Tierschutzprozess 59. Tag
Montag 6. Dezember 2010
Inhalt:
- Befangenheitsanträge gegen Sachverständigen Prof. Josef Troxler
- Vorstellung Gutachten Schweinebefreiung Tierquälerei Prof. Troxler
Für den heutigen Tag war die Einvernahme des Sachverständigen Prof. Josef Troxler vom Institut für Tierschutz und Tierhaltung der veterinärmedizinischen Universität Wien vorgesehen. Das Thema ist eigentlich an sich schon sehr fragwürdig, möchte man doch von Prof. Troxler wissen, ob die Befreiung von Schweinen aus einer Tierfabrik selbst eine Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch ist. Eine größere Qual als die Haltung in Schweinefabriken oder, bereits früher besprochen, Pelzfarmen gibt es wohl kaum, als dürfte doch eine Befreiung aus diesen Verhältnissen nur schwerlich selbst eine Tierquälerei sein. Aber der Staatsanwalt ist zweifellos von der Idee begeistert, TierschützerInnen verurteilt zu sehen, eine Tierquälerei begangen zu haben. Für außenstehende BeobachterInnen dagegen ist dieses Vorgehen mehr als fragwürdig.
Prof. Troxler sollte also die Frage beantworten, ob den Schweinen durch die Befreiung unnötige Qualen zugefügt wurden und ob sie für eine nicht ganz kurzfristige Dauer Hunger oder Angst erlitten haben. Doch bevor es dazu kam, wurde lange über die Frage der Befangenheit von Prof. Troxler diskutiert. Dazu wurde moniert, dass es zwischen den Angeklagten und Prof. Troxler bei den Diskussionen zum Bundestierschutzgesetz zu Streitgesprächen gekommen sei, dass Prof. Troxler danach im Rahmen des wissenschaftlichen Beirats der Tierschutzkontrollstelle und einer Arbeitsgruppe für ein Tierhaltungsgütesiegel zu Diskussionen gekommen sei und dass Prof. Troxler als Vorsitzender der Tierversuchskommission nach § 12 Tierversuchsgesetz gegen den Tierschutz agiert habe, insbesondere weil er illegale Tierversuche, die ihm bekannt waren, nicht angezeigt habe. Als die Richterin Prof. Troxler fragte, ob er zu letzterem Punkt Stellung nehmen möge, wobei zu bedenken sei, dass er diese Stellungnahme verweigern könne, wenn er sonst Gefahr laufe, strafrechtswidriger Handlungen bezichtigt zu werden, sagte Prof. Troxler, er wolle nicht Stellung nehmen. Die Richterin überzeugte ihn dann doch vom Gegenteil und erklärte ihn zuletzt für nicht befangen.
Prof. Troxler stellte dann sein Gutachten vor, das deutlich gegen den Tierschutz ausfiel. Wörtlich besagt die Zusammenfassung seines Gutachtens: „Aus der Faktenlage kann geschlossen werden, dass die Tiere durch Rangkämpfe Verletzungen und Stress erlitten haben. Nachfolgende Folgeerkrankungen und verminderte Leistung stellen Indikatoren dar, dass diese Situation des Herauslassens die Tiere belastet hat und zu Schmerzen, Leiden und Schäden geführt hat.“ Bevor allerdings Prof. Troxler zu seinem Gutachten von der Verteidigung und den Angeklagten befragt werden konnte, musste der Prozess vertagt werden, weil einer der Angeklagten während der Verhandlung erkrankt war.
Am heutigen Verhandlungstag nahmen erstmals seit vielen Monaten keine PolizeischülerInnen mehr teil. So blieb der Zuschauerraum des Gerichtssaals mit nur rund 10 Gästen eher spärlich besetzt. Von den Angeklagten fehlten 6 Personen. Der Prozesstag begann um 9:04 Uhr.
Wie kam die SOKO zum Passwort des Fadinger Archivs?
Anwalt Dr. Haberditzl verlangte die Widergabe des Protokolls der zweiten Einvernahme des SOKO-Mitarbeiters Herbert Landauf. Es sei damals darum gegangen, wie die SOKO zum Passwort für das Fadinger-Archiv gekommen sei. Heute sei bekannt, führte Dr. Haberditzl aus, dass die verdeckte Ermittlerin ab 5. November 2007 Fadinger Mitglied war und dadurch ein Passwort zum Fadinger Archiv bekommen hatte. Sie habe dieses Passwort mit Sicherheit ihrem Führer weitergegeben und der habe, seinen Angaben nach, eng mit der SOKO-Leitung zusammengearbeitet. Entsprechend bestehe hier der Verdacht, dass Landauf nicht die Wahrheit gesagt habe.
Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen Prof. Troxler
Um 9:24 Uhr wurde Prof. Josef Troxler als Sachverständiger zur Frage der Schweinebefreiung in den Gerichtssaal gerufen. Gleich ergriff Anwalt Mertens das Wort und stellte einen Antrag, den Sachverständigen wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschließen. Diese Befangenheit ergebe sich daraus, dass Prof. Troxler im Vorfeld schon mit den Angeklagten über die Schweinehaltung gestritten habe. Die Richterin sagte, sie verstehe nicht, warum das erst jetzt vorgebracht würde und wolle das konkreter hören. Mertens erklärte, dass anlässlich der Diskussionen zur Schaffung eines Bundestierschutzgesetzes Prof. Troxler mit dem Angeklagten DDr. Balluch über die Schweinehaltungsverordnung gestritten habe.
Die Richterin fragte DDr. Balluch, wie und wann das geschehen sei. Dieser sagte, dass im Jahr 2003 und am Anfang des Jahres 2004 das Bundestierschutzgesetz ein heftig umstrittenes politisches Thema gewesen sei. Prof. Troxler sei in einer Arbeitsgruppe der Regierung gewesen, um u.a. über eine Verordnung zur Schweinehaltung zu beraten. DDr. Balluch habe deshalb mit Prof. Troxler zu diesem Thema Streitgespräche geführt, weil Prof. Troxler einer sehr schlechten Schweinehaltungsverordnung das Wort geredet habe, wie sie dann auch gekommen sei. Die Richterin sagte erbost zu DDr. Balluch warum er sie damit jetzt überrasche und dieser meinte, er sei von diesem Befangenheitsantrag genauso überrascht wie sie. Sie solle nicht davon ausgehen, dass alle Angeklagten ihre Anträge und ihre Strategie miteinander absprechen würden.
Anwalt Dr. Dohr führte aus, dass die Verteidigung davon ausgegangen sei, dass Prof. Troxler in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen wäre, das sei aber nicht so. Prof. Troxler sei kein gerichtlich beeideter Sachverständiger. Der Staatsanwalt warf ein, dass eine Eintragung in die Sachverständigenliste nicht notwendig sei, um als Sachverständiger vom Gericht beauftragt zu werden. Die Streitgespräche 2003 und 2004 zwischen Prof. Troxler und einer Tierschutzorganisation würden als Befangenheitsgrund nicht ausreichen. Die Richterin nahm sich eine Pause, um darüber nachzudenken.
Pause 9:40 Uhr – 9:53 Uhr.
Zur fachlichen Kompetenz von Prof. Troxler
Nach der Pause sagte die Richterin, dass Prof. Troxler eine Darstellung seiner fachlichen Kompetenz geben solle. Dieser meinte, er sei seit 1996 an der veterinärmedizinischen Universität Wien im Fachbereich Tierhaltung und Tierschutz beschäftigt. Sein Forschungsgebiet sei das Verhalten landwirtschaftlicher Nutztiere. Er leite jetzt das Institut für Tierschutz und Tierhaltung mit 16-18 MitarbeiterInnen. Sein Spezialgebiet sei Schweine, er habe dazu schon eine Dissertation geschrieben und von 1982-1996 in der Schweiz als Prüfer für neue Haltungssysteme für Schweine gearbeitet. Er habe wissenschaftliche Arbeiten über alternative Formen der Schweinemast durchgeführt.
Streitgespräche zum Bundestierschutzgesetz
Ob es Streitgespräche zum Bundestierschutzgesetz gegeben habe, fragte die Richterin. Er sei bei der Erarbeitung des Bundestierschutzgesetzes vom Bundeskanzler zur Mitarbeit ernannt worden, gab Prof. Troxler an. Ob es da Streitgespräche mit DDr. Balluch gegeben habe, fragte die Richterin. Nein, sagte Prof. Troxler, keine Streitgespräche, er habe lediglich immer objektiv Auskunft gegeben. Es habe Gespräch mit DDr. Balluch gegeben, aber die seien immer in einem angenehmen Gesprächsklima geführt worden.
Ob es anlässlich dieser Gespräche auch um Tierschutzprobleme bei der Buchtenhaltung von Schweinen gegangen sei, fragte Mertens. Ja, sagte Prof. Troxler. Konkret mit DDr. Balluch oder auch mit anderen Angeklagten, fragte die Richterin. Er erinnere sich jetzt an Sitzungen eines Arbeitskreises zur Etablierung von besserer Tierhaltung, meinte Prof. Troxler. Bei dem sei Jürgen Faulmann dabei gewesen und die Meinungen seien weit auseinander gegangen. Ob die Meinung bzgl. Buchtenhaltung von Schweinen wie im vorliegenden Betrieb, aus dem die Schweine befreit wurden, auseinander gegangen seien, fragte Mertens nach, und auch bzgl. der Frage von Leid und Schmerz der Schweine. Es ginge nur um diesen Betrieb und nicht um eine Schweinehaltung wie in diesem Betrieb, warf jetzt die Richterin ein.
Gab es Diskussionen über das Tierleid bei der Buchtenhaltung von Schweinen, fragte Mertens. Der Begriff Buchtenhaltung sei nicht eindeutig, versuchte Prof. Troxler die Antwort der Frage zu umgehen. Vollspaltenböden habe man schon diskutiert.
Wann er zum ersten Mal von der vorliegenden Tierbefreiung erfahren habe, fragte Dr. Dohr. Die Richterin nahm noch einmal Bezug zur vorigen Frage und wollte wissen, ob allgemeiner über die Schweinehaltung oder über konkrete Betriebe gesprochen worden sei. Allgemeiner, meinte Prof. Troxler. Dr. Dohr wiederholte seine Frage und meinte, er wolle wissen, wann Prof. Troxler erstmals mit dem vorliegenden Fall der Schweinebefreiung konfrontiert war. Dazu sagte Prof. Troxler, dass ihm der konkrete Betrieb und wo er sich befindet erstmals bei der Anfrage des Gerichts an ihn als Sachverständiger zu fungieren bekannt geworden sei, aber von dem Vorfall habe er schon früher gewusst, weil der vorige Sachverständige Tschida ihn dazu kontaktiert und befragt habe.
Prof. Troxler ist Vorsitzender der Tierversuchskommission
Ob er Mitglied der Tierversuchskommission sei, fragte jetzt DI Völkl. Warum das relevant sei, fragte die Richterin. Davon sei die Befangenheit abhängig, erklärte DI Völkl. Er sei Mitglied der Tierversuchskommission nach § 12 Tierversuchsgesetz, bekräftigte Prof. Troxler. Er sei sogar der Vorsitzende. Dann schließe sich er, DI Völkl, dem Befangenheitsantrag an und erweitere die Begründung, dass der Sachverständige befangen sei, weil er Tierversuche genehmige, während alle der hier Angeklagten gegen Tierversuche seien. Zur Genehmigung sei nur das Ministerium zuständig, nicht die Kommission, warf Prof. Troxler ein. Die Kommission berate nur.
Ob er deshalb eine Befangenheit sehe, fragte die Richterin den Sachverständigen. Dieser reagierte nicht. Ob die völlige Unparteilichkeit und Unbefangenheit noch immer möglich sei, wiederholte die Richterin ihre Frage. Prof. Troxler fühlte sich nicht angesprochen und war gedanklich offenbar ganz woanders.
Tschida sei als Sachverständiger ersetzt und Troxler bestellt worden, sagte die Richterin ärgerlich, und niemand habe sich darüber beschwert. Der Eindruck des Gerichts sei, meinte sie, dass der Sachverständige aus dem Verfahren geschossen werden solle. Prof. Troxler habe nicht einmal eine Habilitation geschrieben und nenne sich Professor, warf Dr. Dohr ein.
Prof. Troxler sagte dann, er fühle sich wegen seiner Arbeit in der Tierversuchskommission nicht befangen. Dr. Haberditzl wollte wissen, welche Haltung er zu den Lawinenversuchen an Schweinen in Vent in Tirol eingenommen habe. Das sei irrelevant, rief die Richterin dazwischen. Die eingenommene Haltung sei relevant, stellte Dr. Haberditzl fest. Sie zeige, ob der Sachverständige es davon abhängig mache, wer die Tierquälerei begehe, bevor er sich festlege, ob ein und derselbe Umgang mit einem Schwein Tierquälerei sei.
Das sei alles den Angeklagten bereits vorher bekannt gewesen, meinte der Staatsanwalt. Die Richterin verkündete daraufhin einen Beschluss auf Abweisung des Befangenheitsantrags. Zur Begründung verweise sie auf das bisher Gesagte. Der Sachverständige möge jetzt sein Gutachten vortragen. Dr. Dohr sagte, die Verteidigung sei mit ihren Ausführungen zur Begründung ihres Befangenheitsantrags noch nicht fertig gewesen. Jürgen Faulmann ergriff das Wort und stellte einen neuen Befangenheitsantrag. Er habe von allem eben Genannten bisher nichts gewusst. Der Antrag seines Verteidigers sei abgelehnt worden und jetzt stelle er denselben Antrag noch einmal, fragte die Richterin ungläubig und unterbrach die Sitzung.
Pause 10:27 Uhr – 10:37 Uhr.
Erneuter Befangenheitsantrag wegen illegalen Tierversuchen, die Prof. Troxler nicht gemeldet habe
Nach der Pause führte Faulmann seinen neuen Befangenheitsantrag aus. Er sei generell Tierversuchsgegner, wie alle Angeklagten. Als Vorsitzender sei Prof. Troxler verpflichtet, illegale Tierversuche der Behörde zu melden. Er möchte daher jetzt von Prof. Troxler wissen, ob er das auch getan habe. Sie verstehe die Relevanz dieser Frage nicht. Faulmann sagte, es gebe Hinweise, dass Prof. Troxler jahrelang von illegalen Tierversuchen gewusst und diese nicht gemeldet habe. Dadurch seien die Objektivität und die Unvoreingenommenheit in Fragen des Tierschutzes nicht gegeben.
Der Staatsantrag beantragte die Abweisung dieses Antrags ohne Kommentar. Faulmann sagte, er beantrage einen Zeugen und nannte dessen Namen, es handle sich um einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, um zu beweisen, dass Prof. Troxler von illegalen Tierversuchen gewusst aber diese nicht gemeldet habe. Welche konkret, wollte die Richterin wissen. Tierversuche seiner StudentInnen, sagte Faulmann. Weil er von illegalen Tierversuchen gewusst aber diese nicht gemeldet habe, solle er befangen sein, fragte die Richterin. Warum das nicht schon vorher vorgebracht worden sei. Er habe gerade jetzt erst davon erfahren, sagte Faulmann. Von wem, wollte die Richterin wissen. Das brauche er nicht zu sagen, meinte Faulmann. Warum der Umstand relevant sei, fragte die Richterin. Wenn Prof. Troxler in seiner Funktion als Vorsitzender der Tierversuchskommission illegale Tierversuche decke, stellte DI Völkl fest, dann sei er befangen.
Der Staatsanwalt wiederholte seine Ansicht, dass Tierversuche für dieses Gutachten irrelevant seien. Dr. Dohr legte die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen vor und betonte, dass der beantragte Zeuge auf der Liste sei, Prof. Troxler im Übrigen nicht. Die Richterin unterbrach die Sitzung erneut.
Pause 10:47 Uhr – 11:02 Uhr.
Dr. Haberditzl verlangte nach der Pause eine Mitteilung über die Inhalte der Gespräche, die die Richterin in der Pause sichtbar mit Prof. Troxler geführt habe. Die Richterin ignorierte Dr. Haberditzl und sagte, dass sie aus prozessualer Vorsicht Prof. Troxler zu dem Vorwurf befrage. Dieser sagte: „Die Behauptung ich hätte von illegalen Tierversuchen gewusst und sie nicht angezeigt ist so nicht …“. Da unterbrach die Richterin und stellte fest, dass Prof. Troxler die Frage nicht beantworten müsse, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetze. Darauf sagte Prof. Troxler glatt: „Dann sage ich nichts.“ Im Saal machte sich Unruhe breit.
Die Richterin meinte, Prof. Troxler müsse sie missverstanden haben, es gehe um Strafrecht. Prof. Troxler sah sich dadurch veranlasst doch etwas zu sagen. Die Tierversuchskommission könne nur von beantragten Tierversuchen wissen. Er habe von illegalen Tierversuchen auf der veterinärmedizinischen Universität erfahren, habe das dem Ministerium gemeldet, und dann habe das Ministerium festgestellt, dass es sich gar nicht um Tierversuche nach der Definition des Tierversuchsgesetzes gehandelt habe. Ob ihm der Name des von der Verteidigung genannten Zeugen etwas sage, fragte die Richterin. Ja, sagte Prof. Troxler, dieser Mann habe damals die Sache ins Rollen gebracht, er habe ihm, Prof. Troxler, vorgeworfen, er hätte Strafanzeige erstatten müssen. Um welche Tierversuche es gegangen sei, fragte die Richterin. Es sei um eine Dissertation über den Bakterienbefall der Uterusschleimhaut von Kühen gegangen, sagte Prof. Troxler. Die Entnahme von Proben habe ein Tierversuch sein sollen.
Daraufhin verkündete die Richterin den Beschluss auf Abweisung des Befangenheitsantrags und auf Abweisung des Antrags auf Einvernahme des genannten Zeugen. Das Gericht habe keinen berechtigten Zweifel an der Qualifikation und Unparteilichkeit von Prof. Troxler erkennen können. Prof. Troxler solle jetzt also sein Gutachten vortragen.
Sachverständigen-Gutachten zur Schweinebefreiung von Prof. Troxler
Prof. Troxler führte aus, dass es um die Befreiung von etwa 400 Schweinen aus einer Schweinefabrik in der Nacht auf den 31. März 2008 gehe. Ihm sei vom Gericht die Frage gestellt worden, ob durch Panik- und Stressreaktionen unnötige Qualen entstanden seien. Er habe dazu am 13. Oktober 2010 sich vor Ort die Schweinefabrik angesehen. Zusätzlich habe er 4 Fotos begutachtet und die Protokolle der Hauptverhandlung hier vor Gericht zur Schweinebefreiung einsehen können. Er habe auch die Abschrift des Berichts der Polizeidirektion Wien zu dem Vorfall gesehen. Zusätzlich habe er die Wetterdaten zur Vorfallszeit am Tatort beschafft.
Dann beschrieb Prof. Troxler die Schweinefabrik. Sie bestehe aus 6 Kammern. In die erste würden die Ferkel ca. 4 Wochen nach der Geburt direkt nach dem Absetzen kommen und eine Futterdosierung alle 2 Stunden bekommen. Kammern 2 und 3 enthielten jeweils 6 Buchten, in die die Ferkel ab dem Gewicht von 15 kg umgruppiert würden. Hier würden die Schweine ad libidum gefüttert. Danach würden sie noch einmal in die Buchten der Kammer 4 umgruppiert. Dort, bei der Vormast, würden die Schweine weiterhin ad libidum bis zum Gewicht von 70 kg gefüttert. Danach kämen sie in die Endmastkammern bis 110 kg oder 120 kg, wo nur noch rationiert gefüttert werde. Dafür würden sie nicht mehr umgruppiert sondern in denselben sozialen Gruppen gehalten, weil die Umgruppierung gefährliche Rangordnungskämpfe zur Folge haben könnte.
Der betroffene Schweinefabriksbesitzer habe ihm erzählt, berichtete Prof. Troxler, dass bei der Befreiung die Zwischenwände ausgehängt und ordentlich aufgeschlichtet worden seien. Die Tür zur Nordseite sei offen gestanden. Ca. 20 m um den Stall herum seien etwa 50 Tiere im Freien gestanden, wie der Besitzer eingetroffen sei. In der Tierfabrik selbst habe es ein großes Durcheinander gegeben. Es seien 2 tote Ferkel draußen gelegen, 40 Tiere seien durch Beinschäden verletzt gewesen.
Rangkämpfe seien bei Schweinen, die sich nicht kennen, normal. Nach 24 – 48 Stunden würden diese aber enden, wenn die Rangordnung etabliert sei. Aus den vorliegenden Fotos sei keine Schlussfolgerung möglich. Die toten Tiere seien nicht obduziert sondern gleich an die Tierkörperverwertung geschickt worden.
Dann kam Prof. Troxler auf das Wetter zu sprechen. Es habe an diesem Tag keinen Niederschlag gegeben. Am Tag seien die Temperaturen bis 17 Grad Celsius angestiegen, in der Nacht auf 7 Grad Celsius gefallen und am nächsten Tag wieder auf 17 Grad angestiegen.
Er ziehe aus all dem folgende Schlussfolgerungen: Es habe Rangkämpfe durch die Befreiung gegeben. Durch das Öffnen der Türen sei die Luftversorgung zusammengebrochen. Die Konsequenzen daraus seien aber heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Schweine hätten toxische Stoffe aufnehmen oder zu viel essen können, immer hätten sie auch Futterlager aufgeschlossen. Aber es gebe keinen Hinweis darauf, obwohl das die Todesursache für die Schweine gewesen sein könnte. Das notwendige Sortieren der Schweine in die einzelnen Buchten am Montag Vormittag habe zu einem Hunger bei den Schweinen geführt. Obwohl man davon ausgehen müsse, dass einige Schweine zum Essen in die Tierfabrik zurück gegangen sein könnten.
Ausführungen zu den Fotos
Zunächst sagte Prof. Troxler, er wisse nicht, wer diese Fotos aufgenommen habe. Verschwiegen wurde dabei, dass die Fotos bei der Medienaussendung der TäterInnen dabei gewesen sei, also offenbar von den TäterInnen aufgenommen worden sein müssen. Prof. Troxler sagte, er gehe davon aus, dass die Fotos von diesem Betrieb stammen würden.
Das erste Foto zeige ein totes Ferkel. Es handle sich um ein verschmutztes und nicht angebissenes Tier mit weniger als 30 kg Körpergewicht. Es müsse aufgenommen worden sein, nachdem die Schweine freigelassen worden waren, weil neben dem toten Ferkel befinde sich ein viel größeres, nicht-beschmutztes Tier. Ob er die Fotos vor Ort mit dem Betrieb verglichen habe, fragte die Richterin. Nein, sagte Prof. Troxler, aber die Art der Fütterung auf dem Bild stimme mit den Verhältnissen am Betrieb überein. Ob diese Fütterung häufig in Schweinefabriken vorkommen würde, fragte die Richterin. Ja, sagte Prof. Troxler.
Das zweite Foto zeige zahlreiche Schweine im Dunkeln in der Wiese draußen vor der Türe. Der Boden würde dem Boden vor Ort entsprechen. Ob er das Bild konkret zuordnen könne, fragte die Richterin. Der Besitzer habe das nicht können, meinte sie noch, und gab damit dem Sachverständigen einen Wink mit dem Zaunpfahl. Er könne es nicht eindeutig zuordnen, antwortete dieser brav. Ob die Rasse auf dem Bild der bei der betroffenen Schweinefabrik entspreche, fragte die Richterin. Der Betrieb würde Edelschweine und veredelte Landrassen züchten, sagte Prof. Troxler. Das entspreche den Rassen auf dem Bild. Es handle sich um Pietrain-Kreuzungen. Ein Schwein auf dem Foto habe einen abgebissenen Schwanz. Verletzungen von Rangkämpfen seien auf dem Foto nicht wirklich zu sehen, vielleicht sei es aber auch dafür zu undeutlich.
Das dritte Bild zeige 5 Schweine in einer Vollspaltenbucht. Auch das sei nicht direkt zuordenbar. Man erkenne aber an der Hinterwand eine Verfliesung, die genau dem Zustand in der betroffenen Schweinefabrik entspreche. Es seien Verletzungen zu sehen, aber nicht wegen Rangkämpfen, sondern wegen mangelnder Beschäftigung.
Das vierte Bild zeige 2 tote Ferkel und sei definitiv an diesem Betrieb aufgenommen. Es handle sich um die Innenseite der Nordtür, das Bild sei aber seitenverkehrt. Man sehe, dass Sonnenlicht von außen einfalle. Da es sich um die Nordseite handle, müsse die Uhrzeit Abend sein. Eines der Schweine sei angenagt und habe Hautabschürfungen. Das könne ihm möglicherweise durch andere Tiere nach dem Tod zugefügt worden sein. Das Ferkel sei schon tot gewesen und müsse durch andere Ferkel angebissen worden sein. Das zweite Ferkel sei auf dem Bild bereits aufgedunsen und daher offenbar schon seit vielen, vielleicht 8 Stunden tot. An den geschwärzten Ohrrändern erkenne man den Stress beim Tod.
Ob man anhand der Fotos Verletzungen durch Rangkämpfe feststellen könne, fragte die Richterin. Nein, sagte Prof. Troxler.
Verletzungen der Tiere
Aber die Tiere hätten durch Rangkämpfe Verletzungen erlitten, behauptete er dann, vielleicht auch Folgeerkrankungen. Es seien auch nicht mehr alle Tiere in ihre ursprünglichen Buchten zurückgebracht worden, daher hätten sie länger gelitten. Um Verletzungen welcher Art ginge es dabei und um wie viele, fragte die Richterin. 40 Schweine seien wegen Fundamentschwächen, Gelenksentzündungen und Verletzungen an den Beinen tierärztlich behandelt worden, sagte Prof. Troxler. Wie er das festgestellt habe, fragte die Richterin. Er habe die Dokumente vom behandelnden Tierarzt eingesehen, sagte Prof. Troxler. Aus welchen Gewichtsgruppen die behandelten Schweine gestammt hätten, fragte die Richterin. Es habe sich um 50 kg – 110 kg schwere Tiere gehandelt, sagte Prof. Troxler.
Hatten die befreiten Schweine Hunger?
Dann fragte die Richterin, ob die Schweine Hunger gelitten hätten. Die Schweine mit einem Körpergewicht von über 70 kg hätten statt Montag früh erst Montag zu Mittag essen können, meinte Prof. Troxler. Sie hätten sich aber auch Futter aus anderen Buchten holen können. Hunger habe daher bei diesem Vorfall keine große Bedeutung. Die Richterin ließ aber nicht locker und sagte, dass Faulmann am 30. März 2008 um 18:15 Uhr in dieser Gegend telefoniert habe. Wenn es sich dabei um den Befreiungszeitpunkt handle, ob dann Hunger ein Problem gewesen sein könne. Die Schweine über 70 kg seien zum letzten Mal Sonntag in der Früh gefüttert worden, antwortete Prof. Troxler. An jedem Wochentag würden diese Schweine in diesem Betrieb zwei Mal täglich, einmal in der Früh und einmal am Abend gefüttert werden. Jeden Sonntag allerdings falle das Abendessen in diesem Betrieb aus. Die Schweine hätten daher eine verlängerte Hungerphase von Montag früh bis Montag zu Mittag gehabt. Ob man das als einen nicht ganz kurztfristigen Hunger bezeichnen könne, fragte die Richterin. Es handle sich um einen nicht lange andauernden Hunger, meinte Prof. Troxler, also sei die Bezeichnung nicht ganz kurzfristig zutreffend.
Haben die Schweine Qualen erlitten?
Ob mit den Verletzungen Qualen verbunden gewesen seien, fragte die Richterin. Es seien Schmerzen damit verbunden, meinte Prof. Troxler. Rangkämpfe seien normal im Leben von Schweinen. Verletzungen durch Rangkämpfe würden schnell wieder verheilen. Es gebe keine Belege für solche Verletzungen hier. Es habe aber Verletzungen der Gliedmaßen durch den Boden gegeben und diese seien chronisch. Die Tiere seien mit Schmerzmitteln behandelt worden.
Mittagspause 12:26 Uhr – 13:21 Uhr.
Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung vertagt, weil einer der Angeklagten krank geworden war und nicht wollte, dass die Verhandlung ohne ihn weitergeführt werde.
Ende 13:24 Uhr.