Tierschutzprozess:
Effektiver Tierschutz und gelebte Demokratie in Gefahr

Tierschutzprozess 58. Tag

Donnerstag 2. Dezember 2010

Inhalt:

Der heutige Prozesstag bestand hauptsächlich aus den wortwörtlichen Verlesungen der polizeilichen Abschlussberichte für den Zehnt- und die Achtangeklagte. Dazu trug die Verteidigung mehr als eine Stunde lang einen Antrag auf vollständige Akteneinsicht vor. Die Richterin behielt sich dazu eine Entscheidung vor. Die Richterin ließ bisher keine Stellungnahmen der Angeklagten zu den verlesenen Abschlussberichten zu.

Fast 40 PolizeischülerInnen zusammen mit 10 BesucherInnen bevölkerten die Zuschauergallerie des großen Schwurgerichtssaals im Landesgericht Wr. Neustadt. 7 der 13 Angeklagten waren abwesend. Um Punkt 9 Uhr wurde der Gerichtstag eröffnet.

Antrag auf Akteneinsicht

Dr. Haberditzl stand unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung auf und verlas in 1 Stunde und 7 Minuten einen Antrag auf Akteneinsicht, der sich in mehrere Punkte gliederte:

  1. § 51 Abs 1 StPO normiert: Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei [...] vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens [...] Einsicht zu nehmen.
  2. § 51 Abs. 2 StPO normiert: [Außer zur Verhinderung, dass durch Informationen aus der Akteneinsicht eine Person einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würde,] darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens […] beschränkt werden [...].
    Da das Ermittlungsverfahren bereits beendet und das Hauptverfahren bereits anhängig ist, ist eine Beschränkung der Akteneinsicht also nur noch aus Gründen des Schutzes von Personen zulässig.
  3. Diese Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht zum Schutz von Personen darf nur vorgenommen werden, wenn die ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit für Personen (analog § 162 StPO) besteht. In diesem Falle wären Aktenstücke mit Angaben die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände solcher Personen erlauben, als Kopien auszufolgen, in denen diese Angaben unkenntlich gemacht worden sind (§ 51 StPO Abs. 2 1. Satz). Im Übrigen ist eine Beschränkung der Akteneinsicht nach Ende des Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig (§ 51 Abs. 2 StPO).
  4. Der Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht wird unter anderem auch durch die Formulierung in die der Kriminalpolizei vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens definiert.
    § 91 Abs 2 StPO erklärt welche Tätigkeiten als Ermittlungen zu betrachten sind: Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, der Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.
  5. Von der Akteneinsicht sind nicht nur die Ergebnisse der durch die StA angeordneten Ermittlungsmaßnahmen umfasst. Aus § 99 Abs 1 StPO geht hervor, dass die Norm die Ermittlungstätigkeit der Polizei jene ohne Anordnung durch die StA ist: Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§ 105 Abs 2) hat sie zu befolgen.
    Es ist auch so, dass sich die Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren nur Befugnissen bedienen darf, die ihr die StPO zuweist, letztlich also jegliche Ermittlungstätigkeit während des Ermittlungsverfahrens nur auf Grundlage der StPO zu setzen hat, dazu gehören selbstverständlich auch die in eigener Verantwortung gesetzten Ermittlungsmaßnamen. In § 91 Abs 2 zweiter Satz heißt es: [Die Ermittlung] ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme zu führen.
    Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, dass alle Ermittlungen der Polizei, die sie seit Eröffnung des Ermittlungsverfahrens, was spätestens am 31.10.2006 (ON 2) erfolgte, zur Klärung des vorliegenden Verdachts durchgeführt hat, auf der Grundlage der Strafprozessordnung tätigte. Diese Ermittlungen waren demnach auch in einer nach den §§ 95 bis 97 normierten Form aktenmäßig zu erfassen und unterliegen dem Recht auf Akteneinsicht. Eine zur Klärung eines Verdachts durchgeführte Ermittlung ist auch die Verarbeitung von Informationen, die aus Polizeiaktivitäten, die nach dem SPG durchgeführt worden sind, gewonnen wurden.
  6. Jedem Beschuldigten ist grundsätzlich Einsicht in alle Ermittlungsergebnisse des gegenständlichen Verfahrens zu gewähren. § 51 StPO bestimmt ganz allgemein, dass in die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Einsicht zu gewähren ist. Da es sich gegenständlich um ein Verfahren gegen mehrere Beschuldigte handelt, denen vor allem vorgeworfen wird, durch ihr Zusammenwirken ein strafrechtliches Delikt begangen zu haben, ist evident, dass die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf alle Beschuldigten für die Verteidigung aller Beschuldigter von Relevanz sind.
    Die Akteneinsicht dient dem Beschuldigten dazu, Informationen zum Zweck seiner Verteidigung zu beschaffen. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz zu den §§ 51 und 52 wird ausgeführt: Grundsätzlich soll der Beschuldigte berechtigt sein, sich die zum Zweck seiner Verteidigung erforderlichen Informationen durch Akteneinsicht zu beschaffen.
  7. Bisher wurde den Beschuldigten nur Einsicht in eine beschränkte Auswahl der der Kriminalpolizei vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und Hauptverfahrens ermöglicht, nämlich genau nur in jene ausgewählten Aktenstücke, die die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht übermittelt hat. Die Kriminalpolizei hätte der Staatsanwaltschaft aber alle ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu berichten gehabt, um dieser eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen.
    Es ist nicht Sache der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht eine rechtliche Würdigung vorwegzunehmen oder diese zu beeinflussen, indem sie eine Auswahl von ihr rechtlich relevant erscheinenden Ermittlungsergebnissen trifft und fallbezogene aber aus ihrer Sicht rechtlich irrelvante Ermittlungsergebnisse verschweigt. Die Kriminalpolizei hat keine Kompetenz in einem laufenden Strafverfahren rechtliche Würdigungen vorzunehmen oder selbst über die Relevanz von ihr weiterzugebender fallbezogener Dokumente zu entscheiden.
  8. Von der Kriminalpolizei wurde das Objektivitätsgebot verletzt. § 3 Abs 2 StPO 2. Satz bestimmt: [Die Organe der Kriminalpolizei] haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
    Im gegenständliche Verfahren ist aber leicht nachvollziehbar, dass die Polizei sich stark veranlasst sehen muss, Belastendes darzustellen, aber Entlastendes zu verschweigen: Das Verfahren genießt öffentliches, politisches und mediales Interesse. Der Ermittlungsaufwand war enorm und bewegt sich im Bereich mehrerer Millionen Euro. In der Berichterstattung und der öffentlichen Wahrnehmung steht immer wieder der Verdacht im Raum, dass hinter dem gewaltigen Ermittlungsaufwand politische und private Interessen einflussreicher Kreise stehen.
    Es lastet also ein großer Druck auf der Polizei, ihren Ermittlungsaufwand und ihre bisherige Vorgangsweise zu rechtfertigen. Eine nachvollziehbare Rechtfertigung wird ihr aber von der Öffentlichkeit nur dann zugestanden werden, wenn sie in der Lage ist, ihre Ermittlungsergebnisse so überzeugend als belastend darzustellen, dass es zu Schuldsprüchen kommt. Ergo liegt es im Interesse der Kriminalpolizei Entlastendes zu verschweigen. In der Hauptverhandlung hat sich das bereits mehrfach bestätigt.
    Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Einvernahme der Chemikerin Ursula Fassl am 11.5.2010 hat ergeben, dass sie von der ermittelnden Sonderkommission beauftragt worden war, Chemikalien, die die Kriminalpolizei bei verschiedenen Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten sichergestellt hatte, zu analysieren. Hintergrund dieser Ermittlungsmaßnahme war, dass man feststellen wollte, ob diese Chemikalien bei den zur Last gelegten Straftaten Verwendung gefunden hatten. Durch die chemische Analyse konnten keine Zusammenhänge hergestellt werden. Die Chemikerin war ursprünglich aber zu einem ganz anderen Beweisthema geladen worden und das zutage treten dieser entlastenden Ermittlung ergab sich daher rein zufällig.
    Zuvor hatte aber die Kriminalpolizei das Vorhandensein ebenjener Chemikalien als belastendes Indiz behauptet, was von der Haftrichterin Toifl-Goster aufgegriffen und die Untersuchungshaft von ihr (ON 1a PDFS 256, AV der Richterin Toifl-Goster vom 5.6.2008), unter anderem auf dieser Grundlage verhängt wurde (ON 501 PDFS 1).
    Die Kriminalpolizei korrigierte selbst nachdem ihr die entlastenden Analyseergebnisse vorgelegen waren, nicht ihre belastenden Behauptungen gegenüber dem Gericht.
  9. Zweck des Rechts auf Akteneinsicht ist unter anderem dem Beschuldigten einen umfassenden Überblick über die Ermittlungsergebnisse zu geben und ihm die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu ermöglichen. Spontan in der Hauptverhandlung vorgetragene Aktenteile in die zuvor die Einsicht verweigert wurde, wie sich das etwa im Falle des vorher erwähnten Vortrags der Analyseergebnisse der Chemikalien ergeben hat, vermögen die Rechtsverletzung, die durch die Verweigerung der Akteneinsicht entsteht, daher nicht zu beheben.
  10. Beispielhafte Aufzählung bekannter Beschränkungen der Akteneinsicht. Die Ergebnisse folgender Ermittlungsmaßnahmen wurden der Verteidigung nicht zugänglich gemacht:
    1. Persönliche Observationen
    2. Technische Überwachung von Objekten
    3. Optische Überwachung von Objekten
    4. Optische Überwachung von Zugängen zu Wohnobjekten
    5. Peilsender
    6. IMEI Abfragen und Auswertungen
    7. Telefonüberwachung mit Standortbestimmung
    8. Funkzellenauswertungen zu Tatörtlichkeiten
    9. Einsatz von Verdeckten ErmittlerInnen
    10. Verarbeitung von Berichten inländischer Behörden
    11. Verarbeitung von Berichten ausländischer Behörden
    12. Einsatz von Vertrauenspersonen
    13. Auswertung der Rufdaten sogenannter Handy-Pool Mobiltelefone
    14. Open Sources Intelligence
    15. Ermittlungsergebnis strenge Zutrittskontrollen
    16. Erkundigungen und Einvernahmen
    17. Wirtschaftsermittlungen:
      1. Einholung von Informationen über 20 verdächtige Personen: Am 8. März 2008 forderte die SOKO im Rahmen der Amtshilfe von der Steuerfahndung Informationen über insgesamt 20 verdächtige Personen an (ON 249). Ebenso Informationen betreffend die Firmenkonstruktion KAT, sowie deren Gesellschafter (= Stiftung Vier Pfoten, Wiener Tierschutzverein und Verein Gegen Tierfabriken). In die Ergebnisse dieser Ermittlungen wird die Einsicht verweigert.
      2. Am 26.11.2008 fertigte der SOKO-Mitarbeiter W23, Büro II/BK/3.4.3 einen Bericht mit der Bezeichnung Darstellung der KAN an. Die KAN ist die Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung GesmbH, deren Eigentümer die Vier Pfoten, der Wiener Tierschutzverein und der Verein Gegen Tierfabriken sind. Die Einsicht in diesen Bericht wird verweigert.
      3. Am 10.3.2009 um 10:45 Uhr telefonierte der SOKO-Beamte BI Thomas Druck im Rahmen eines Amtshilfeersuchens mit der Beamtin des Finanzamts für den 14. Bezirk Dr. Peterseil. Um 11:45 Uhr desselben Tages übersandte BI Druck Dr. Peterseil per Email Ermittlungsergebnisse der SOKO über den Verein Gegen Tierfabriken. In diese Ermittlungsergebnisse wird die Einsicht verweigert, ebenso in Ermittlungsergebnisse betreffend die Amtshilfe durch das Finanzamt für den 14. Bezirk.
      4. Wie die Polizei dem Gericht mitteilte (ON 1a PDFS 256) wurde seitens der SOKO ermittelt, ob verdeckt Schutzgelder an den VGT oder die Beschuldigten ausgezahlt worden sind und ob Einkäufe von Gegenständen, die als allfällige Tatmittel verwendet worden sein sollen, getätigt worden sind. In die Ergebnisse dieser Ermittlungen wird die Einsicht verweigert.
      5. Wie ON 1366 PDFS 333 zu entnehmen ist, überprüfte die SOKO inwieweit die Einnahmen und Ausgaben [des VGT] den Vereinsstatuten entsprechen und ob die Gemeinnützigkeit gegeben ist. Die Einsicht in diese Ermittlungsergebnisse wird verweigert.
      6. Wie ON 575 PDFS 11 zu entnehmen ist, kam es am 19.6.2008 in den Räumlichkeiten der SOKO (1090 Wien, Wasagasse 22, Zi 119) zu einer Besprechung zwischen der SOKO und der Steuerfahndung. Dabei wurde beschlossen: Wenn es gelingt, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, sind weitere Maßnahmen sinnvoll. Andernfalls erfolgt ein (Negativ)Bericht an das FA. und die StA. In die Ergebnisse dieser Bemühungen dem VGT die Gemeinnützigkeit zu entziehen, wird die Einsicht verweigert.
      7. Ebenso wurde in dieser Besprechung beschlossen, dass von der Firma Spar umfassende Unterlagen über den VGT angefordert werden. In die Ergebnisse dieser Ermittlungen wird die Einsicht verweigert.
    18. Spurenauswertungen:
      1. Herstellung von Schuhabdrücken an bei Hausdurchsuchungen sichergestellten Schuhen.
      2. Chemische Analyse der im VGT-Materiallager sichergestellten Farben, Lacke und Chemikalien.
      3. DNA-Spurenauswertungen von sichergestellten Gegenständen bei Hausdursuchungen in 2 Privatwohnungen und im Büro des VGT (61 Spurenträger mitgenommen), sowie der von der verdeckten Ermittlerin einigen AktivistInnen des VGT heimlich weg genommenen Fruchtsaft- und Mineralwasserflaschen.

Reaktion der Richterin und der anderen AnwältInnen

Auf Basis dieser Punkte stellten die Angeklagten den Antrag, das Gericht möge alle fehlenden Aktenteile beischaffen und den Angeklagten die Einsicht ermöglichen. Die Richterin stellte daraufhin fest, dass das Gericht über diesen Antrag überrascht sei. Die Entscheidung werde zur juristischen Prüfung vorbehalten. Aber man müsse differenzieren. Es gebe bereits die komplette Einsicht in den Gerichtsakt. Es gehe hier um die Aktenteile, die dem Gericht nicht vorliegen würden. Der Antrag sei also, dass diese Aktenteile beizuschaffen seien. Die SOKO-Chefinspektorin Bogner habe ausgesagt, dass von der SOKO alles Irrelevante aussortiert worden sei und nur das Wesentliche aus den Polizeiakten sei dem Gericht übergeben worden. Allerdings habe die Chemikerin Fassl dem Gericht Akten vorgelegt, die dem Gericht nicht bekannt gewesen seien.

Anwalt Mag. Bischof schloss sich dem Antrag auf Akteneinsicht an. Zusätzlich beantragte er, der gesamte polizeiliche Akt inklusive Tonbänder und Videos müsse von der SOKO dem Gericht übergeben werden. Die SOKO habe nach Relevanz Dokumente ausgeschlossen. Er, Mag. Bischof, habe bei der Einvernahme der SOKO-Leitung keine rechtliche Frage stellen dürfen. Es sei daher davon auszugehen, dass die SOKO-Leitung nicht die rechtliche Bildung habe, um zu entscheiden, welche Dokumente für ein Verfahren nach § 278a relevant sind und welche nicht. Entlastendes sei offensichtlich weggelassen worden. Was relevant sei müsse letztendlich das Gericht entscheiden.

Anwälte Dr. Karl und Mertens schlossen sich den beiden Anträgen ihrer Kollegen an. Dr. Haberditzl sagte forsch, der gesamte SOKO-Akt müsse auf den Tisch, die SOKO könne nicht entscheiden, was für die Verteidigung wichtig sei und was nicht.

Mag. Bischof ergänzte, dass wenn eine kriminelle Organisation tatsächlich vorliegen würde, es Planungstreffen gegeben haben müsste. Darauf gebe es aber keinen Hinweis. Es habe schließlich jemand die Aufträge zu den Anschlägen gegeben haben müssen, wenn diese einer kriminellen Organisation zuzuordnen wären. Der Schwerpunkt der Anklage sei, dass es legale Proteste gebe und das bestreite niemand. Es gebe aber keine Verknüpfung zu den Straftaten.

DI Völkl beantragte zusätzlich, dass auch jene Dokumente beigeschafft werden sollen, die zwar nicht von der SOKO erstellt, aber von ihr bearbeitet worden seien.

Pause 10:25 Uhr – 10:53 Uhr.

Verlesung des Abschlussberichts des Zehntangeklagten ab Beilage 9

Die Richterin setzte dann die wörtliche Verlesung des Abschlussberichts des Zehntangeklagten fort.

Beilage 9 enthielt einen Bericht über die Vergleiche der gefundenen Fingerabdrücke bei 4 Vorfällen mit denen von Verdächtigen. Auf einem Flugblatt, das in der Wohngegend der Besitzer von Kleider Bauer verteilt worden waren, fanden sich nur Fingerabdrücke der Achtbeschuldigten. Am Auto der Pressesprecherin von Kleider Bauer bei der Demonstration vor der Firmenzentrale waren Fingerabdrücke der Acht- und des Siebtbeschuldigten. Bei den anderen beiden Vorfällen, einem Run-in bei Kleider Bauer und eine homedemo gegen Tierversuche jeweils ohne Sachschaden, gab es keinerlei Übereinstimmungen der Tatortspuren mit bekannten Fingerabdrücken.

Beilagen 10 und 11 wurden nicht verlesen, weil es sich um Einvernahmen von ZeugInnen handelte. Beilage 12 enthielt einen Polizeibericht über die Ankettaktion bei Escada. Zwei Aktivisten hatten sich mit Bügelschlössern an der Eingangstür angekettet. Angeschlossen waren eine Reihe von Emails und Telefongesprächsprotokollen, in denen die BAT diese Aktionen plante.

Beilage 13 enthielt Emails des Zehntangeklagten, in denen dieser zu einer globalen elektronischen Aktion gegen japanische HLS-KundInnen aufrief und Demonstrationsberichte weiterleitete. Ebenso in dieser Beilage fand sich eine Reihe von Artikeln des Tatblattes über die SHAC-Kampagne. Zusätzlich waren im Tatblatt auch Bekennerschreiben abgedruckt, u.a. von einer Earth Liberation Front, die im Namen des Umweltschutzes Anfang November 2003 bei Inzersdorf auf einer Autobahnbaustelle eine Baumaschine zerstört hatte.

Beilage 14 enthält eine Beschreibung der am Computer des Zehntangeklagten gefundenen 2,85 GB Ordner mit Informationen zu Tierbefreiungen und Straftaten in Schweden mit Bekennerschreiben auf Schwedisch.

Beilage 15 listet die Fotos und Filme auf, die beim Zehntangeklagten zu Hause beschlagnahmt wurden. Darunter viel Musik, Urlaubsfotos, Radiosendungen, Vortragsfolien und Fotos, die von einer von Kleider Bauer betriebenen Webseite stammen, auf denen eine eingeschlagene Auslagenscheibe zu sehen ist.

Beilage 16 enthält die genannten Sitzungsprotokolle der BAT, verschiedene handschriftliche Aufzeichnungen und eine Liste von Telefonnummern und Namen von AktivistInnen.

Beilage 17 zeigt das Foto von der Schweinebefreiung, das mit dem Bekennerschreiben mitverschickt worden ist. Die elektronischen Daten dazu zeigen, dass das Bild erst 2 Monate nach dessen Veröffentlichung abgespeichert worden ist.

An dieser Stelle sagte die Richterin, sie habe sich eine ALF-Dokumentations-DVD, die beim Zehntangeklagten gefunden worden war, angeschaut. Sie wolle festhalten, dass am Anfang des Films gesagt werde, dass man den folgenden Film nicht als Aufforderung zu Straftaten sehen solle.

Mittagspause 12:11 Uhr – 13:07 Uhr.

Antrag der Verteidigung, die verdeckte Ermittlerin öffentlich zu vernehmen

Nach der Mittagspause sagte die Richterin, sie habe die Protokolle der verdeckten Ermittlerin bereits großteils gelesen. Sie wolle in der nächsten Pause die letzten Seiten lesen und noch heute die Protokolle an die Verteidigung übergeben.

Dr. Haberditzl beantragte dann, die Einvernahme der verdeckten Ermittlerin nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorzunehmen. Es gebe keine Gefährdung ihrer Person. Wenn es nur darum ginge, ihre Anonymität zu wahren, dann würde das gelindere Mittel der anonymen Einvernahme genügen. Die Richterin sagte, sie werde das genau prüfen.

DI Völkl schloss sich diesem Antrag an, erweiterte ihn aber noch darauf, dass die verdeckte Ermittlerin auch nicht anonym vernommen zu werden brauche. Dazu verwies er auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Jahr 1998, das sein Argument stütze. Die Richterin sagte, sie habe das zur Kenntnis genommen.

Verlesung des Abschlussberichts des Zehntangeklagten ab Beilage 18

Die Richterin setzte dann die wörtliche Verlesung des Abschlussberichts des Zehntangeklagten fort. Beilage 18 enthielt weitere BAT-Sitzungsprotokolle. Diskutiert wurden zahlreiche Themen, wie Buffets, wie viel Knoblauch beim Kochen verwendet werden solle und welche Geldmenge am Infotisch eingenommen wurde. Zusätzlich war von einem BAT-internen Diskussionsinternetforum und von einer Email-Liste völlig analog zu fadinger, mit Namen boringer, die Rede. Den Protokollen war auch an vielen Stellen die zunehmende Aversion gegenüber dem VGT zu entnehmen.

Beilage 19 enthielt das Skype-Protokoll des Gesprächs zwischen dem Zehnt- und dem Siebtangeklagten. Darin scherzte der Zehntangeklagte, man könne doch einer deutschen Tierrechtsaktivistin einen Liebesbrief schreiben und als Absender das Amerlinghaus angeben, wo die alf wohnt. Der Siebtangeklagte quittierte das mit Lachen. Der Zehntangeklagte sagte dann, die ALF wohne doch eher im VGT-Büro. Worauf der Siebtangeklagte begegnete, dort teile sie sich das Postfach mit der Halali-Bande, einer religiösen Sektenmusikband und der Hitlerjugend.

Beilage 20 war völlig identisch mit Beilage 8.

Der Zehntangeklagte distanziert sich von der ALF

Beilage 21 enthält schließlich die Einvernahmen des Zehntangeklagten. Bei zwei Einvernahmen am 21. Mai 2008, am Tag seiner Verhaftung, machte der Zehntangeklagte keine Aussage. Am 12. Juni 2008, nach etwa 3 Wochen Haft, beantwortete er einige Fragen.

Dabei sagte er, dass der bei ihm gefundene Computer seiner Mutter gehöre. Es gebe eine Email Liste der BAT, deren Archiv mit Passwort geschützt ist und auf das man nur nach einer Gruppenentscheidung drauf gesetzt werden könne. Er sei definitiv kein Computerexperte.

Dann gab er an, dass die BAT ein loser Zusammenschluss von Leuten ohne Chef sei. Mit dem VGT würde man aus politischen und feministischen Gründen nicht zusammenarbeiten. Diesen letzten Satz las jedenfalls die Richterin so vor, wurde aber von DI Völkl darauf aufmerksam gemacht, dass der Zehntangeklagte eigenhändig die politischen Gründe durchgestrichen hatte. Darauf sagte die Richterin, Also aus feministischen Gründen. Das ist mir aber, ehrlich gesagt, Blunzn.

Zur ALF wurde der Zehntangeklagte gefragt: Wollen Sie sich von ALF Aktionen und von Zerstörung fremden Eigentums, beharrlicher Verfolgung von Menschen, Zerstörung von Fahrzeugen und Geschäften ausdrücklich distanzieren?

Darauf sagte er: Ja, ich will mich ausdrücklich davon distanzieren.

Damit endete die Verlesung des Abschlussberichts.

Pause 14:06 Uhr – 14:36 Uhr.

Verlesung des Abschlussberichts der Achtangeklagten

Nach der Pause kamen die PolizeischülerInnen nicht mehr in den Gerichtssaal zurück. Dr. Haberditzl wies auf die Strafprozessordnung hin und beantragte, dass die Angeklagten zum Abschlussbericht des Zehntangeklagten Stellung nehmen dürfen. Die Richterin sagte, es werde diese Stellungnahmen später geben. Dann verteilte sie die Protokolle der verdeckten Ermittlerin und begann mit der Verlesung des Abschlussberichts der Achtangeklagten.

Auch dieser Bericht begann mit der Rolle der Beschuldigten innerhalb der kriminellen Organisation. Die Beschuldigte sei Aktivistin der BAT, nehme an der Kampagne der Offensive gegen die Pelzindustrie gegen Kleider Bauer und Escada teil und sei regelmäßig auf Demonstrationen gegen Hämmerle zu finden. Sie habe bereits vorher auch gegen P&C und in der SHAC-Kampagne gegen Tierversuche mitgemacht. Sie sei bereits seit 1998 als militante Tierrechtsaktivistin in Österreich auffällig.

Seit der Gründung der OFT, einem Verein zur Förderung der Kenntnis über Tiere, ihre Rechte und Freiheiten, im Jahr 2001 sei sie dort Mitglied. Niemand der anderen Angeklagten sei das auch gewesen. Laut Mitgliederliste sei die Beschuldigte zwischen 1999 und 2004 Mitglied beim VGT gewesen. Seit 2006 sei sie bei der BAT, was durch Sitzungsprotokolle belegt sei. Unter insgesamt 4332 Telefonaten mit anderen Angeklagten im überwachten Zeitraum habe sie nur 8 Mal mit Mag. Hnat und 1 Mal mit David Richter telefoniert, sonst nur mit BAT-Mitgliedern.

Beteiligung der Achtangeklagten an der SHAC-Kampagne

Im April 2001 habe die OFT im Schikanederkino in Wien einen Informationsabend veranstaltet. Diese habe ein verdeckter Ermittler des Verfassungsschutzes besucht. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass auch über homedemos gesprochen worden sei.

Am selben Tag wie diese Veranstaltung habe die Beschuldigte eine von ihr polizeilich angemeldete und nicht untersagte homedemo gegen einen Tierexperimentator durchgeführt. Wenige Tage später habe es eine weitere von einem OFT-Mitglied angemeldete homedemo vor einem anderen Wohnhaus gegeben. Über 6 Monate danach habe jemand Farbe auf den Eingang des Instituts für biomedizinische Forschung in Wien geworfen. Weitere 11 Monate später habe jemand das Auto des Vorstands dieses Instituts mit roter Farbe beschmutzt.

Am 22. Dezember 2002 habe es eine weitere homedemo bei einem Tierexperimentator gegeben, auf der die Beschuldigte gesehen worden sein soll.

Auch bei den Demonstrationen gegen die Firma Sankyo sei die Beschuldigte öfter zu sehen gewesen.

Beteiligung der Achtangeklagten an Kampagnen gegen Bekleidungsfirmen

Bei der Kampagne gegen C&A habe sich die Achtangeklagte an Demonstrationen beteiligt, bis die Bekleidungskette nach 1 Jahr aus dem Pelzgeschäft ausstieg.

Die Kampagne gegen P&C sei durch die BAT und den VGT durchgeführt worden. Man habe auch bei der Beschuldigten BAT-Sitzungsprotokolle gefunden. Einmal habe sie sich an einer homedemo beteiligt und ein anderes Mal ein Vordach besetzt. 2 Tage vor dieser Vordachbesetzung sei Buttersäure in das Zentrallager von P&C gespritzt worden.

In der gegenwärtigen Kampagne gegen Kleider Bauer und Hämmerle gebe es laut SOKO eine enge Zusammenarbeit zwischen BAT und VGT. Weil beim Siebtbeschuldigten ein Zettel mit der Bezeichnung Jan-S gefunden worden sei, was auf die Achtangeklagte hindeute, könne es sein, dass sie Recherchen über Kleider Bauer angestellt habe.

Im Rahmen der Kampagne gegen Escada habe die Beschuldigte eine Rede auf der Aktionärsversammlung vorbereitet, deren Entwurf beim Siebtbeschuldigten gefunden worden sei. Bei der Ankettaktion vor Escada sei die Beschuldigte als Demonstrantin wahrgenommen worden.

Sonstige Kampagnen unter Teilnahme der Achtangeklagten

Sie habe sich an der Kampagne gegen die Fleischindustrie beteiligt, indem sie im Jahr 1998 an einer Schlachthofblockade und einer Tiertransportblockade teilgenommen habe.

Bezüglich einer Nerzbefreiung im Waldviertel gebe es ein Interview mit einem deutschen Sender, auf dem eine Frau mit einer Tiermaske zu sehen sei. Man habe eine Stimmvergleichsanalyse durchgeführt und festgestellt, dass die Achtangeklagte als Sprecherin ausgeschlossen werden könne.

Im Februar 1998 habe der VGT das Büro des Landeshauptmanns von Niederösterreich besetzt, um ein Pelzfarmverbot zu erreichen. Auf den Fotos auf der VGT-Homepage sei die Achtangeklagte als Teilnehmerin zu erkennen.

Zum Tatverdacht hinsichtlich der Achtangeklagten im Einzelnen

Im Februar 2008 habe es eine Demonstration vor der Zentrale von Kleider Bauer in Perchtoldsdorf gegeben. Im Laufe dieser Demonstration sei die Pressesprecherin einmal durch die Demonstration gegangen und habe danach versucht, durch die Demonstration zu fahren. Dabei sei ihr Auto gestoppt und darauf geschlagen worden. Man habe Fingerabdrücke der Achtangeklagten auf dem Auto der Pressesprecherin gefunden.

Ende April 2007 habe jemand in der Wohngegend der Besitzer von Kleider Bauer Flugblätter verteilt und dann, etwa um 20:15 Uhr, angeläutet. Auf einem der Flugblätter habe man die Fingerabdrücke der Achtangeklagten gefunden.

Die Demonstrationen vor Hämmerle in Wien, an denen sich die Achtangeklagte beteiligen würde, würden KundInnen am Betreten des Geschäfts behindern und belästigen, würden eine materielle Schädigung des Unternehmens herbeiführen und den Druck auf die Geschäftsleitung erhöhen. Parallel zu diesen Demonstrationen, die nach außen hin als völlig friedlich dargestellt würden und unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung erfolgen würden, gebe es auch Sachbeschädigungen unbekannter TäterInnen.

Mit dem Ende der Seite 28 des Abschlussberichts der Achtangeklagten beendete die Richterin die Verlesung und damit diesen Prozesstag um 15:27 Uhr.