die Quelltexte Grundsätze der ALF
und Geschichte der ALF
verwendet, die er darunter als Referenzen angegeben habe. Allerdings habe er daraus nicht bzw. nicht nur wörtlich zitiert, sondern sinngemäß in eigenen Worten zusammengefasst.
Zusammengenommen widerlegten die Aussagen der drei Zeugen einen Teil des linguistischen Gutachtens. Beim Leserbrief vom Presseportal spreche laut Gutachten alles für die Autorenschaft von DDr. Balluch. Und etwa 60% des Textes im Zusammenhang mit dem Bekennerschreiben zum Zirkus Knie, das der Sachverständige DDr. Balluch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zugeordnet hatte, stammte offensichtlich gar nicht von ihm. Die Richterin lehnte dennoch alle Anträge auf Enthebung des Sachverständigen ab.
Auch am heutigen Prozesstag waren keine PolizeischülerInnen mehr anwesend. Diese Einschränkung der Öffentlichkeit dürfte also der Vergangenheit angehören. Dafür waren 30 ZuschauerInnen im Gerichtssaal. Zwei der Angeklagten fehlten wegen Krankheit. Der Verhandlungstag begann um 9:03 Uhr.
Mitteilungen der Richterin zur Telefonüberwachung und dem Flugblatt von Dr. Plank
Die Verteidigung hatte beantragt, erklärte die Richterin, die Telefonüberwachungsmitschnitte anhören zu können. Das sei gesetzlich verankert, dass die Verteidigung das dürfe. Es gebe aber Probleme. Dazu verlas die Richterin ein Email des SOKO-Beamten Herbert Landauf, der in langen Worten erklärte, dass die Anhörung sehr teuer und arbeitsaufwendig sei. Man sei bei der Kriminalpolizei für so etwas nicht gerüstet.
Dann sagte die Richterin, dass sie die SOKO beauftragt habe, das Pelzflugblatt von Dr. Plank von der Nationalbibliothek ausheben zu lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass dieses Flugblatt jenem entspreche, das die Verteidigung bereits vorgelegt habe. Es enthalte jedenfalls den Kongruenzfehler, in einem Nebensatz das Wort Futterbrei
mit dem Pronomen es
statt er
, also sächlich statt männlich, anzusprechen. Laut linguistischem Sachverständigen sei das ein eindeutiger Beweis für die Autorenschaft DDr. Balluchs. Die SOKO habe festgestellt, dass dieses Flugblatt zwar von Dr. Plank an die Nationalbibliothek übermittelt worden war, allerdings von einer anderen Adresse, nämlich von Rekawinkel, und nicht von Laaben. Letzteres sei jene Adresse, die das Flugblatt in der Version von 1998 trage. Tatsächlich habe Dr. Plank aber in der entsprechenden Zeit die entsprechenden Adressen gewechselt.
Richterin verweigert Verlesung des Gutachtens von Prof. Kienpointner
Die Richterin sagte, dass die Verteidigung ein linguistisches Gegengutachten eingereicht habe. Dieses Gutachten des Sprachwissenschaftlers Univ.-Prof. Manfred Kienpointner werde aber nicht im Verfahren verlesen und auch nicht in den Akt aufgenommen. Der linguistische Sachverständige Dr. Schweiger sei aber beauftragt worden, dazu Stellung zu nehmen.
Verteidigung gegen Verlesung der drei linguistischen Gutachten von Dr. Schweiger
Anwältin Dr. Stuefer verkündete, dass sie sich gegen die Verlesung aller drei Gutachten des linguistischen Sachverständigen Dr. Schweiger ausspreche. Sie seien fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Die anderen AnwältInnen schlossen sich diesem Antrag an. Die Richterin meinte, der Sachverständige habe sein Gutachten ohnedies schon mündlich vorgetragen und werde mit seinem Ergänzungsgutachten ähnlich verfahren.
Zum ersten Zeugen
Die Richterin stellte fest, dass der erste heute zu rufende Zeuge am Vortag an einer Pressekonferenz des VGT teilgenommen habe. Anwalt Mag. Traxler sagte, dieser Zeuge müsse auch noch zu vielen anderen Beweisthemen einvernommen werden, heute würden nur Fragen zum Leserbrief im Presseforum gestellt, das heiße aber nicht, dass es sonst keine Fragen an diesen Zeugen gebe. Die Richterin bejahte und unterbrach die Sitzung.
Pause 9:24 Uhr – 9:31 Uhr.
Zum Brief von Dr. Plank an Landesrat Wagner
Nach der Pause bemerkte die Richterin, dass es ja diesen Brief von Dr. Plank an Landesrat Wagner gebe, der 2/3 der ersten A4-Seite eines Bekennerschreibens ausmache. Der linguistische Sachverständige habe dazu gesagt, DDr. Balluch habe diesen Text von Dr. Plank zu seinem eigenen gemacht.
Einvernahme des Leserbriefschreibers im Presseforum
Nun wurde der erste Zeuge hereingerufen. Er gab an, am Institut für Philosophie der Universität Wien als Forschungsassistent angestellt zu sein. Der Staatsanwalt beantragte, dass der Sachverständige bei der Befragung des Zeugen anwesend sein möge. Anwalt Mag. Traxler sprach sich dagegen aus, der Sachverständige solle nachher mit den Aussagen der Zeugen konfrontiert werden. Die Richterin entschied, dass der Sachverständige draußen bleiben solle.
Dann erklärte die Richterin dem Zeugen, dass er wegen dem Text eines Leserbriefs geladen sei, der auf dem Computer von DDr. Balluch gefunden worden sei. In der ersten Zeile des Leserbriefs wurde von einem begründungsmethodologischen Diskurs
gesprochen, ob ihm das etwas sage. Es gehe dabei um akademische Forschung zu Tierrechten, sagte der Zeuge. Was seine Intention gewesen sei, diesen Leserbrief zu schreiben, fragte die Richterin. Er abonniere Standard und Presse, sagte der Zeuge. Als Mitbegründer des Fadinger-Forums sei es ihm ein Anliegen, überall, wo es möglich ist, eine Stellungnahme zu Tierrechten abzugeben. Ob er diesen Leserbrief im luftleeren Raum
geschrieben habe oder ob es einen Anlass gegeben habe, fragte die Richterin. Es habe immer wieder Anlässe gegeben, antwortete der Zeuge, hier sei es um den Vorfall in Pummersdorf gegangen. Er könne sich ganz konkret erinnern, diesen Leserbrief geschrieben zu haben, es handle sich eindeutig um seine Schreibweise. Im Leserbrief erwähne er auch die Enzyklopädie zu Tierrechten. An dieser arbeite er heute noch.
Ob dieser Leserbrief – oder eigentlich Eintrag im Presseforum im Internet – auch ins Fadinger-Forum gestellt worden sei, fragte die Richterin. Das könne sein, meinte der Zeuge, er habe bis heute einige Tausend Artikel ins Fadinger-Forum gepostet. Das Ziel von Fadinger sei gewesen, eine Schnittstelle zum akademischen Diskurs zu schaffen. Es sei absolut lächerlich, dieses Forum als die Plattform einer kriminellen Organisation darzustellen!
Wie viele Leserbriefe er denn bis zum Jahr 200 geschrieben habe, fragte die Richterin. Er schreibe damals wie heute etwa 10-20 Leserbriefe zu Tierrechten und Tierschutz pro Jahr, sagte der Zeuge. Wie viele Leserbriefe er bis zu diesem geschrieben habe, fragte die Richterin. Die im Leserbrief genannte Enzyklopädie zu Tierrechten sei im Jahr 1998 erschienen, erinnerte sich der Zeuge, er habe sie ab dann regelmäßig in Leserbriefen erwähnt. Tierrechte seien ein akademisches Thema, es sei ihm ein Anliegen gewesen, das zu betonen.
Ob er sich an diesen speziellen Leserbrief erinnern könne, fragte die Richterin. Er komme nicht aus der links-anarchistischen Ecke sondern sei sozialdemokratisch-bürgerlich, sagte der Zeuge. In diesem Leserbrief würde darauf hingewiesen, dass in den USA z.B. an etwa 100 law schools
Tierrechte gelehrt würden. Er solle konkret zu diesem Leserbrief aussagen, sagte die Richterin. Es sei sicher sein Leserbrief, weil er, wie in diesem Leserbrief, immer die Enzyklopädie von Bekoff und Francione zum Sachenstatus erwähne, meinte der Zeuge. Ob er sich diesen Leserbrief seit dem Jahr 2000 wieder durchgelesen habe, fragte die Richterin. Er schreibe sowieso immer denselben, sagte der Zeuge.
Die Richterin projizierte dann den Leserbrief aus ON 1169 Seite 67 des Gutachtens an die Wand und las ihn vor. Ob das sein Leserbrief sei, fragte die Richterin. Dezidiert ja
, sagte der Zeuge, DDr. Balluch würde ganz anders schreiben. Was sein Job sei, fragte die Richterin. Er sei Forschungsassistent am philosophischen Institut der Universität Wien, wiederholte der Zeuge sein eingangs ausgesagtes Statement. Ob er da viele Texte schreibe, fragte die Richterin. Ja, sagte der Zeuge, er publiziere 2 Fachtexte pro Jahr, mehr gehe nicht, außer man würde abschreiben, wie der deutsche Verteidigungsminister. Die Verbreitung solcher Texte sei auch sein Anliegen bei der Gründung von Fadinger gewesen. Der Leserbrief enthalte 2 Mal mehrere Rufzeichen mitten im Satz, stellte die Richterin fest. Das mache er oft, sagte der Zeuge, viele Rufzeichen an wichtige Stellen im Satz zu platzieren. Wenn sie Emails von Fadinger von ihm anschaue, dann werde sie sehen, dass er das häufig mache.
Wie lange er bereits DDr. Balluch kenne, fragte die Richterin. Etwa seit 1997 oder 1998, meinte der Zeuge. Ob er sich laufend mit DDr. Balluch austausche, fragte die Richterin. Heute weniger, sagte der Zeuge, DDr. Balluch sei dafür zu sehr in diesem Prozess engagiert. Es wäre sehr gut, wenn DDr. Balluch wieder mehr Zeit hätte.
Fragen des Staatsanwalts
Er kenne DDr. Balluch also etwa seit 1998, dieser Leserbrief stamme aus dem Jahr 2000, stellte der Staatsanwalt fest. Wer ihn wegen einer Aussage hier vor Gericht kontaktiert habe, fragte der Staatsanwalt. Es habe eine Anfrage zu Leserbriefen gegeben und er habe seinen sofort erkannt, gab der Zeuge an. Dazu fuhr der Staatsanwalt den Zeugen sehr forsch an und fragte, an wen er sich gewendet habe. Ein Angeklagter warf ein, dass der Staatsanwalt nicht so aggressiv sein solle und fragte dann, in Anlehnung an die gleiche, oft wiederholte Frage der Richterin an ZeugInnen, die von der Verteidigung befragt worden waren, ob sich der Zeuge wie ein Angeklagter fühle. Die Verteidigung habe nie so forsch fragen dürfen. Bitte alle sich zu beruhigen
, sagte die Richterin, und meinte dann zum Staatsanwalt, er solle emotionsloser fragen. Er habe sich bei Anwalt Mag. Traxler gemeldet, sagte der Zeuge. Ob ihm da auch andere Leserbriefe gezeigt worden seien, fragte die Richterin. Er sei auf Fadinger, er tausche sich mit DDr. Balluch aus, er habe sich deswegen gemeldet, meinte der Zeuge. Ob an ihn herangetreten wurde, fragte die Richterin. DDr. Balluch habe ihm den Leserbrief gezeigt, er habe ihn aber vorher schon gekannt, sagte der Zeuge.
Ob er sich vor der Pressekonferenz am Vortag den Leserbrief angesehen habe, fragte der Staatsanwalt. Sicher auch
, meinte der Zeuge. Er schreibe 10-20 Leserbriefe pro Jahr, wiederholte der Staatsanwalt, d.h. ca. 100-200 seit dem Jahr 2000. Ob er die alle unter seinem Namen veröffentliche. Immer
, sagte der Zeuge. Ob er denn diesen Leserbrief im Presseforum unterschrieben habe, fragte die Richterin. Auf Webseiten unterschreibe man nie, sagte der Zeuge, sein Namen und seine Telefonnummer stünden ganz oben quasi als Absender. Das ist doch selbstverständlich
, fügte er noch an. Er solle nicht kommentieren, warf der Staatsanwalt sehr aggressiv ein. Sind wir hier im Sudan?
, fragte der Zeuge aufgebracht.
Ob er sich konkret an diesen Leserbrief erinnern könne, fragte der Staatsanwalt. Oja, sehr genau
, sagte der Zeuge. Er habe DDr. Balluch als Kollegen bezeichnet, meinte der Staatsanwalt, ob er wisse, ob DDr. Balluch auch diese Enzyklopädie besitze. Die hat er wahrscheinlich nicht, die ist zu teuer
, sagte der Zeuge. Ob DDr. Balluch diese Enzyklopädie kenne und mit ihm, dem Zeugen, darüber diskutiert habe, fragte der Staatsanwalt, noch immer in der Hoffnung, DDr. Balluch als Leserbriefautor zu überführen. Bevor der Zeuge antworten konnte, fragte die Richterin, wie viele Bücher zu Tierrechten er denn habe. Etwa 200, meinte der Zeuge. Und ob er über alle 200 mit DDr. Balluch diskutiert habe, fragte die Richterin. Schon, sagte der Zeuge.
Ob er diese Rechtschreibfehler selbst geschrieben habe, fragte der Staatsanwalt, ob er z.B. Fehler in der Großschreibung mache. Er schreibe sehr rasch, meinte der Zeuge, im Büro – das sei aber erlaubt in der Arbeitszeit, fügte er hinzu.
Fragen von Anwalt Mag. Traxler
Ob seine Ideologie bzgl. Tierrechten anders sei, als jene von DDr. Balluch, fragte Anwalt Mag. Traxler. Die Richterin fuhr dazwischen und wollte wissen, warum das relevant sei. Sie hinterfrage aber nie die Relevanz von Fragen des Staatsanwalts, stellte Anwalt Mag. Bischof fest. Die Leserbriefe würden im Gutachten des linguistischen Sachverständigen DDr. Balluch zugeordnet, sagte Mag. Traxler. Deshalb wolle er wissen, ob es Unterschiede in der Ideologie zwischen dem Zeugen und DDr. Balluch gebe, um die Antwort dann mit den Inhalten der Leserbriefe zu vergleichen. DDr. Balluch und er würden beide versuchen, meinte der Zeuge, Tierrechte zu etablieren. Dieser Leserbrief würde bzgl. Ideologie sowieso keinen Inhalt haben, sagte die Richterin.
Was das Presseforum sei, fragte Mag. Traxler. Das sei eine Webseite, auf der man Kommentare zu einem konkreten Text aus der Zeitung abgeben könne, sagte der Zeuge. Wie man dort posten könne, fragte Mag. Traxler. Wenn er Zeit habe sich einzuloggen, dann würde sein Name automatisch bei jedem Kommentar aufscheinen, sagte der Zeuge, wenn nicht dann wären Kommentare nur noch als Gast möglich. Ob dieser Leserbrief nur im Internet erschienen sei, fragte die Richterin. Ja, sagte der Zeuge.
Fragen von Anwältin Dr. Lehner
Ob ihm die Diskussion von Tierrechten auf universitärer Ebene ein besonderes Anliegen sei und ob er auch anders aktivistisch tätig sei, fragte Dr. Lehner. Ich bin Aktivist im akademischen Diskurs
, sagte der Zeuge. Er schreibe in diesem Leserbrief von international renommierten Universitätsprofessoren
, stellte Dr. Lehner fest. Die akademischen Publikationen zu Tierrechten hätten sich seit dem Jahr 2000 stark weiterentwickelt, sagte der Zeuge. Er habe darauf hinweisen wollen, dass es solide objektive Informationen dazu gebe.
Fragen von Anwalt Mertens
Anwalt Mertens wollte dem Zeugen einen weiteren Leserbrief vorhalten. Das sei nicht Thema, sagte die Richterin, jetzt geht’s nicht um das Gutachten
. Er möchte den Zeugen fragen, ob auch der nächste Leserbrief von ihm sein könnte, sagte Mertens. Er beantrage, dass dieser Leserbrief dem Zeugen vorgehalten werde. Sind Sie im Zuge der Pressekonferenz auf weitere Leserbriefe hingewiesen worden?
, fragte die Richterin. Nein, sagte der Zeuge. Ob er noch weitere Texte zum Thema Wissenschaft
geschrieben habe, fragte die Richterin. Er schreibe, wie gesagt, 10-20 Leserbriefe zu diesem Thema pro Jahr, blieb der Zeuge beharrlich.
Die Richterin legte also den nächsten Leserbrief vor. Das sei nicht von ihm, sagte der Zeuge. Er verstehe nichts von den dort erwähnten Themen wie Physiologie. Er hätte sehr betrunken sein müssen, wenn er das geschrieben hätte. Ob das sein Leserbrief sei, fragte die Richterin direkt. Klar: Nein!
, sagte der Zeuge.
Ob er öfter Appositionen verwende, fragte Mertens. Er versuche seinen Stil durchzuhalten, meinte der Zeuge, er argumentiere nüchtern und etwas hölzern. Ob Appositionen ein wissenschaftlicher Stil seien, fragte Mertens. Er versuche nicht essayistisch und schöngeistig zu schreiben, gab der Zeuge zurück. Ob er eher lange oder kurze Sätze verwende, fragte Mertens. Er versuche stark mit Quellen zu arbeiten, meinte der Zeuge.
Fragen der anderen AnwältInnen
Anwältin Dr. Stuefer beantragte, dass der Zeuge dem Sachverständigen gegenüber gestellt werde, da seine Aussage einen evidenten Widerspruch zum Gutachten enthalte. Alle AnwältInnen schlossen sich diesem Antrag an, die Richterin reagierte nicht.
Haben Sie diesen ersten Leserbrief geschrieben?
, fragte Dr. Dohr und sagte, das sei die einzige relevante Frage hier. Ja, zu 100%
, sagte der Zeuge.
Fragen von DDr. Balluch
Ob er diese Terminologie begründungsmethodologischer Diskurs
, wie sie in der ersten Zeile dieses Leserbriefs auftrete, öfter verwende, fragte DDr. Balluch. Ja, sagte der Zeuge, er wolle mit dieser Phrase insbesondere bei den PresseleserInnen Eindruck schinden. Ob er das häufig verwende, fragte DDr. Balluch nach. Das ist mein Begriff
, sagte der Zeuge. Er, DDr. Balluch, würde sich ja mit ihm, dem Zeugen, öfter austauschen, stellte DDr. Balluch fest. Ob er, der Zeuge, jemals gehört habe, dass er, DDr. Balluch, diesen Begriff verwendet hätte. Nein
, sagte der Zeuge, Du hasst versnobte, komplizierte Begriffe!
. Ob er denn eine linguistische Ausbildung habe, fragte die Richterin dazwischen. Der Zeuge verneinte.
An zwei Stellen in dem vorliegenden Leserbriefe würden Rufzeichen mitten im Satz stehen, wiederholte DDr. Balluch. Ob er das öfter als Stilmittel verwende. Leider zu oft
, sagte der Zeuge. Ob er, der Zeuge, jemals ihn, DDr. Balluch, dieses Stilmittel verwenden gesehen habe, fragte DDr. Balluch. Das sei nur seine Unart, meinte der Zeuge, er habe das nie bei DDr. Balluch gesehen. DDr. Balluch wies darauf hin, dass der Sachverständige zu diesem Leserbrief geschrieben habe, Satzbau, Attributbau, Subjektstellung, Hauptwort im reinen Fall (auch im Genitiv), Zahl der langen Wörter, alte Rechtschreibung, das alles deutet auf Balluch als Autor
. Ob diese Eigenschaften typisch für seinen Schreibstil seien, fragte DDr. Balluch den Zeugen. Er habe in diesem Leserbrief typisch so geschrieben, wie er immer schreibe, sagte der Zeuge.
Fragen von DI Völkl
Ob der Schreibstil mit Syllogismen, also logischen Schlüssen, typisch für wissenschaftliche AutorInnen sei, fragte DI Völkl. Ja, sagte der Zeuge. DI Völkl lies den im Gutachten übernächsten Leserbrief 6.2.3.1 vorlegen. Darin wird ein expliziter Syllogismus vorgeführt. Ob das ein syllogistischer Gedankengang sei, fragte DI Völkl. Ist der Text von Ihnen?
, fragte die Richterin dazwischen. Nein, sagte der Zeuge. Dann sei das nicht weiter relevant, meinte die Richterin, und ließ den an die Wand projizierten Text entfernen.
Er wolle auch noch Leserbrief 6.2.5.1 aus dem Gutachten vorlegen, sagte DI Völkl. Auch der sei nicht von ihm, antwortete der Zeuge, nachdem ihm der Leserbrief gezeigt worden war.
Abschlussfragen von DDr. Balluch
Zuletzt ergriff noch DDr. Balluch das Wort und fragte, ob der Zeuge ein Binnen-I beim Schreiben verwende. Die Leserbriefe, inklusive der erste, von dem der Zeuge meinte, er sei von ihm selbst, enthielten kein Binnen-I. Manchmal verwende er schon eines, meinte der Zeuge zur Frage, in diesem Fall aber nicht. Und ob er wisse, ob er, DDr. Balluch, ein Binnen-I verwende, fragte DDr. Balluch. Eher schon
, meinte der Zeuge, er sei sich aber nicht sicher.
Der Zeuge wurde um 10:46 Uhr entlassen.
Dr. Stuefer beantragte noch einmal eine Gegenüberstellung dieses Zeugen mit dem Sachverständigen. Dieser Antrag sei juristisch verfehlt, sagte der Staatsanwalt. Die Richterin ließ den Zeugen gehen und meinte, vielleicht könne es am nächsten Tag eine Gegenüberstellung geben.
Pause 10:50 Uhr – 11:05 Uhr.
Der zweite Zeuge, aus dem Vorstand der Zeitschrift TaTblatt
Nach der Pause wurde der zweite Zeuge hereingerufen. Auf Befragen sagte er, er sei Angestellter. Die Richterin meinte, das sei kein Beruf. Da sagte der Zeuge, er sei sozialpolitischer Referent
. Ob man an ihn wegen der Urheberschaft eines Textes herangetreten sei, fragte die Richterin. Ja, sagte der Zeuge, man sei im Vorfeld deshalb an ihn herangetreten, aber das sei schon lange her. Wer an ihn herangetreten sei, fragte die Richterin. DDr. Balluch, antwortete der Zeuge. Was DDr. Balluch gesagt habe, wollte die Richterin wissen. Er habe gesagt, meinte der Zeuge, dass es Texte gebe, die ihm ein linguistischer Sachverständiger zuordne, zu denen er, der Zeuge, Auskunft geben könnte. Um welchen Text es sich gehandelt habe, fragte die Richterin. Und einen Internetlink, sagte der Zeuge. Welcher genau, wollte die Richterin wissen. Die genaue Adresse wisse er nicht mehr, meinte der Zeuge.
Die Verteidigung sage, er stehe im Zusammenhang mit dem TaTblatt, sagte die Richterin. Er sei im Vorstand des Herausgebervereins des TaTblatt gewesen, erklärte der Zeuge, und zar häufig von 1988 – 2002, aber wann genau, stehe im Vereinsregister. Ob er auch Redakteur gewesen sei, fragte die Richterin. Nein, sagte der Zeuge, wer RedakteurIn gewesen sei, habe ständig gewechselt. Er habe nicht entschieden, welcher Text in die Zeitung komme, fragte die Richterin. Richtig
, sagte der Zeuge, das sei per Statut verboten gewesen.
Fragen des Staatsanwalts
Was seine Aufgabe beim TaTblatt gewesen sei, fragte der Staatsanwalt. Er habe vorwiegend Gerichtstermine und Polizeitermine wahrnehmen müssen, sagte der Zeuge. Das TaTblatt habe aber viele Projekte durchgeführt und er sei mehr oder weniger überall dabei gewesen. Ob er immer gewusst habe, welcher Artikel von wem geschrieben worden sei, fragte der Staatsanwalt. Nur fallweise
, sagte der Zeuge. Der Staatsanwalt wollte dann das Bekennerschreiben, das der Sachverständige für sein Gutachten benutzt hatte, dem Zeugen vorlegen. Es sei wichtig, das Original vorzulegen, sagte Mag. Traxler dazu. Das Original liege bei der Polizei, sagte die Richterin abweisend. Es sollte im Gutachten sein
, sagte Mag. Traxler, ein Gutachten müsste doch jene Texte enthalten, die es analysiert habe. Das sei hier nicht der Fall.
Zuerst gehe es um den Text, sagte die Richterin. Ob er sich an den Text erinnern könne, fragte der Staatsanwalt den Zeugen. Dieser meinte: Naturgemäß nein
. Wer dieses Bekennerschreiben geschrieben habe, fragte der Staatsanwalt. Das wisse er natürlich nicht, sagte der Zeuge, wer das geschrieben habe, es handle sich doch um eine Anschlagserklärung. Sie bestehe aber aus 2 Teilen, der erster Teil sei das eigentliche Bekennerschreiben, der zweite ein Text vom TaTblatt. Von wem dieser zweite Text stamme, fragte der Staatsanwalt. Vom nächsten Zeugen, sagte der Zeuge. Dieser zweite Teil sei in der Printausgabe nie erschienen, er sei nur auf der Webseite als Erklärung dazugeschrieben worden.
Der Staatsanwalt wollte wissen, ob DDr. Balluch mit dem TaTblatt etwas zu tun gehabt habe. Der Zeuge lachte auf und sagte Nein!
. Seit wann er denn DDr. Balluch kenne, fragte der Staatsanwalt. Er glaube seit Winter 1999, meinte der Zeuge. Ob er denn alle RedakteurInnen aus dem TaTblatt kenne, fragte der Staatsanwalt. Er glaube ja, meinte der Zeuge. Ob das TaTblatt auch anonyme Artikel veröffentlicht habe, fragte der Staatsanwalt. Ja, sagte der Zeuge, wie z.B. Bekennerschreiben, Redaktionsartikel seien immer als solche gezeichnet. Ob DDr. Balluch für das TaTblatt Artikel geschrieben habe, fragte der Staatsanwalt. Nein, sagte der Zeuge, das Verhältnis von DDr. Balluch zum TaTblatt sei, gelinde gesagt, sehr schlecht gewesen. Und wie das bei der Sondernummer zu Tierrechten gewesen sei, fragte der Staatsanwalt. Er sei immer schon gegen diese Sondernummer gewesen, gab der Zeuge zu Protokoll, er habe sich diese nicht anschauen wollen.
Ob er den Artikel Geschichte der ALF
aus dieser Sondernummer kenne, fragte der Staatsanwalt. Nein, meinte der Zeuge, diesen Artikel kenne er nicht. Der Autor habe mit E. Brandstätter
unterschrieben, sagte der Staatsanwalt. Einen Brandstätter kenne er nicht, sagte der Zeuge, aber Redaktionsartikel seien immer als solche gekennzeichnet gewesen.
Fragen von Anwalt Mag. Traxler
Mag. Traxler legte dem Zeugen Beilage 179 aus Ordner 3, Seite 14 vor. Diese enthielt einen Ausdruck der Webseite des TaTblatt mit diesem Bekennerschreiben. Der Zeuge habe mit der Webseite des TaTblatt nichts zu tun gehabt, sagte die Richterin, nur mit der Printausgabe. Nach Protesten der Verteidigung fragte die Richterin den Zeugen, ob er grundsätzlich zu Internetartikeln etwas sagen könne. Ja, ich kann zu dieser Seite etwas sagen
, meinte der Zeuge. Er möge das bitte erläutern, bat Mag. Traxler.
Der Artikel mit dem Titel Anschlag Zirkus Knie
sei ein redaktioneller Artikel des TaTblatt, sagte der Zeuge. Der Text, der mit den Worten TaTblatt-Originaltextservice
eingerahmt ist, sei ein anonym zugesandtes Bekennerschreiben. Der darunter befindliche Text mit dem Titel Hintergrundinformationen …
stamme vom nächsten Zeugen, sei aber nie in der Printausgabe erschienen.
Mag. Traxler fragte nun, welche AutorInnen für welche Textteile verantwortlich seien und ob das jeweils dieselben seien. Der Artikel stamme von der TaTblattredaktion, das Bekennerschreiben von einer davon verschiedenen Person, die anonym sei, und die Hintergrundinformationen vom nächsten Zeugen, der von beiden anderen AutorInnen verschieden sei. Wer den redaktionellen Artikel geschrieben habe, fragte die Richterin. Das wisse er nicht mehr, sagte der Zeuge.
Wenn DDr. Balluch zur TaTblattredaktion gekommen wäre, im Jahr 2000, und er hätte einen Text vorgelegt und gebeten, diesen zu veröffentlichen, wie hätte die Redaktion darauf reagiert, fragte Mag. Traxler. Diesen Text hätten wir sehr sehr wahrscheinlich nicht genommen
, sagte der Zeuge, jedenfalls niemals als redaktionellen Beitrag. Warum, wollte Mag. Traxler wissen. Das habe persönliche und politische Gründe, sagte der Zeuge. Was diese Gründe seien, wollte Mag. Traxler wissen. Damals habe es inhaltliche Differenzen gegeben, sagte der Zeuge, DDr. Balluch hätte nie redaktionelle Beiträge schreiben können. DDr. Balluch war eine persona non grata in der TaTblatt-Redaktion
, erklärte der Zeuge.
Ob sich dieses Verhältnis seitdem geändert habe, fragte Mag. Traxler. Das TaTblatt gebe es nicht mehr, sagte der Zeuge. DDr. Balluch und er seien sich seitdem beruflich vielleicht 2 Mal über den Weg gelaufen.
Fragen von DDr. Balluch
Zunächst fragte DDr. Balluch zur Bedeutung der Worte TaTblatt-Originaltextservice
. Das würde Texte bezeichnen, die der Redaktion zugegangen seien, sagte der Zeuge. Die Textfolge befinde sich vor Beginn und nach Ende eines Textes, stellte DDr. Balluch fest und verwies auf den an die Wand projizierten Webseitenausdruck. Das würde den Originaltext oben und unten begrenzen, sagte der Zeuge.
Dann legte DDr. Balluch die damalige Printausgabe des TaTblatt vor, die das Bekennerschreiben enthielt. Warum er erst jetzt damit daherkomme, sagte die Richterin unwirsch. Er habe sich das aus prozesstaktischen Gründen bis jetzt aufgehoben, sagte DDr. Balluch. Die Richterin nahm eine Kopie der gesamten Ausgabe als Beilage 227 in Ordner 4 auf. Ob es sich dabei um das OriginalTaTblatt handle, fragte die Richterin. Ja, definitiv
, sagte der Zeuge. Ob das von TaTblatt-Originaltextservice
eingerahmte Bekennerschreiben sowohl im Print als auch auf der Webseite der gleiche Text sei, fragte DDr. Balluch. Die Richterin verglich die Texte und stellte fest, dass sie gleich waren. Die Printausgabe ende nach diesem Bekennerschreiben, sagte der Zeuge, das würde man an dem darunter befindlichen Stern erkennen. Auf der Webseite würden dann noch die Hintergrundinformationen folgen.
DDr. Balluch fragte zur Überschrift der Printausgabe, ob sich diese auch auf der Webseite befände. Die Überschrift sei von der Redaktion, sagte der Zeuge, sie befinde sich nicht auf der Webseite. DDr. Balluch ließ dann den Text aus dem Gutachten vorlegen. Es enthielt die Überschrift aus der Printausgabe, dann den Originaltext und zuletzt die Hintergrundinformationen, die nur in der Webausgabe standen. Die Richterin unterbrach die Sitzung, um vom Sachverständigen zu erfahren, welche Texte er benutzt habe.
Mittagspause 12:04 Uhr – 12:45 Uhr.
Nach der Mittagspause war zunächst wieder nur der Zeuge und nicht der Sachverständige im Gerichtssaal. Die Richterin fragte ihn, ob er mit der Online-Ausgabe des TaTblatt betraut gewesen sein. Er habe damit nie etwas zu tun gehabt, es habe das Vertrauensprinzip gegolten, sagte der Zeuge. Ob die Printausgabe des TaTblatt mit diesem Bekennerschreiben auf die Webseite des TaTblatt gesetzt worden sei, fragte die Richterin. Er glaube schon, sagte der Zeuge.
DDr. Balluch ließ jenen Text, den der Sachverständige in seinem Gutachten als Bekennerschreiben verwendet hatte, an die Wand projizieren. Dieser Text so nie vom TaTblatt veröffentlicht worden, sagte der Zeuge, weder im Print noch auf der Webseite. Es handle sich um eine eigenständige schöpferische Leistung des Gutachters. Die Richterin bemerkte, dass die Überschrift aus der Printausgabe sogar noch um die Worte in Linz
erweitert worden war. Jemand habe hier eigenständig Texte offenbar zusammengestellt, kommentierte der Zeuge. Die Richterin zeigte den Originaltext, den der Gutachter von der Linzer Polizei bekommen hatte. Er fand sich in ON 1189.
DDr. Balluch fragte, ob das TaTblatt je irgendwelche Bekennerschreiben an die Polizei weitergegeben habe. Definitiv nicht
, sagte der Zeuge. Er solle nur sagen, was er wisse, belehrte die Richterin den Zeugen. Es habe sich um eine Tatsachenaussage gehandelt, blieb der Zeuge bei seiner Aussage.
Welche Originale liegen dem linguistischen Gutachten zugrunde?
Mag. Traxler beantragte die Originale sehen zu können, die der Sachverständige für sein Gutachten verwendet habe. Dr. Karl beantragte, dass der Sachverständige z.B. am nächsten Tag alle Originale vorlegen solle. Die Richterin rief daraufhin den Sachverständigen herein und fragte ihn, ob er das Original des von ihm seinem Gutachten zugrunde gelegten Bekennerschreibens zum Zirkus Knie mithabe. Mehrfach sogar
, war die Antwort.
Plötzlich sagte die Richterin zu einem Angeklagten, sie habe gesehen, wie er den Sachverständigen fotografiert habe. Das Fotografieren sei verboten und er solle das in Zukunft sein lassen.
Die Richterin projizierte das vom Sachverständigen ihr übergebene Dokument an die Wand und las es vor. Im Gegensatz zum Text, der im Gutachten erwähnt wurde, enthielt dieser Text die Unterüberschrift, beide Zeilen mit den Worten TaTblatt-Originaltextservice
und die gesamten Quellenangaben. Ob er das so von SOKO bekommen habe, fragte die Richterin. Der Sachverständige bejahte.
Mag. Traxler stellte fest, dass es Unterschiede zwischen dem Text von der SOKO und dem im Gutachten angegebenen Text gebe. Die Richterin las langsam vor und verglich dabei die Texte. Dann sagte sie, es würden folgende Texte fehlen: Das folgende Schreiben ist uns am 4. Juli zugegangen
, zwei Zeilen mit TaTblatt-Originaltextservice
und Sternchen, eine Zeile mit dem Satz mehr über die A.L.F. aus TaTblatt …
und die Quellenangaben.
Mag. Traxler sagte, er beantrage die Enthebung des Sachverständigen wegen schwerer Mängel im Gutachten. Die Richterin lehnte diesen Antrag ab und meinte, sie könne nicht nachvollziehen, warum so ein Antrag vor Abschluss der Gutachtenserstattung eingebracht werde. Dr. Stuefer und Mag. Bischof beantragten, dass der Sachverständige dazu aufgefordert werde, die Originaldokumente für Kopien zurück zu lassen. Der Staatsanwalt stellte fest, dass dieses Dokument auch in ON 1175 Beilage 83 Seite 23 in sehr schlechter Druckqualität zu sehen sei.
Mag. Traxler sagte, auch er beantrage die Vorlage aller Unterlagen, um selbst Vergleiche anstellen zu können. Dr. Karl ergänzte, dass die ersten 4 Seiten des Gutachtens nie an die Verteidigung ausgefolgt worden seien und das jetzt nachgeholt werden könnte. Die Richterin stimmte zu. Der Sachverständige ging mit einer Gerichtshilfe aus dem Gerichtssaal, um Kopien zu erstellen.
Weitere Fragen von DDr. Balluch
Er habe jetzt den Text gesehen, den der Sachverständige seinem Gutachten als Originalbekennerschreiben zugrunde gelegt habe, sagte DDr. Balluch zum Zeugen. Ob er sich erklären könne, wo dieser Text herkomme. Das könne er nicht, meinte der Zeuge. Dieser Text entspreche definitiv weder der Print- noch der Webversion aus dem TaTblatt. Dieser Text ist zu keinem Zeitpunkt je im Tatblatt Print oder Web erschienen!
. Das TaTblatt habe auch sicher nichts an die Polizei weitergegeben. Warum er das wisse, fragte die Richterin. Hätte eine Übergabe an die Polizei stattgefunden, dann hätte er das sicherlich erfahren, sagte der Zeuge. Der vorgelegte Text, dahingehend wolle er sich korrigieren, ergänzte der Zeuge, sei zwar eine schöpferische Leistung, aber möglicherweise nicht des Sachverständigen sondern der Polizei.
Ob er wisse, ob Print oder Web zuerst erschienen seien, fragte DDr. Balluch. Zuerst sei immer die Printversion erschienen, sagte der Zeuge. Manchmal erst Wochen später die Webversion.
Ob Tierschutz und Tierrechte ein Thema beim TaTblatt gewesen seien, fragte DDr. Balluch. Grundsätzlich hatte das TaTblatt mit Tierschutz und Tierrechten nichts am Hut gehabt
, sagte der Zeuge. Man habe sich des Themas nur immer mehr angenommen, weil es ein steigendes Interesse in der politischen Szene dafür gegeben habe.
Wie hat sich der Zeuge bei der Befragung durch den Staatsanwalt gefühlt?
DI Völkl nutzte sein Fragerecht, um auf eine Frage hinzuweisen, die die Richterin ihrerseits ZeugInnen gestellt hatte, die von der Verteidigung und den Angeklagten befragt worden waren. Die Richterin hatte damals darstellen wollen, dass die Verteidigung zu forsch ihre Fragen stelle und legte den ZeugInnen die Antwort in den Mund, dass sie sich wie Angeklagte gefühlt hätten. DI Völkl nahm auf die forsche Art der Befragung durch den Staatsanwalt Bezug und fragte den Zeugen, ob er sich bei dieser Befragung wie ein Angeklagter gefühlt habe. Nicht zugelassen!
, rief der Staatsanwalt dazwischen. Die Richterin pflichtete ihm bei und ließ die Frage nicht zu. Es gehe hier nur um Texte und nicht um das Befinden des Zeugen, meinte sie.
Der Zeuge wurde um 13:46 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.
Einvernahme des Webmasters vom TaTblatt
Der nächste Zeuge wurde von der Richterin mit der Frage begrüßt, wie es dazu gekommen sei, dass er hier als Zeuge aussage. Vor längerer Zeit hätte ihn DDr. Balluch wegen dessen Radiosendung beim Sender Radio Orange angesprochen. Der Zeuge sei dort Programmkoordinator. In dem Gespräch habe DDr. Balluch gefragt, ob er als Zeuge bzgl. DDr. Balluchs Radiosendung fungieren könnte. Bei diesem Gespräch habe er, der Zeuge, erwähnt, dass er Webmaster beim TaTblatt gewesen sei. Daraufhin habe ihn DDr. Balluch gefragt, ob er nicht auch zum Text des Gutachtens zeugenschaftlich aussagen könne.
Ob er in der Redaktion des TaTblatt gewesen sei, fragte die Richterin. Er sei im Vorstand des Herausgebervereins gewesen, sagte der Zeuge. Ob er etwas über die Publikation in Print und im Internet wisse, fragte die Richterin. Im Printbereich habe die Redaktion entschieden, sagte der Zeuge, für die Online-Ausgabe sei er allein verantwortlich gewesen. Anfänglich sei das TaTblatt im Internet unter nadia
erschienen, später, etwa ab 2000, habe man auf einen anderen Webserver, mediaweb.at und tatblatt.net, umgestellt.
Die Richterin projizierte das heute noch einzusehende Online-Bild des Bekennerschreibens im TaTblatt an die Wand (http://nadir.org/nadir/periodika/tatblatt/146knie.htm). Er erkenne das wieder, sagte der Zeuge. Ob das so online gegangen sei, fragte die Richterin. Ja, sagte der Zeuge, im Print sei das aber anders erschienen. Den Abschnitt über die Hintergrundinformationen
rechts unten habe er persönlich zusammengestellt. Die Quellen dazu habe er darunter angegeben, sie würden der Schwerpunktnummer Tierrechte entstammen. Ca. 80% dieses Textes seien aus den Quellen, der Rest von ihm selbst geschrieben.
Fragen des Staatsanwalts
Ob er diese Inhalte mit copy&paste
aus den Quellen entnommen habe, fragte der Staatsanwalt. Ja, sagte der Zeuge. Beim Autor des Textes Hintergrundinformationen
würde es sich also nicht um ihn, den Zeugen, handeln, sondern um jene Person, die auch die Geschichte der ALF und die Grundsätze der ALF geschrieben habe, stellte der Staatsanwalt suggestiv fest. Bis auf ein paar Bindesätze sei das wohl so, meinte der Zeuge. Ob er denn wisse, wer die Geschichte der ALF geschrieben habe, fragte der Staatsanwalt. Nein, sagte der Zeuge. Ob man die Hintergrundinformationen als Servicekastel
des TaTblatt verstehen könnte, fragte der Staatsanwalt. Ja, sagte der Zeuge.
Dann wollte der Staatsanwalt wissen, ob sich die beiden Seiten nadia
und mediaweb
des TaTblatt im Internet unterschieden hätten. Nein, sagte der Zeuge, dort seien identische Inhalte gestanden.
Ob er DDr. Balluch kenne, fragte der Staatsanwalt. Er kenne ihn eigentlich nicht, gab der Zeuge an, DDr. Balluch mache seit 1999 die Tierrechtsradiosendung bei Radio Orange, wo er selbst Programmkoordinator sei, es gebe also ein berufliches Verhältnis. Ob DDr. Balluch ein Redakteur beim TaTblatt gewesen sei, fragte der Staatsanwalt. Nein, sicher nicht
, gab der Zeuge an. Als Autor des Artikels Geschichte der ALF
sei ein E. Brandstätter
angeführt, sagte der Staatsanwalt. Das sage ihm nichts, meinte der Zeuge. Wie dieser Artikel in das TaTblatt kam, wollte der Staatsanwalt wissen. Das könne er nicht sagen, meinte der Zeuge. Es habe einen Aufruf etwa 1 Jahr vor Erscheinen der Sondernummer zu Tierrechten gegeben, Artikel an die Redaktion zu schicken. Ob er ausschließen könne, dass der Artikel Geschichte der ALF
von der TaTblatt-Redaktion geschrieben worden sei, fragte der Staatsanwalt. Wenn ein Name angegeben sei, dann werde das so sein, meinte der Zeuge.
Zum Verhältnis von DDr. Balluch zum TaTblatt
Anschließend erhielt Mag. Traxler das Fragerecht. Wie das Verhältnis des Zeugen zu DDr. Balluch gewesen sei, fragte Mag. Traxler. Korrekt
, meinte der Zeuge. Ob er DDr. Balluch vom TaTblatt kenne, fragte Mag. Traxler. Nein, sagte der Zeuge. Ob DDr. Balluch beim TaTblatt Artikel geschrieben habe, fragte Mag. Traxler. Nein, sagte der Zeuge, es habe grundlegende inhaltliche Differenzen zum VGT gegeben. Das TaTblatt habe scharfe Kritik am VGT geäußert, die TaTblatt-Redaktion hätte Beiträge des VGT nie zugelassen.
Ob es Beiträge von anonymen AutorInnen gegeben habe, fragte die Richterin. Ja, sagte der Zeuge. Ob er ausschließen könne, dass DDr. Balluch Autor einer dieser anonymen Artikel gewesen sei, fragte die Richterin. Nein, sagte der Zeuge, er habe sich für die anonymen AutorInnen nie interessiert.
Zum Umgang mit Bekennerschreiben beim TaTblatt
Was mit dem Begriff Originaltextservice
gemeint sei, fragte Mag. Traxler. So seien alle Bekennerschreiben beim TaTblatt veröffentlicht worden, sagte der Zeuge. Der Vorgang sei so gewesen. Das TaTblatt habe regelmäßig Bekennerschreiben erhalten, habe sie dann abgetippt und das Original vernichtet. Dann seien kleine orthographische Veränderungen vorgenommen worden, damit die UrheberInnen nicht erkenntlich gewesen seien und dann sei der Text unter Originaltextservice
veröffentlicht worden.
Ob das Bekennerschreiben zum Zirkus Knie auch so behandelt worden sei, fragte die Richterin. Ja, sagte der Zeuge, es habe auch dort orthographische Veränderungen gegeben und das Original sei vernichtet worden. Was denn genau verändert worden sei, fragte die Richterin. Satzzeichen z.B., meinte der Zeuge, man habe Fehler, insbesondere Rechtschreibfehler, ausgebessert. Ob auch Formulierungen im Text verändert worden seien, fragte die Richterin. Bei einer besonders auffälligen Wortwahl habe man diese geändert, sagte der Zeuge, zusätzlich habe man wegen möglicher Medienklagen notwendige Textstreichungen vorgenommen. Was konkret bei diesem Text geändert worden sei, fragte die Richterin. Das wisse er nicht mehr, antwortete der Zeuge.
Weitere Fragen von Anwalt Mag. Traxler
Mag. Traxler fragte, wozu das TaTblatt Bekennerschreiben veröffentlicht habe. Das Selbstverständnis des TaTblatts sei es gewesen, politische Aktivitäten umfassend zu dokumentieren, sagte der Zeuge. Man habe einfach aufzeigen wollen, was so alles passiere. Ob die Zeitschrift deshalb TaTblatt geheißen habe, fragte Mag. Traxler. Ja, sagte der Zeuge, aber natürlich sei die Berichterstattung nicht auf Straftaten eingeschränkt gewesen.
Mag. Traxler wollte wissen, ob die Print- oder die Webausgabe zuerst erschienen sei. Im Normalfall sei immer die Print- vor der Webausgabe erschienen, sagte der Zeuge. Das habe aber in diesem Fall nicht unbedingt sein müssen, er könne allerdings definitiv sagen, dass die jetzige Onlineversion nach der Printausgabe erschienen ist.
Ob die gesamte Tierrechts-Sondernummer online gegangen sei, fragte die Richterin. Nein, sagte der Zeuge, nur das Inhaltsverzeichnis und einzelne Texte. Ob die Geschichte der ALF veröffentlicht worden sei, fragte die Richterin. Nur im Print, meinte der Zeuge. Warum nicht online, wollte die Richterin wissen. Man habe erreichen wollen, dass die Printausgabe auch gekauft werde, sagte der Zeuge. Ob die Geschichte der ALF auch online erschienen sei, fragte die Richterin. Schon, sagte der Zeuge, aber nicht öffentlich sozusagen, er habe das nur für Links in Artikeln zur Erklärung online gestellt, aber nicht als zugänglicher Teil einer Online-Ausgabe des TaTblatts.
Zur Computerverschlüsselung
Ob das TaTblatt auch mit PGP verschlüsselt habe, fragte die Richterin. Ja, sagte der Zeuge, das TaTblatt habe sogar extra dazu aufgerufen und den eigenen PGP-Schlüssel online gestellt. Man habe verschlüsselt kommuniziert.
Fragen von Anwalt Mag. Bischof
Mag. Bischof führte aus, dass DDr. Balluch unter Verwendung eines falschen Namens einen Artikel an das TaTblatt hätte schicken können. Aber es habe ja inhaltliche Differenzen zu DDr. Balluch gegeben. Deshalb wolle er wissen, ob sich die TaTblatt-Redaktion die anonym eingesandten Artikel vor der Veröffentlichung inhaltlich angeschaut habe. Ja, sagte der Zeuge. Ob man also sagen könne, dass die Wahrscheinlichkeit groß sei, dass ein Artikel von DDr. Balluch, hätte er ihn anonym eingesandt, wegen inhaltlicher Differenzen trotzdem nicht veröffentlicht worden wäre, fragte Mag. Bischof. Ja, sagte der Zeuge.
Pause 14:30 Uhr – 14:43 Uhr.
Fragen von DDr. Balluch
DDr. Balluch fragte bzgl. des Textes Hintergrundinformationen, ob die Formulierung menschliche und nichtmenschliche Tiere
von ihm stamme. Der Zeuge erklärte, dass er diese Diktion nicht geteilt habe und sie deshalb aufgenommen und unter Anführungszeichen gesetzt habe. Tatsächlich stand im Text: Menschen und Tiere (in der Diktion der TierrechtlerInnen
.menschliche und nichtmenschliche Tiere
)
In der zweiten Texthälfte stehe zwei Mal das Wort dürfen
im selben Satz, meinte DDr. Balluch. Diesen Fehler habe er gemacht, sagte der Zeuge, das sei für copy&paste
typisch. DDr. Balluch sagte, der linguistische Sachverständige habe aber gemeint, dass dieser Fehler auf ihn, DDr. Balluch, hinweise.
Der Zeuge habe angegeben, stellte DDr. Balluch fest, dass der Text Hintergrundinformationen
zwar von ihm stamme, aber er einen Großteil davon aus zwei anderen Quellen übernommen hätte. Ob es dem Zeugen heute noch möglich sei, durch Ansehen dieser Textquellen, zu rekonstruieren, welche Teile er von wo übernommen habe. Ja, sagte der Zeuge. Dann beantragte DDr. Balluch, das Gericht möge den Zeugen für den nächsten Tag wieder bestellen und ihn beauftragen, bis dahin einer Zuordnung der einzelnen Textteile aus den Hintergrundinformationen zu den Quelltexten vorzunehmen. Die Richterin nahm diesen Antrag an und bestellte den Zeugen für den nächsten Tag um 9 Uhr.
Ob das TaTblatt der Polizei Bekennerschreiben gegeben habe, fragte DDr. Balluch. Grundsätzlich nicht, meinte der Zeuge, das könne er ausschließen. Ob es denn öfter Bekennerschreiben gegeben habe, die dem TaTblatt anonym zugegangen seien, fragte DDr. Balluch. Ja, sagte der Zeuge, die Veröffentlichung solcher Schreiben sei ein fixer Bestandteil des TaTblatts gewesen. Ob das auch andere politische Themen betroffen habe, fragte DDr. Balluch. Ja, sagte der Zeuge, es hätte in verschiedenen politischen Bewegungen Anschläge mit entsprechenden Bekennerschreiben gegeben. Niemand solle hier lachen, schrie plötzlich die Richterin, es gehe hier immerhin um Sachschäden. Aber nicht um Sachschäden, die die Angeklagten zu verantworten hätten, riefen mehrere Personen heraus.
Ob das TaTblatt Bekennerschreiben veröffentlicht habe, um eine kriminelle Organisation zu fördern, fragte DDr. Balluch. Nein, sagte der Zeuge, natürlich nicht. Es sei um Öffentlichkeitsarbeit gegangen, jede Person habe sich selbst eine Meinung bilden können sollen. Ob er überhaupt davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Vorfällen, auf die sich die Bekennerschreiben bezogen haben, um Straftaten einer kriminellen Organisation gehandelt habe, und ob das eine große kriminelle Organisation für alle Straftaten gewesen sei, oder jeweils eine für jedes politische Thema. Sie lasse diese Frage nicht zu, griff die Richterin ein. Aber der Zeuge wisse mehr von Bekennerschreiben, als alle anderen Anwesenden hier, und könnte daher zur Wahrheitsfindung einiges beitragen, meinte DDr. Balluch. Die Richterin erklärte die Frage dennoch für nicht zulässig.
Fragen von DI Völkl
Der Zeuge habe gesagt, er sei Programmkoordinator bei Radio Orange, stellte DI Völkl fest. Ob das Radio Orange auch Verschlüsselung für die Emailkommunikation und für Computer anbiete. Ja, natürlich, meinte der Zeuge. Das Radio würde immer dazu aufrufen, verschlüsselt zu kommunizieren. Das diene dem Schutz von InformantInnen und für Recherchearbeiten.
Dann sagte DI Völkl, dass die Richterin genau dieselbe Frage gestellt habe, die er jetzt stellen wolle. Dann zitierte DI Völkl aus einem Verhandlungsprotokoll: Wie erleben Sie die Situation, fühlen Sie sich wie ein Angeklagter?
. Es gehe hier um ein anderes Thema, griff die Richterin ein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum von DI Völkl so agiert werde. Das sei nicht produktiv. DI Völkl beantragte, dass protokolliert werde, dass diese Frage nicht zugelassen wurde. Politik sei hier kein Thema, sagte die Richterin. Die politische Meinung der Beschuldigten sei aber angeklagt, kommentierte Dr. Stuefer. Diese Frage, die eben von der Richterin untersagt worden sei, habe sie selbst oft gestellt, meinte Mag. Bischof.
Um 15:01 Uhr wurde der Zeuge entlassen.
Erneute Anträge auf Enthebung des linguistischen Sachverständigen
Mag. Traxler ergriff das Wort und erklärte, dass der Sachverständige originale Texte genommen und willkürlich um Passagen verkürzt habe, bevor sie von ihm linguistisch analysiert worden seien. Dabei handle es sich u.a. um Sätze, die für jede Person erkennbar auf einen Autorenwechsel hinweisen würden. Der Sachverständige mache eine Statistik, zähle Sätze, Wörter und Buchstaben. So eine Statistik würde sich ändern, wenn einfach Sätze weggelassen würden. Das Gutachten sei daher offensichtlich falsch. Auf der Basis der beiden Gegengutachten von Univ.-Prof. Kienpointner und DDr. Drommel beantragte Mag. Traxler erneut die Enthebung des Sachverständigen. Dann legte Mag. Traxler das Gutachten von DDr. Drommel und ein weiteres Ergänzungsgutachten von DDr. Drommel zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Schweiger vor. Doch die Richterin nahm wieder beides nicht an.
Mertens argumentierte, dass der Urhebernachweis wegen der weggelassenen Sätze nur noch beschränkt möglich sei. Daher beantrage auch er die Enthebung des Sachverständigen.
Mag. Bischof erklärte, dass er sich diesen Anträgen und Begründungen anschließe. Der Sachverständige würde nur eine Wissenschaftlichkeit vorspielen. Er habe Sätze aus dem Originaltext weggelassen. Das sei ein so schwerwiegender Mangel, dass die einzig logische Entscheidung sein könne, den Sachverständigen abzuberufen.
Dr. Stuefer ergänzte, dass der Sachverständige über DDr. Balluch in einem Standardinterview gesagt habe: da wünsche ich dem Herrn Balluch viel Glück, aber was bleibt dem armen Teufel übrig
. Ein Sachverständiger, der den Angeklagten als armen Teufel
bezeichnet, sei jedenfalls nicht unbefangen.
Dr. Karl stellte fest, dass er sich allen Anträgen anschließe. Der Sachverständige habe auch bei der Vorerhebung zum Staatsanwalt gesagt: Ich habe drei heiße Spuren, die die Theorie von [SOKO-Chefinspektorin] Bogner stützen
. Er sei daher befangen.
Mag. Bischof sagte, dass die Befangenheit eine Gesamtbetrachtung sei. Daher sei es notwendig, die bisher schon vorgebrachten Argumente noch einmal zu wiederholen, um sie mit dem Neuen zusammen zu präsentieren.
Mertens meinte, dass ein linguistisches Gutachten die Urheberfrage betreffe. Wenn der Sachverständige Sätze zur Urheberfrage weglasse, dann müsse das zur Befangenheit reichen.
Die Richterin erklärte, dass sie alle Anträge auf Befangenheit des Sachverständigen ablehne.
Dr. Dohr kommentierte: Wenn ein Sachverständiger in den Medien auftritt und dort kund tut, dass der Hauptangeklagte ein armer Teufel ist, dann gibt das nicht nur den Anschein der Befangenheit, dann ist er befangen!
.
Der Sachverständige solle die Möglichkeit bekommen, die Widersprüche ausräumen zu können, sagte der Staatsanwalt. Zusätzlich beantragte der Staatsanwalt, das Gericht möge dem Sachverständigen auftragen, die Gemeinsamkeiten zwischen dem Text Hintergrundinformationen
und Geschichte der ALF
herauszuarbeiten. Abgesehen davon widerspreche er den Äußerungen von Mag. Traxler, der offenbar etwas Anderes erlebt habe, als er. Mag. Traxler sagte, der Staatsanwalt würde Beweise würdigen.
Die Richterin sagte, dass der Sachverständige bisher nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit allen Argumenten auseinander zu setzen. Die Frage, ob sein Gutachten schlüssig sei, sei noch offen.
Dr. Stuefer sagte, der Sachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten aber auch Kritik an der akademischen Lehre geäußert, er habe keine Methode angegeben, sondern, im Gegenteil, gemeint, er habe keine Methode anything goes
. Die Frage sei, ob das noch als wissenschaftlich zu bezeichnen ist, meinte Dr. Dohr. Mertens sagte, er sei gegen den Zusatzantrag des Staatsanwalts. Die Richterin antwortete Mertens, dass sie sich nicht für den Antrag des Staatsanwalts entschieden habe.
Ende 15:29 Uhr.