Tierschutzprozess 16. Tag
Mittwoch 14. April 2010
Inhalt:
Der heutige Prozesstag stand im Zeichen der Präsentation eines linguistischen Gutachtens, das DDr. Balluch belastet, er habe drei Bekennerschreiben und 16 Leserbriefe geschrieben. Am Vortag hatte dazu eine Pressekonferenz stattgefunden, auf der zwei Gegengutachten renommierter Linguisten, Univ.-Prof. Dr. Manfred Kienpointner aus Innsbruck und Univ.-Prof. DDr. Raimund Drommel aus Deutschland, der Öffentlichkeit vorgestellt wurden, die das linguistische Gutachten der Staatsanwaltschaft, die einen pensionierten Deutschlehrer beauftragt hatte, der von sich sagte, er würde Linguistik als Hobby betreiben, in der Luft zerrissen. Möglicherweise weil diese Kritik so harsch vorgebracht worden war und die Richterin davon sicher gelesen hatte, nahm sie sich offenbar für diesen Gerichtstag vor, keine Kritik am Gutachten zu erlauben und auch die Gegengutachter nicht zu Wort kommen zu lassen. Insofern entwickelte sich diese Präsentation am heutigen Tag sehr eigenartig und warf ein sehr schiefes Licht auf den Prozess. Ihr Berichterstatter muss offen zugeben, dass es angesichts dieses Gutachtens schwer ist, neutral und sachlich zu bleiben. Einige der Äußerungen des gerichtlich beeideten Gutachters waren richtig gehend Besorgnis erregend, wurden sie doch mit ernstem Gesicht vorgetragen, enthielten aber Aussagen, die, gelinde gesagt, verrückter nicht sein konnten. Aber die Verteidigung wurde von der Richterin daran gehindert, sie zu hinterfragen. Der Gutachter bzw. Sachverständige war sehr von sich selbst eingenommen und offenbar überzeugt, DDr. Balluch überführen zu können, seine Darstellung aber glich eher einem Kabarett. Jedenfalls wurde seine Befragung nicht einmal im Ansatz fertig und es wird sicherlich noch mehrerer Tage bedürfen, um das Gewirr um die in seinem Gutachten genannten Vorwürfe aufzulösen.
Besorgnis erregend war aber auch ein Vorhalt, den die Richterin unvermittelt vor Beginn der Befragung des Sachverständigen machte. Plötzlich wurde ein Schreiben aus dem Hut gezaubert, das bisher im Prozessakt noch nicht aufgetaucht war, obwohl es aus der Hausdurchsuchung bei DDr. Balluch stammen solle und daher der Polizei und der Staatsanwaltschaft seit gut zwei Jahren bekannt sein müsste. Da die Richterin dieses Schreiben vorlegte, obwohl es überhaupt keinen Zusammenhang zum anstehenden Gutachten hatte, muss man schon die Frage stellen, was damit bezweckt werden sollte. Naheliegend wäre die Vermutung, es sollten die anwesenden MedienvertreterInnen gegen DDr. Balluch eingenommen werden und vielleicht wollte man auch von den Unzulänglichkeiten des Gutachtens ablenken. War das der Plan – und es wäre schon sehr fragwürdig, würde eine unabhängige Richterin einen derartigen Plan verfolgen – so ging er jedenfalls daneben, weil der Auftritt seine Wirkung verfehlte und das Gutachten dennoch in seiner vollen Fragwürdigkeit in den Fokus der Aufmerksamkeit aller geriet.
Als problematisch erweist sich auch an dieser Stelle des Prozessverlaufs, dass die Sachverständigen und die ZeugInnen der Anklage, die bisher vorgeladen waren, alle entweder überhaupt nicht gehört wurden oder noch einmal eingeladen werden müssen. Dazu schien die Richterin aber zu sagen, dass diese Einladungen erst nach Beendigung der geplanten Zeugenliste, also ab Ende Juni, ausgesprochen würden. Mit anderen Worten, wir scheinen in diesem Prozess jetzt zunächst einmal alle ZeugInnen zur Hälfte zu hören und dann, in einigen Monaten, zu den restlichen Fragen. Das wäre für einen Prozess nicht nur äußerst ungewöhnlich, sondern auch sehr hinderlich, weil es schwer ist, der zusammenhängenden Darstellung von Sachverständigen oder ZeugInnen zu folgen, wenn diese im Abstand von mehreren Monaten jeweils nur teilweise vernommen werden.
Am heutigen Prozesstag befanden sich zunächst nur 25 ZuhörerInnen im Saal, doch diese Anzahl stieg dann im Laufe des Vormittags etwa auf das Doppelte. Um 9:06 Uhr eröffnete die Richterin die Sitzung damit, einen Aufruf aus dem nichtkommerziellen Internetmedium Indymedia.at
zu verlesen. Darin wird darum gebeten, zum Gericht zu kommen und die Angeklagten zu unterstützen bzw. als anwesende Öffentlichkeit eine Kontrollfunktion auszuüben. Die Richterin sah in diesem Aufruf offenbar einen Versuch, das Verfahren zu sabotieren und sagte drohend, es habe bereits Störungen gegeben und beim geringsten Beifall aus der Zuhörerschaft werde der Saal geräumt.
Anwalt Mag. Bischof fragte, ob ein anwesender Mann in der hintersten Reihe im Anzug von der Polizei sei, weil er dann, weil er möglicherweise als Zeuge aufgerufen werde, den Saal verlassen solle. Der Staatsanwalt rief dazwischen, dass Mag. Bischof doch den Namen des Mannes nennen solle, dann werde man feststellen, ob er als Zeuge in Betracht käme. Die Richterin lehnte es ab, den Mann des Saales zu verweisen und rief den Zeugen vom letzten Prozesstag, John Madigan von der englischen Polizei, noch einmal auf. Er kam zusammen mit einem österreichischen Polizeibeamten namens Iaroschek in den Saal, was Anwalt Dr. Karl dazu veranlasste der Richterin zu sagen, sie solle Iaroschek wieder aus dem Saal schicken, weil die Verteidigung ihn als Zeugen vorsehe. Die Richterin fragte Iaroschek, ob er in die Ermittlungen involviert gewesen sei und da er verneinte, ließ sie ihn im Saal, obwohl die Verteidigung mehrere Stellen im Akt nannte, in denen Iaroschek als Ermittlungsbeamter vorkam. Iaroschek könne dazu befragt werden, ob überhaupt eine kriminelle Organisation im Tierschutz vorliege, wurde von der Verteidigung vorgebracht, und deshalb beantragte sie ihn als Zeugen. Das solle abgelehnt werden, sagte dazu der Staatsanwalt und die Richterin schloss sich, wieder einmal, dessen Meinung mit der Begründung an, ob eine kriminelle Organisation vorliege sei eine Rechtsfrage, die sie und nicht die Polizei zu beantworten hätten. Es wurde da wieder einmal klar, dass die Richterin viele Anträge der Verteidigung lediglich als Störung betrachtete und gewillt war, in Zukunft der Verteidigung noch weniger Raum zu manövrieren zu geben.
John Madigan zu Straftaten mit Tierschutzbezug in England
Die Richterin eröffnete die Befragung mit den Worten, ihr täte es leid, dass das Wetter so regnerisch sei. Dann fragte der Angeklagte DI Völkl, wie viele Straftaten es in England im Mittel pro Jahr durch die ALF und SHAC gebe. Das sei verschieden, sagte Madigan, er hätte das nachforschen können, hätte man ihm diese Frage vorher mitgeteilt. In manchen Jahren habe es hunderte Anschläge gegeben, seit 2007 nur mehr etwa 10 pro Jahr. Und wie viel Prozent davon seien aufgeklärt worden, wollte DI Völkl wissen. Es würden 4 Personen auf ihren Gerichtsprozess in England warten und diese hätten die Mehrheit dieser Straftaten begangen, sagte Madigan. Mehr könne er dazu nicht sagen, meinte er zur wiederholten Nachfrage von DI Völkl.
DI Völkl fragte dann, wie groß das Verhältnis aufgeklärter zu unaufgeklärter Straftaten in der Vergangenheit gewesen sei. Ob Madigan ausschließen könne, dass die Mehrheit der unaufgeklärten Straftaten von Personen begangen worden seien, die von SHAC nur über deren Webseite wussten und keinen Kontakt zu ihnen gehabt hätten. Nein, sagte Madigan dazu, die 4 offenen Fälle würden die meisten Straftaten abdecken und alle 4 würden zu der Führungsgruppe von SHAC gehören und seien sehr erfahrene AktivistInnen.
Der Fall Sequani
Ob Madigan die Firma Sequani kenne, fragte DI Völkl dann. Ja, sagte Madigan, aber die Richterin rief dazwischen, dass sie die Frage nicht zulassen wolle. Deshalb legte DI Völkl einen Ausdruck eines Webseitenberichts des VGT vor, in dem vom Freispruch eines englischen Aktivisten namens Sean Kirtley die Rede war. Er habe im Rahmen der SHAC-Kampagne eine eigene Kampagne gegen die Firma Sequani organisiert, sei in erster Instanz zu 4 ½ Jahren Haft verurteilt worden und 14 Monate in U-Haft gesessen. In der Berufung sei er aber freigesprochen worden und würde jetzt den Staat England auf Schadensersatz klagen.
Die Richterin fragte dann Madigan, ob er diesen Fall kenne. Dieser verneinte.
Dann wollte DI Völkl wissen, ob Madigan für oder gegen Tierversuche sei. Die Richterin ließ die Frage nicht zu. Anwälte Mag. Bischof und Dr. Dohr beantragten die Zulassung dieser Frage, den Angeklagten sie dieselbe Frage gestellt worden und die Antwort sei für die Einschätzung der Aussagen von Madigan relevant. Die Richterin bestand aber darauf, die Frage nicht zuzulassen.
Animal Rights Extremism
DI Völkl bat daraufhin Madigan, die folgenden Begriffe, die Madigan in seinen Aussagen benutzt hatte, zu definieren: animal rights extremist, radical animal rights activist und militant animal rights activist. Die Richterin übernahm daraufhin das Fragerecht einfach wieder und formulierte die Frage neu. Ob diese Begriffe in England verwendet würden, wollte sie wissen. Nein, sagte Madigan, obwohl er sie selbst benutzt hatte, er selbst würde sie nicht verwenden und sie seien nach seinem Wissen nicht definiert.
DI Völkl wollte fragte dann, ob die Workshops bei Gatherings, von denen Madigan als kriminell gesprochen hatte, eine kriminelle Intention oder eine kriminelle Wirkung gehabt hätten und worin die bestanden habe. Das wisse er nicht, sagte Madigan, aber nach solchen Gatherings hätten animal rights extremists …., da rief DDr. Balluch jetzt hat er den Begriff gerade wieder benutzt!
. Diese Leuten würden sich selbst animal rights extremists nennen, versuchte sich Madigan zu verteidigen. Extremists seien jene Personen, die das Gesetz brechen.
Tierrechts Gatherings
Madigan führte dann von sich aus weiter aus, dass es im Jahr 2005 ein Gathering in England gegeben habe, nach dem eine Straftatenserie in England gefolgt sei. Auf Nachfrage der Richterin sagte er, es habe sich bei diesen Straftaten um Run-ins gehandelt, die zu SOCPA Verurteilungen geführt hätten. Die Opfer dieser Run-ins seien Firmen gewesen, die in Geschäftsverbindungen zu HLS gestanden seien. Dabei seien auch leichte Sachbeschädigungen verübt worden.
Warum eigentlich niemand von der Polizei bei diesen Gatherings gewesen wäre, wollte dann Anwalt Mag. Bischof wissen. In den Jahren 2006 und 2007 habe man hunderte PolizistInnen um die Orte der Gatherings in England postiert, um Straftaten hintan zu halten. Die Gatherings selbst seien auf Privatgrund gewesen, die Polizei hätte also offiziell nicht dorthin gehen dürfen.
Polizeispitzel
Da Mag. Bischof aber natürlich verdeckte ErmittlerInnen gemeint hatte und diesbezüglich nachfragen wollte, fragte die Richterin, ob Polizeispitzel in England gegen die Tierrechtsbewegung eingesetzt worden seien. Das wisse er nicht, sagte Madigan, er wisse jedenfalls von keinem. Auf die nochmalige Nachfrage der Richterin sagte Madigan, er wolle dazu nichts sagen, in England sei es Usus bei der Polizei, derartige Fragen nicht zu beantworten. Als Zeuge habe er aber kein Entschlagungsrecht, warf daraufhin Anwalt Mag. Bischof ein. Er müsse antworten. Ob die Polizei in England verdeckte ErmittlerInnen einsetzen dürfe, fragte dann die Richterin. Das sei möglich, antwortete Madigan. Mag. Bischof bestand wieder darauf, diese Frage beantwortet zu bekommen. Die Richterin fragte also, ob es verdeckte ErmittlerInnen in England gegeben habe, Madigan brauche ja keine Namen nennen, es interessiere sie vor allem die Zeit nach 2005. Das wisse er nicht, antwortete Madigan darauf.
Ob er einen Mann namens Ian Farmer kenne, fragte DI Völkl. Warum er das frage, wollte die Richterin wissen. Weil das ein verdeckter Ermittler der englischen Polizei gewesen sei, der aufgeflogen war, antwortete DI Völkl. Ja, sagte Madigan, er kenne Ian Farmer. Wer das denn sei, fragte DI Völkl. Madigan schien sich von der Richterin Hilfe zu erbitten und diese fragte, ob Ian Farmer ein Polizist gewesen sei. Nein, sagte Madigan. Was DI Völkl von diesem Mann wisse, fragte die Richterin. Mag. Bischof meldete sich daraufhin zu Wort aber die Richterin sagte, DI Völkl solle antworten, doch dieser verwies auf seinen Anwalt. Mag. Bischof führte dann aus, dass Madigan gesagt habe, er wisse nichts von Polizeispitzeln, aber er kenne den überführten Polizeispitzel Ian Farmer. Madigan solle also zu Farmer ausführen, weil es sich dabei vielleicht um einen Entlastungszeugen handeln könne.
Die Richterin fragte dann Madigan, ob die Information von Farmer zu Festnahmen geführt habe. Nein, sagte Madigan, es habe Zeitungsartikel über Farmer gegeben, aber er wisse nichts Genaues darüber.
Und wieder Extremismus
Der Begriff Extremismus würde, führte DI Völkl aus, von AktivistInnen selbst niemals benutzt werden, im Gegensatz zu den Aussagen von Madigan. Vielmehr würde die Polizei diesen Begriff benützen, um Personen zu stigmatisieren. Dann legte DI Völkl die Ankündigung einer Europol-Konferenz mit dem Titel Tierrechts-Extremismus
vor. Die Richterin weigerte sich, diese Ankündigung in den Akt aufzunehmen.
Dann wollte DI Völkl von Madigan wissen, warum er Brandsätze als Bomben bezeichne. Die Richterin ließ die Frage nicht zu. Anwalt Mag. Bischof wollte dann die Frage begründen, aber auch das ließ die Richterin nicht zu. Dann beantrage Mag. Bischof, die Frage von DI Völkl zuzulassen. Da fiel der Richterin auf, dass einer der Angeklagten seinen Laptop geöffnet hatte. Die Richterin verkündete daraufhin den Beschluss, dass die Angeklagten keine Laptops verwenden dürften. Der betroffene Angeklagte sagte aber, er müsse jetzt etwas Wichtiges im Akt nachschauen, weil er dazu eine Frage stellen wolle. Die Richterin wollte eine Eskalation vermeiden und verkündete eine Prozesspause.
Pause von 10 Uhr – 10:11 Uhr. Mittlerweile waren über 50 BesucherInnen im Gerichtssaal.
Bei Widereröffnung sagte die Richterin, dass jetzt sehr viele Leute im Saal seien und dass sie jede Person, die störe, sofort entfernen lasse. Ausgenommen von dieser Drohung entfernt zu werden seien, so die Richterin wörtlich, die Medien und die Männer im Anzug in der letzten Reihe
, die, für alle ersichtlich, zivile ProzessbeobachterInnen der Polizei waren.
Anwältin Dr. Stuefer meldete sich dann zu Wort und sagte, dass der Europol-Bericht von Tierrechtsextremismus spreche und die Frage von DI Völkl daher zugelassen werden solle. Madigan sagte dann, er sei bei mehreren solchen Konferenzen gewesen, er könne sich aber weder erinnern, mit wem er dort gesprochen habe, noch um was es gegangen sei. Er sehe auch keinen Zusammenhang zum vorliegenden Prozess.
Ob er sich zur Definition von Extremismus Gedanken gemacht habe, fragte die Richterin. Nein, sagte Madigan.
Dr. Stuefer monierte dann, dass sie ihr Fragerecht nie ausüben könne, weil die Richterin sie ständig unterbreche und dann selbst Fragen stelle. Sie würde gerne alle ihre Fragen stellen können, ohne unterbrochen zu werden. Die Richterin sagte dazu bitte
und Dr. Stuefer antwortete süffisant ich bedanke mich
.
Madigan führte dann aus, dass es keine formale Definition von Extremismus gebe. Dieses Wort würde aber von Zeitungen, von AktivistInnen und der Polizei benutzt. Er wisse also nicht, fragte Dr. Stuefer, was ein Extremist sei. Er habe dazu eine Meinung, sagte Madigan, aber keine Definition. Und was seine Meinung denn sei, wollte Dr. Stuefer wissen. Wer das Gesetz für Tierschutz bricht sei kriminell, sagte Madigan. Es gebe gesetzestreue Tierschutzaktivitäten aber auch ExtremistInnen, oder wie immer man sie nennen wolle. Je extremer jemand für Tierschutz aktiv sei, desto krimineller, und desto eher würde das Wort Extremismus passen.
Von Bomben und der SOKO Bekleidung
Di Völkl konnte dann wieder mit seinen Fragen fortsetzen und wollte wissen, wieso Madigan Brandsätze als Bomben bezeichne. Alles, was explodiert, nenne er eine Bombe, antwortete Madigan. Im Tierschutzfall gebe es Brandzünder – incendiary devices – und Bomben als Zünder – explosive devices – die alle zu Feuer führen würden. Er sei aber kein Experte.
Ob Madigan die Frau Chefinspektor der SOKO Bekleidung, Bettina Bogner, getroffen habe, fragte Anwältin Dr. Stuefer. Ja, er habe mit ihr auf einer Europol-Konferenz gesprochen. Auf welcher, wollte Dr. Stuefer wissen. Er sei einigen Jahren auf jeder derartigen Konferenz und könne sich daher nicht erinnern, antwortete Madigan. Um welches Thema es dabei gegangen sei, z.B. über Tierrechtsaktivismus, fragte Dr. Stuefer. Alle diese Konferenzen würden von Tierrechtsaktivismus handeln, sagte Madigan. Dabei würden strategische Fragen besprochen, die aber geheim sind und wozu er nichts sagen wolle.
Dr. Stuefer fragte dann noch, ob Madigan wisse, dass seine Anreise vom österreichischen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung BVT bezahlt worden sei. Die Richterin ließ diese Frage aber nicht zu.
Fragen des Staatsanwalts und von Richter und Springer
Der Staatsanwalt fragte Madigan dann, ob er Robin Webb kenne. Er habe von ihm gehört, antwortete Madigan, er sei früher mit der ALF irgendwie verbunden gewesen, aber von heute wisse er nichts.
Richter wollte Madigan wissen, ob er ihn, David Richter, kenne. Nein, sagte Madigan.
Springer fragte dann ebenfalls, ob er sie, Monika Springer, kenne. Nein, sagte Madigan, über österreichische AktivistInnen wisse er gar nichts.
Springer führte dann aus, dass sie keinen relevanten Bezug zwischen ihr bzw. dem Prozess und John Madigan sehe und daher dessen Befragung als Zeugen nicht verstehe. Der VGT würde im Tierversuchsbereich keine Kampagnen führen, sie kenne niemanden aus England, sie sei nie dort gewesen. Springer wollte von der Richterin wissen, warum sie hier sitzen und sich das anhören müsse und warum Madigan überhaupt geladen war. Er ist weit hergekommen und es ist echt weit hergeholt, ihn hierher einzuladen
, schloss sie ihre Ausführungen.
Befragung durch Harald Balluch
Balluch begann seine Befragung von Madigan mit der Vorlage zahlreicher Webseitenausdrucke von englischen Tierschutzorganisationen. Es gebe sehr viele Organisationen in England, sei damit bewiesen betonte Balluch, die viel größer als der VGT seien. Ob eine davon, Compassion in World Farming CIWF, in den Ermittlungen jemals genannt worden sei, fragte Balluch, oder irgendeine andere dieser Organisationen. Nein, sagte Madigan kurz. Der VGT arbeite seit langem eng mit CIWF zusammen, führte Balluch aus, beide seien bei der European Coaltion for Farm Animals ECFA. Ob Madigan die ECFA bekannt sei, fragte die Richterin. Nein, kenne er nicht, antwortete Madigan.
Und ob er die Vegan Society, die Vegetarian Society und die Europäische Vegetarier Union kenne, die alle mit Angeklagten eng zusammenarbeiten würden, fragte Balluch. Nein, meinte Madigan. Er kenne keinen dieser Vereine.
Balluch führte dann aus, dass ihm die Relevanz von Madigan als Zeugen nicht klar sei. Es gebe keine Parallelen zwischen England und Österreich. Der Sachverhalt, der gegen den kriminellen Teil der SHAC-Kampagne in England vorgebracht wurde, sei mit dem Sachverhalt im Tierschutzprozess in Österreich nicht vergleichbar. Einmal sei das Ausmaß der Straftaten in England unvergleichlich höher. Dann seien die legalen Aktivitäten in den Kampagnen unvergleichlich viel geringer. Auch die Ziele seien unterschiedlich: SHAC konzentriere sich auf eine einzige Firma, im österreichischen Tierschutzprozess werde der angeblichen kriminellen Organisation vorgeworfen, Tierschutz im Allgemeinen zu unterstützen.
Dann sagte Balluch, dass SHAC eine öffentliche und legale Kampagne gewesen sei. Das habe auch Madigan bestätigt, dass SHAC zumindest nach außen hin so aufgetreten sei. Wenn also jemand in Österreich internationale SHAC-Aufrufe weitergeleitet habe, dann war davon auszugehen, dass es sich um legale Aktivitäten gehandelt habe, SHAC habe sich ja, wie Madigan ausführte, immer von Straftaten distanziert.
Weiters, sagte Balluch, habe es nie Straftaten bei Treffen von TierschützerInnen in Österreich gegeben. Die ALWs in Österreich seien ja auch ganz anders als die von Madigan genannten Gatherings abgelaufen, ALWs würden ja NeuaktivistInnen ansprechen, Gatherings seien Treffen von bereits seit Langem aktiven Personen. Auch die in Österreich inkriminierten Tierrechtskongresse und die internationalen Animal Conferences in Österreich seien mit diesen Gatherings nicht vergleichbar.
Antrag auf Bestrafung von Madigan
Dann ergriff Anwalt Mag. Traxler das Wort und sagte, er beantrage im Namen von DDr. Balluch die sofortige Bestrafung des Zeugen Madigan. Dieser habe eine abgetane gerichtlich strafbare Handlung zum Vorwurf gegen DDr. Balluch erhoben, was in Österreich eine kriminelle Handlung sei. Die Strafprozessordnung sehe nach §278 vor, dass eine kriminelle Handlung während eines Gerichtsprozesses sofort von der zuständigen Richterin bestraft werden könne.
Der Staatsanwalt sagt dazu, dass der Zeuge Madigan nur Stellung genommen habe und der Verteidiger habe kein Antragsrecht auf Bestrafung, das obliege nur ihm, dem Staatsanwalt. Er wolle das Protokoll der Sitzung.
Die Richterin unterbrach daraufhin die Sitzung, um diese juristische Frage zu erötern. Pause von 10:46 Uhr – 11:03 Uhr.
Nach der Pause führte der Staatsanwalt aus, dass der hier betroffene §113 StGB ein Privatanklagedelikt sei. DDr. Balluch solle das also selber machen. Er beantrage die Zurückweisung der Bestrafung.
Die Richterin verkündete daraufhin den Beschluss, den Bestrafungsantrag zurückzuweisen. Sie sehe keinen Anlass, nach §278 vorzugehen, da §113 StGB verlange, Madigan habe das DDr. Balluch vorwerfen
müssen. Das sei aber nicht geschehen, Madigan habe lediglich seinen Kenntnisstand weitergegeben.
Anwalt Mag. Traxler meldete dazu Beschwerde und Berufung an und forderte eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
Die Richterin sprach Madigan ihren Respekt und ihre Hochachtung aus, meinte, er habe einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und erklärte dann noch, dass Madigan vom Staat Österreich das Flugzeug für den Heimflug bezahlt bekommen solle. Ob die AnwältInnen dagegen Rechtsmittel einlegen würden, fragte sie in die Runde. Alle bis auf Dr. Dohr erklärten einen Rechtsmittelverzicht, letzterer aber wollte sich ein Rechtsmittel vorbehalten.
Linguistischer Sachverständiger Dr. Schweiger
Um 11:11 Uhr wurde Sachverständiger Dr. Schweiger aufgerufen und durfte neben der Richterin Platz nehmen. Die Richterin erklärte, er sei ausgewiesener Sachverständiger für Urkundenuntersuchung und Schriftwesen mit Beschränkung auf Linguistik.
Anwalt Mag. Traxler erklärte dann, er habe einen Berater, nämlich Univ.-Prof. DDr. Raimund Drommel vom Linguistenverband aus Deutschland, er sei emeritierter Prof. der Uni Köln für Sprache und seit 1986 Sprachsachverständiger. Er sei vom Generalbundesanwalt in Deutschland vereidigt und bekannt dafür geworden, den RAF-Code dechiffriert zu haben. Er habe 10 Jahre lang für den deutschen Staatsschutz gearbeitet.
Die Richterin verkündete dann, dass die Strafprozessordnung nicht vorsehe, dass ein Sachverständiger der Verteidigung Fragen stellen dürfe. Er könne bestenfalls von der Verteidigung zur Befragung als Hilfe herangezogen werden. Anwalt Dr. Dohr beantragte, Prof. Drommel solle selber Fragen stellen dürfen. Die Judikatur sei eindeutig, sagte die Richterin, nur AnwältInnen und Angeklagte dürften Fragen stellen.
Unvermittelter Einschub: Schreiben aus DDr. Balluchs Wohnung
Dann geschah etwas sehr Seltsames. Die Richterin ließ ihren Gutachter, der bereits neben ihr saß, einfach sitzen und sprach über etwas ganz anderes, das bisher im Akt noch keine Erwähnung gefunden hatte. Sie projizierte ein Schreiben, das mit Tierbefreiungsfront
unterschrieben war, an die Wand und meinte, das sei in DDr. Balluchs Wohnung gefunden worden. Es handle sich um eine Art Bekennerschreiben einer deutschen Gruppe zu einer Brandstiftung in Berlin, vermutlich im März 2000. Darin werden aber auch die Brandsätze, die diese Berliner Gruppe für ihren Anschlag gebaut hatte, beschrieben und fotografisch abgebildet. Diese seien jenen Brandsätzen sehr ähnlich, die im Juli 2000 am Gelände des Zirkus Knie in Linz gezündet worden seien.
Dann projizierte die Richterin den damaligen Brandsachverständigenbericht an die Wand und las vor, dass damals 3 DNA-Spuren an diesen Brandvorrichtungen gefunden worden seien, von einer Frau und zwei Männern. Die Polizei, so stand weiter in dem Bericht, ginge davon aus, dass etwa 3 Personen diesen Anschlag durchgeführt haben sollten. Keine der drei DNA-Spuren passe zu einem der Angeklagten, es seien zwei der DNA-Spuren von nahen Verwandten wie von Mutter und Sohn oder Vater und Tochter oder von Geschwistern. Am Tag vor dieser Brandstiftung habe es eine Demonstration vor dem Zirkus gegen die Wildtierhaltung in Zirkussen gegeben und dabei sei eineR der Angeklagten der BaT von der Polizei beobachtet worden.
Die Richterin las dann das Brandgutachten vor und darin stand, dass bei dieser Brandstiftung nie eine Gefahr für Personen bestanden hätte, es habe keine Gefahr einer Brandausweitung gegeben.
Dann projizierte die Richterin einen Bericht der Zeitung Profil aus dieser Zeit an die Wand, in dem zwei anonyme Personen ein Interview gaben und sich als Sprecher der ALF präsentierten. Die beiden, so der Bericht, seien damals 24 und 26 Jahre alt gewesen, also mit niemandem der Angeklagten kompatibel. Diese beiden hätten Profil erzählt, dass sie die TäterInnen der Brandstiftung nicht kennen würden, dass ALF eine Haltung und keine Organisation sei, dass es keine Zentrale gebe und dass EinzeltäterInnen und FreundInnen aktiv würden und sich dann als ALF bezeichnen könnten. Alle Zellen, die im Namen der ALF Aktionen setzen, würden autonom und unabhängig agieren. Im Profil-Artikel wurde auch das oben genannte Schreiben der deutschen Tierbefreiungsfront auszugsweise abgebildet.
Die Richterin fragte daraufhin DDr. Balluch, wie er zu diesem Schreiben gekommen sei. Zunächst sagte DDr. Balluch, dass er dieses Vorgehen des Gerichts als sehr fragwürdig empfinde. Warum werde ihm das plötzlich heute vorgehalten und nicht z.B. bei seiner Befragung, die immerhin vier Tage gedauert habe. Warum werde das gerade jetzt am Anfang dieser Präsentation des Gutachtens vorgelegt, wobei doch allen klar sein müsse, dass die Zeit dränge, weil Prof. Drommel am nächsten Tag in der Früh nach Deutschland zurückkehren müsse. Er habe aber zu diesen grundsätzlichen Vorhaltungen, bei ihm seien Texte zu kriminellen Handlungen gefunden worden, bereits in der U-Haft erklärt, dass er alles zum Tierschutz sammle.
Der Vorfall Knie sei jetzt 10 Jahre her, sagte DDr. Balluch, und er könne sich naturgemäß nicht im Detail an diesen Text erinnern. Er sei aber aus dem Internet. Damals wie heute würden Schreiben dieser Art anonym im Internet kursieren, es habe ja bereits mehrere solcher Schreiben gegeben, die im Akt erwähnt worden seien, weil sie von anonymen Personen auf öffentlichen Tierschutz-Email-Listen gepostet wurden. Er habe damals dieses Schreiben aus dem Internet ausgedruckt und aufgehoben, insbesondere, weil er einen Roman aus dem englischen Tierschutzmilieu schreiben wollte. Das Romangerüst und das erste Kapitel würden sich auf seinem Computer befinden, den die Polizei seit 2 Jahren beschlagnahmt habe. Er beantrage daher noch einmal, diesen Computer zu erhalten, um die Vorarbeiten zu diesem Roman vorlegen zu können. Er habe aus diesen Gründen sehr viele Schriftstücke zu Tierschutz und auch zu kriminellen Straftaten gesammelt und tonnenweise bei sich zu Hause. Die Polizei habe alle diese Schriftstücke gesehen. Davon seien Texte mit kriminellem Bezug nur ein sehr kleiner Teil.
Ob das alles Zufall sei, fragte die Richterin. Nein, sagte DDr. Balluch, hier liege kein Zufall vor. Sowohl die TäterInnen hätten dieses Schriftstück deutscher AktivistInnen aus dem Internet herunterladen können, als auch das Profil, genauso wie er selbst. Es sei damals eben kursiert und breiten Teilen der Bewegung bekannt gewesen.
Anwalt Mag. Bischof stellte fest, dass es laut Polizei drei TäterInnen gegeben habe, dass die Polizei drei verschiedene DNA-Spuren an den Brandsätzen gefunden habe und dass diese zu keinem der Angeklagten passen würden. Damit sei bewiesen, dass keineR der Angeklagten für diese Brandstiftung verantwortlich sei.
Gegengutachten Prof. Kienpointner abgelehnt
Anwalt Mag. Traxler beantragte, das Gegengutachten von Prof. Kienpointner in den Akt aufzunehmen. Das Gegengutachten von Prof. Drommel werde nachgereicht. Die Richterin erklärte dazu, dass das Gutachten von Prof. Kienpointner nicht in den Akt aufgenommen werde. Es werde auch nicht verlesen. Sie werde das Gutachten an den Sachverständigen Dr. Schweiger übermitteln und bei diesem ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, in dem er dazu Stellung nehmen solle.
Mittagspause 11:56 Uhr – 13:02 Uhr.
Vorstellung des linguistischen Gutachtens Dr. Schweiger
Nach der Mittagspause nahm Sachverständiger Dr. Schweiger wieder Platz neben der Richterin und erklärte, er sei 1942 geboren, habe Geschichte, Deutsch und Indogermanistik studiert und sei zum Glück nicht Universitätsprofessor geworden. An der Universität sei man nämlich an die akademische Lehre gebunden, während er sich davon frei fühle. Er sei 35 Jahre lang Deutschlehrer in der Krankenpflegeschule Graz gewesen. Er sei schon in den 1980er Jahren gebeten worden, SchülerInnen zu helfen und sei so zu Textvergleichen als Hobby gekommen. Seit 2002 sei er gerichtlich beeideter Sachverständiger für Kriminologie, Schriftwesen und Chiffrierwesen.
Er sei dann von der SOKO angerufen und gefragt worden, ob er für Tierschutz aktiv sei bzw. dafür oder dagegen sei. Da er verneint habe, sich für Tierschutz zu interessieren, habe die Frau Chefinspektor Bogner ihn dem Staatsanwalt als Gutachter vorgeschlagen.
Bisher sei er in Österreich der einzige Gutachter auf diesem Gebiet, aber in einem Monat würde er eine Prüfung abnehmen und dann gebe es einen zweiten beeideten Gutachter.
Der Sachverständige hielt dann einen langen Vortrag über den Zusammenhang von Intelligenz und Sprache, von der Linguistik und dass es sich dabei um jenen Fachbereich handle, der am meisten ausufern würde, in etwa so, wie seine Rede.
Die Richterin forderte dann den Sachverständigen auf, sein Gutachten, d.h. seinen Befund und die angewandten Methoden, in einer Weise zu erklären, dass auch Laien folgen könnten.
Dazu sagte der Sachverständige, er lese die Texte 20-30 Mal. Wenn ihm dabei nichts Besonderes auffalle, dann gebe er sie wieder zurück und sage, er könne keine konkreten Angaben machen. Wenn er die Texte doch analysiere, dann mache er sich an die Hosenbodenarbeit
, er würde die Hauptworte, Sätze und Satzteile sowie die Rechtschreibfehler zählen. Daraus produziere er Listen, die er gegenüber aufstelle.
Wie er in diesem Gutachten konkret vorgegangen sei, fragte die Richterin. Er habe sich die Bekennerschreiben oft kopiert und vor sich hin gelegt, antwortete der Sachverständige. Er habe sie immer und immer wieder gelesen, um das Herzblut des Autors fließen zu sehen. Dann habe er mit der Hosenbodenarbeit begonnen, die Wörter gezählt. Es habe sich in den Schreiben um ein ausgezeichnetes Deutsch gehandelt.
Die Richterin wurde ungeduldig über die langwierigen Ausführungen des Sachverständigen und bat ihn, ganz konkret anzugeben, wie er denn zu seinem Schluss gekommen sei. Er habe durchgezählt, welche Elemente der Sprache verwendet worden seien, habe mit Textmarkern, Notizen und Tabellen gearbeitet. Er solle bitte davon ausgehen, sagte die Richterin, dass viele hier das Gutachten nicht kennen und solle daher bitte so vortragen, dass alle es nachvollziehen können. Da müsste ich alles vorlesen
, sagte der Sachverständige dazu und gab zu erkennen, dass er schlicht nicht in der Lage war, sein Gutachten in kurzen verständlichen Worten vorzutragen.
Nein, sagte die Richterin, er solle sein Gutachten mündlich zusammenfassen. Ich weiß nicht genau, was Sie hören wollen
, sagte der Sachverständige dazu. Er solle den Weg zu seinem Ziel, den Schlussfolgerungen, beschreiben, meinte die Richterin. Er habe zuerst die Rechtschreibung angeschaut, sagte der Sachverständige, die Interpunktion, den Zusammenbau des Textes. Er solle das bitte konkretisieren, sagte die Richterin, was er womit bzgl. der Rechtschreibung verglichen habe.
Das Bekennerschreiben bzgl. Pummersdorf sei in der Rechtschreibung unergiebig gewesen, sagte der Sachverständige, weil es mit Schablone geschrieben worden sei. Dann zog er eine Schreibschablone aus der Tasche und zeigte, wie man mit Schablone Texte schreiben könne. Er gehe davon aus, dass dieses Schreiben eine Vorlage habe, weil er niemanden kenne, der Tausende Buchstaben zu einem sinnvollen Text zusammenfügen könne. Das Schreiben sei nur mit Kleinbuchstaben verfasst und daher sei die Analyse der Rechtschreibung fast nicht möglich. Dann habe er aber gesehen, dass am Ende des Textes ein Fehler gewesen sei, ein Wort sei im Satz wiederholt worden. Im Text von DDr. Balluch, den er als Vergleichstext verwendet habe, sei ebenfalls ein Fehler gewesen: DDr. Balluch habe hatte
statt hatten
geschrieben, also am Ende ein n
vergessen.
Dazu lachte DDr. Balluch laut auf und wurde von der Richterin ermahnt, wenn er noch einmal lache, werde er aus dem Saal verwiesen und dürfe keine Fragen mehr stellen. Ebenso ermahnte die Richterin den Angeklagten Faulmann.
Dann sagte der Sachverständige, er hätte noch eine weitere Gemeinsamkeit gefunden. Im Text von DDr. Balluch stünde einmal das falsche Geschlecht bei einem Artikel. In England würde es Geschlechter für Worte, die kein biologisches Geschlecht bezeichnen, nicht geben. DDr. Balluch würde also englisch denken (11 Jahre nachdem er England verlassen hatte!), und jeden Satz erst ins Deutsche übersetzen, bevor er ihn niederschreibe.
Ob es noch mehr Auffälligkeiten gebe, fragte die Richterin. Der Sachverständige wollte zu einem anderen Bekennerschreiben wechseln, aber die Richterin meinte, sie wolle zunächst alles über das Bekennerschreiben Pummersdorf wissen. DDr. Balluch würde gerne Appositionen benützen, also Beifügungen, die dem Hauptwort nachgeführt werden. Im Bekennerschreiben stünde nämlich wir, eine gruppe von autonomen tierbefreierInnen, haben …
. Das sei so eine Apposition.
Dazu sagte die Richterin, der Sachverständige solle zuerst den Text analysieren und dann erst zu seinen Schlussfolgerungen kommen. Ich bitte Sie jetzt anfänglich noch nicht diesen Namen zu nennen, das ist erst eine Schlussfolgerung
.
Dann mahnte die Richterin auch den Angeklagten Mag. Hnat wegen Lachens. Auch in den hinteren Reihen war gelacht worden und so forderte die Richterin die Personen ab Reihe vier auf, den Gerichtssaal zu verlassen. Da sich die Personen weigerten, unterbrach sie die Sitzung.
In der Pause von 13:40 Uhr – 14 Uhr wurden alle Personen von Reihe vier aufwärts entfernt.
Textvergleiche im Gutachten
In einem Bekennerschreiben stünde das Wort vorantreiben
. Das beweise, so der Sachverständige, dass der Autor bereits einiges im Tierschutz erreicht habe. Das würde auf DDr. Balluch zutreffen. Es sei auch immer wieder in den Bekennerschreiben die Rede davon, dass Schaden zugefügt werde. Dabei würden die Tiere auf einen menschlichen Level gestellt, da ginge ihm als Gutachter die Liebe zum Tier ab. Tiere hätten keine Sprache und seien daher grundsätzlich anders als Menschen. In den Texten sei immer, wenn von Tieren die Rede sei, von Sachen die Rede. Er habe eine Ehefrau, die sei Tierliebhaberin, und sie würde meinen, dass der Autor dieser Schreiben Tiere wie Sachen behandle.
Da rief Anwalt Dr. Dohr heraus, dass das falsch sei. Die Richterin ermahnte nun auch Dr. Dohr und dieser entschuldigte sich.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass er in den Bekennerschreiben Anführungszeichen gefunden habe, die seinem Empfinden nach nicht dorthin gehören würden. So sei z.B. das Wort Kunststücke
beim Zirkus unter Anführungszeichen, was er nicht verstehe. Es gebe einmal in einem Bekennerschreiben einen Fehler beim Genitiv, aber sonst würde der Genitiv oft richtig gebraucht. Insgesamt gebe es in den Bekennerschreiben einen gehobenen Stil, lange Worte und viele kurze Sätze. Es werde auch immer die Endung –Innen verwendet.
An einer Stelle würde der Autor schreiben, man habe die Nerze aus den eigenen Drahtgitterkäfigen befreit. Das sei lachhaft, weil das würde bedeuten, dass das die Käfige von den BefreierInnen sein müssten.
Der Begriff linguistischer Fingerabdruck
sei ein umstrittenes Wort. Er halte den Ausdruck für gescheit, aber er müsse unter Anführungszeichen gesetzt werden. Ein linguistischer Fingerabdruck beweise natürlich nichts. So gebe es Fehler in der Kongruenz, einmal würde Einzahl und dann Mehrzahl verwendet. Das sei kein Beweis, aber ein weiteres Indiz.
Die Richterin kürzte dann diese Ausführungen ab und fragte konkret, was seine Schlussfolgerungen gewesen seien. DDr. Balluch habe alle drei Bekennerschreiben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschrieben. Und er habe die 16 Leserbriefe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Großteils
selbst geschrieben. Bei einigen könnte er sich verstellt haben.
Wie viele Worte denn für die Analyse zu einem gesicherten Gutachten notwendig wären, wollte die Richterin wissen. Bisher habe man gesagt, 1000 Worte, meinte der Sachverständige. Das wäre aber die Aufforderung an Verbrecher, ihre Bekennerschreiben kürzer zu fassen. Er habe einmal ein Schreiben mit nur 67 Worten analysiert und einen Vergleichstext mit 170 Worten gehabt. Er habe drei Übereinstimmungen gefunden und sei überzeugt gewesen: der war’s. Später habe dieser Mann die Tat gestanden.
Dann fragte der Staatsanwalt, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
der höchste Grat möglicher Zuordnungen sei. Ja, sagte dazu der Sachverständige. Er habe einmal ein Schreiben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
einem Täter zugeordnet, aber der Richter habe ihm gesagt, das sei nicht ausreichend. Seitdem sage er entweder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
oder non liquet
, man könne nichts sagen. Dann erzählte der Sachverständige noch, dass der Autor eines der Bekennerschreiben verwirrt gewesen sein müsse, weil er von tierischen und menschlichen Produkten sprach. Zuletzt erwähnte der Sachverständige noch seine Geschichtsbücher und erzählte Schwänke aus seinem Leben.
Zur Zeitnähe und Geschlechtsfehlern
Zunächst gab Anwalt Mag. Traxler die Fragemöglichkeit an DDr. Balluch weiter und dieser meinte, der anwesende Prof. Drommel habe in 25 Jahren gutachterlicher Tätigkeit nicht einmal fünf Mal das Urteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vergeben. Wie oft er, der Sachverständige Dr. Schweiger, das in seinen Gutachten seit 2002 vergeben habe. Dieser sagte dazu in einem langen Wortschwall, dass er das nicht beantworten könne, dass er darüber keine Statistik führe.
Dann sagte DDr. Balluch, dass Prof. Drommel in den 1980er Jahren die Sprachkriminalistik eingeführt habe und dazu 4 Kriterien angegeben habe, die alle erfüllt sein müssten, wenn man ein aussagekräftiges Gutachten erstellen wolle. DDr. Balluch wollte nun vom Sachverständigen wissen, ob er diese Kriterien anerkenne und ob sie in seinem Gutachten erfüllt worden seien. Das erste Kriterium sei ausreichende Textquantität. Der Sachverständige sagte dazu, dass es nicht auf die Quantität sondern auf die Qualität des Textes ankäme. Also sei Quantität nicht relevant, fragte DDr. Balluch nach. Quantität nicht, Qualität schon, antwortete der Sachverständige.
Ein zweites Kriterium sei Zeitnähe, sagte DDr. Balluch. Die zu vergleichenden Texte müssten also in etwa zur gleichen Zeit geschrieben worden sein. Im Fall des Gutachtens Dr. Schweiger sei aber ein Text von DDr. Balluch aus dem Jahr 2008 mit Bekennerschreiben aus den Jahren 1997 und 2000 verglichen worden. Dazu sagte der Sachverständige nach blumigen Ausführungen darüber, dass DDr. Balluch englisch denke und schreibe, DDr. Balluch habe vor 15 Jahren genau so geschrieben wie heute. Woher er das wisse, fragte DDr. Balluch nach. Weil er 10.000 Worte von ihm analysiert habe, sagte der Sachverständige. Das seien aber alles Worte aus dem Jahr 2008 gewesen, sagte DDr. Balluch, 11 Jahre nach dem Vergleichstext. Man könne nicht aus Texten von einem Zeitpunkt auf eine Zeitentwicklung schließen.
Ob man zeitliche Entwicklungen eines Schreibstils überhaupt in die Analysen von Texten einbeziehen könne, fragte die Richterin. Wenn’s wer sagt, dann glaub ich’s ihm nicht
, antwortete der Sachverständige. Wie er das begründe, wollte die Richterin wissen. Wenn er Texte habe, die er sicher zuordnen könne, dann könne er sagen, dieser Stil entspreche oder entspreche eben nicht einem Autor, je nachdem ob die Entwicklung glaubhaft sei, antwortete der Sachverständige.
Er habe also die zeitliche Stilentwicklung von DDr. Balluch aus den Zeitmarken geschlossen, die ihm zur Verfügung gestanden seien, eben die Bekennerschreiben und Leserbriefe, d.h. er habe aus den Texten geschlossen, dass es zu keiner stilmäßigen Veränderung gekommen sei, versuchte die Richterin den Sachverständigen zu einer Aussage zu bewegen.
Ja, das könne er beweisen, sagte der Sachverständige. Im Bekennerschreiben aus dem Jahr 1997 stünde ein Fehler der geschlechtlichen Zuordnung des Artikels. Das sei ein Fehler, der einem halbwegs guten Schreiber nicht passieren dürfe, außer Migranten
. In seinem Text aus dem Jahr 2008 habe DDr. Balluch aber ebenfalls einmal im Artikel das falsche Geschlecht verwendet. Es fiele dort zwar nicht so auf, weil es kein krasser Fehler sei. Aber das beweise, dass DDr. Balluch noch immer englisch denke und das Gedachte zuerst ins Deutsche übersetze, bevor er es niederschreibe. Das ist heute nur etwas weniger augenscheinlich als vor 13 Jahren.
Ob es noch weitere Beweise für diese Entwicklung gebe, fragte die Richterin. Ja, sagte der Sachverständige. In seinem Text aus dem Jahr 2008 schreibe DDr. Balluch einmal, die Schlussfolgerung
, nehme aber dazu im nächsten Satz mit würde man ihn Ernst nehmen
statt würde man sie Ernst nehmen
Bezug. Dieser Fehler würde ihm heute, zwei Jahre später, nicht mehr passieren.
Ob er noch weitere Beweise habe, fragte die Richterin. Er habe noch Texte von DDr. Balluch aus seiner U-Haft im Jahr 2008, die nicht im Gutachten stünden, meinte der Sachverständige. Das seien aber keine Vergleichstexte für das Gutachten, wandte Anwalt Mag. Bischof ein. Er solle ruhig sein, schrie die Richterin den Anwalt an. Er habe bereits erwähnt, führte der Sachverständige aus, dass er neben den Vergleichstexten im Gutachten auch in andere Texte aus der U-Haft-Zelle, die ihm die SOKO gegeben habe, Einsicht genommen hätte. Das stünde aber nicht im Gutachten. Warum, fragte die Richterin. Weil er auch ohne diese Texte genügend Material gehabt habe, um DDr. Balluch die Bekennerschreiben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuzuordnen, sagte der Sachverständige. Er habe auch nur drei Monate für sein Gutachten Zeit gehabt.
In diesem Zusatztext, sagte der Sachverständige, habe DDr. Balluch einmal das Wort Bezug
klein geschrieben. Im Englischen schreibe man alles klein, also sei das auch ein Hinweis darauf, dass DDr. Balluch Englisch denke.
Autorenschaft Bekennerschreiben Nerzbefreiung
DDr. Balluch stellte dann fest, dass der Sachverständige für sein Gutachten überhaupt keine zeitnahen Texte verwendet habe. Er habe Texte aus 2008 mit Texten aus 1997 und 2000 verglichen. Er habe weder das erste Kriterium, die Textquantität, noch die anderen beiden Kriterien von Prof. Drommel, Textsortenähnlichkeit und Authentizität, erfüllt. Prof. Drommel habe als Experte aber gesagt, dass eine notwendige Voraussetzung dafür, dass man überhaupt prinzipiell das Urteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
fällen könne, alle vier Voraussetzungen gegeben sein müssten. Da das hier nicht der Fall sei, müsse man das Gutachten grundsätzlich in Frage stellen.
Dann legte DDr. Balluch jene Textteile vor, aus denen das Bekennerschreiben zur Nerzbefreiung bestanden habe. Das hätte der Gutachter jederzeit am Internet finden können. Der Autor stünde am Internet sogar unter dem Text.
Dazu sagte die Richterin, dass das aber noch nicht erwiesen sei. Er könne das aber beweisen, er habe dazu sowohl ein linguistisches Gutachten als auch eine Reihe von ZeugInnen, antwortete DDr. Balluch. Das sei eine Frage der Beweiswürdigung, sagte die Richterin. Das passe jetzt nicht in das Verfahren. Anwältin Dr. Stufer beantragte daraufhin Prof. Drommel als Zeugen und alle AnwältInnen schlossen sich an. Zu welchen Tatsachen und Wahrnehmungen sollte Prof. Drommel befragt werden, wollte die Richterin wissen. Dazu sagte Anwalt Mag. Traxler, um die Autorenschaft des Bekennerschreibens zur Nerzbefreiung nachzuweisen. Das sei ganz leicht möglich und objektiv beweisbar. Dr. Stuefer fügte an, dass das auch zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Klärung der Schuldfrage beitrage. Die Richterin fragte dann den Staatsanwalt, was er dazu sage, meinte aber gleichzeitig, sie wisse schon, wie sie über diesen Antrag entscheiden werde. Der Staatsanwalt meinte, er sei gegen die Einvernahme von Prof. Drommel, dieser habe nichts wahrgenommen. Anwalt Mag. Bischof sagte, Prof. Drommel habe sehr wohl persönliche Wahrnehmungen gemacht, er habe die Texte gelesen und zeitnahe Vergleichstexte desjenigen benutzt, der tatsächlich Autor dieses Bekennerschreibens gewesen sei. Dr. Stuefer betonte, dass sie den Antrag aufrecht erhalten wolle. Die Richterin wies ihn dennoch ab. Ein Zeuge habe über Wahrnehmungen zu berichten und keine gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben.
Autorenschaft Bekennerschreiben Zirkus Knie
DDr. Balluch legte dann einen Webseitenausdruck des Tatblattes vor, auf dem das Bekennerschreiben angegeben ist, sowie die Printversion aus der Zeitung. Die Richterin lehnte aber auch das mit den Worten ab, DDr. Balluch könne nicht einfach so nicht-erwiesene Dinge einbringen und Behauptungen aufstellen.
Anwalt Mag. Traxler ließ dann jene Seite aus dem Tatblatt an die Wand beamen, den der Sachverständige für sein Gutachten benutzt hatte. Dieser Text begann mit einer Überschrift, dann stand dort wir haben folgendes Schreiben erhalten
, darunter befand sich ein Text mit den Worten Tatblatt Originaltextservice
und Sternen eingerahmt und farblich unterlegt und mit ALF
unterschrieben und dann war ein Textteil zu sehen, der mit Hintergrundinformation
betitelt war. Mag. Traxler wollte jetzt wissen, ob für den Sachverständigen dieser gesamte Text von einem einzigen Autor sei. Die linguistischen Fingerabdrücke des Balluch sind in allen vier Textteilen drinnen
, sagte der Sachverständige. Die Überschrift und der Hintergrundtext seien doch offensichtlich von einem anderen Autor als das Bekennerschreiben, meinte Mag. Traxler. Sie sagen, das ist von zwei verschiedenen Autoren und es gäbe den Beweis es kann nicht von einem sein. Ich habe gesagt, natürlich können Teile des Dokuments von wem anderen stammen, aber mit dem linguistischen Fingerabdruck von DDr. Balluch
, sagte der Sachverständige dazu.
Welche Teile sollen von DDr. Balluch sein und wie habe er das adaptiert, wollte Mag. Traxler wissen. Der erste Teil sei der Text einer Zeitung, meinte der Sachverständige. Ich nehme an, dass Balluch den Text der Zeitung zugesandt hat. Die Überschrift wird der Redakteur selbst gemacht haben
, sagte der Sachverständige. Aber die Überschrift analysieren Sie als Teil des Gutachtens
, wandte DDr. Balluch ein und legte jenen Teil des Gutachtens vor, der das bestätigte. Ich glaube, Balluch hat den Text der Zeitschrift geschickt
, sagte der Sachverständige. Welchen Teil?
, wollte DDr. Balluch wissen. Den ganzen Text, wie ich Sie kenne
, sagte der Sachverständige. Er käme also zum Ergebnis, fragte Mag. Traxler, dass der gesamte Text mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von DDr. Balluch stamme. Die Überschrift nicht, der Text schon
, sagte der Sachverständige worauf DDr. Balluch deutlich machte, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Überschrift ebenfalls DDr. Balluch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuordnet. Da schrie die Richterin DDr. Balluch an, er solle sofort schweigen, sonst werde er hinausgeworfen.
Und wer habe den Satz das vorliegende Schreiben ist uns zugegangen
geschrieben, wollte Mag. Traxler wissen. Das sei zu kurz um das zu beantworten, meinte der Sachverständige. Aber die Überschrift darüber habe er sehr wohl in seinem Gutachten auf Seite 15 DDr. Balluch zugewiesen, betonte Mag. Traxler, und wollte wissen warum. Es sei kein Problem, einen Text zu nehmen und einige Wörter wegzulassen oder hinzuzufügen, sagte der Sachverständige.
Noch einmal meine Frage
setzte Mag. Traxler wieder an, da meinte die Richterin dazwischen, ob er die Schlussfolgerung gezogen habe, dass die Überschrift von DDr. Balluch stammen müsse. Das weiß ich nicht, da müsste ich das ganze Gutachten lesen
, sagte der Sachverständige dazu.
Dann wollte der Sachverständige auf ein anderes Bekennerschreiben zu sprechen kommen, aber der Anwalt Mag. Traxler meinte, er wolle weiter zum Bekennerschreiben Zirkus Knie fragen. Er, der Sachverständige, habe jedenfalls die Überschrift in den Text einbezogen, weil aus Seite 15 seines Gutachtens ist zu entnehmen, dass er in seiner Statistik zu Satz- und Wortlänge etc. die Überschrift mitgezählt habe. Ob er das Bekennerschreiben Knie vom ersten bis zum letzten Wort DDr. Balluch zuordne, wollte der Staatsanwalt dem bedrängten Sachverständigen eine Brücke bauen. Auch wenn die Überschrift vom Journalisten stammt, dann ist sie von Balluch vorgegeben!
rief der Sachverständige.
Sie haben also nicht einzelne Passagen, sondern das gesamte Schreiben insgesamt DDr. Balluch zugeordnet, zeigte die Richterin Verständnis. Gut, ich fühle mich verstanden
, sagte der Sachverständige dazu.
Vergleich der zwei Absätze im Tatblattartikel zu Knie
Ob er die beiden Absätze, das mit ALF unterschriebene, farblich unterlegte und mit Tatblatt-Originaltextservice
eingerahmte Bekennerschreiben mit dem darunter befindlichen Absatz mit dem Titel Hintergrundinformation
miteinander verglichen habe, fragte Mag. Traxler. Diese Frage sei mit Ja zu beantworten, sagte der Sachverständige. Es gebe hier keinen Widerspruch. Er habe den Text interpretiert und sei zu dem Schluss gekommen, es müsse derselbe Autor sein.
Wo im Gutachten stehe, dass er diese beiden Absätze verglichen habe, wollte Mag. Traxler wissen. Die Richterin ließ den Sachverständigen nicht antworten, sondern fragte von sich aus, ob der Sachverständige den Schluss gezogen habe, dass beide Absätze von DDr. Balluch stammen würden. Ja, sagte der Sachverständige, beides sei von DDr. Balluch. Nein, meinte Mag. Traxler, der Sachverständige habe beide Absätze samt Überschrift in ein Dokument geschmissen und dann erst verglichen. Ja, sagte dazu der Sachverständige, weil beides vom gleichen Autor stamme. Er hätte alles zusammenaddiert und nicht zwischen den Absätzen unterschieden, stellte Mag. Traxler fest. Er habe es als ein Dokument behandelt, bekräftigte der Sachverständige.
Dann meldete sich Anwältin Dr. Stuefer zu Wort. Im oberen Absatz, dem Bekennerschreiben, stünde die Wortfolge jeglicher Wille
, im unteren Absatz, der Hintergrundinformation, stehe jede Person
. Ob diese Divergenz, die Verwendung der Worte jeder
und jeglicher
im gleichen Zusammenhang, nicht auf verschiedene Autoren schließen lasse. Nein, sagte Schweiger dazu, offenbar wolle sie … Sie wolle gar nichts, sagte Dr. Stuefer, sie wolle nur Fragen stellen und sie möchte den Sachverständigen bitten, diese zu beantworten, ohne Mutmaßungen über ihre Befindlichkeiten anzustellen. Dann wies Dr. Stuefer darauf hin, dass im einen Text Grundsatz, der weltweit
und im anderen heute ist auf der ganzen Welt verbreitet
stünde, was wiederum eine ähnliche Divergenz sei. Prof. Drommel habe sie darauf hingewiesen und gemeint, es handle sich daher wahrscheinlich um verschiedene AutorInnen. Das beweise gar nichts, sagte dazu der Sachverständige. In seinem Gutachten hatte er diese Divergenzen mit keinem Wort erwähnt.
Dr. Stuefer zeigte dann auf, dass im oberen Text trotz seiner Kürze zwei Beistrichfehler seien, im anderen Text aber kein einziger. Ein Beistrichfehler sei nicht aussagekräftig, sagte dazu der Sachverständige, alle machen Beistrichfehler
. Aber vorher habe er gerade behauptet, er könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, diese beiden kurzen Absätze wären vom selben Autor. Er lege nur Indizien vor, die Schlussfolgerung sei lediglich seine Meinung, sagte dazu der Sachverständige. Er habe die beiden Absätze ein paar Mal durchgelesen und sei dann zu der Meinung gelangt, dass beide Texte von einem Autor stammten. Daher sei er dann für sein gesamtes Gutachten von dieser Voraussetzung ausgegangen.
Pause von 15:42 Uhr – 15:46 Uhr.
Anwalt Mag. Bischof fragte jetzt den Sachverständigen, wie er sich erklären könne, dass Prof. Drommel zu dem Schluss kam, es handle sich um zwei verschiedene AutorInnen, während er, der Sachverständige, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt sei, es handle sich um denselben Autor. Er habe sich gerade mit Prof. Drommel abgesprochen, meinte der Sachverständige. Mag. Bischof dürfe diese Frage nicht stellen, fiel die Richterin dem Sachverständigen ins Wort, die Schlussfolgerungen des Privatgutachters seien hier kein Thema und sie im Verfahren zu erwähnen nicht zulässig.
Wo er Gemeinsamkeiten in den beiden Texten sehen würde, fragte Dr. Stuefer. Beide Absätze hätten Genitivattribute, z.B. stünde da die Taktiken der ALF
. In beiden Teilen ginge es inhaltlich um eine Schädigungsabsicht. Und dann stünde im zweiten Text menschliche und nichtmenschliche Tiere
, aber diesbezüglich sei Dr. Stuefer mit ihm wahrscheinlich nicht einig. Warum er das sage, warf Dr. Stuefer scharf ein, sie würde sachliche Fragen stellen, es ginge nicht darum, wer sich worüber einig sei. Dann meinte sie, dass es um die ALF und Schaden ginge, seien selbstverständliche inhaltliche Übereinstimmungen, wenn man bedenkt, dass sich die vom Tatblatt angefügte Hintergrundinformation wohl auf denselben Inhalt wie das Bekennerschreiben beziehen müsse. Sie wolle aber wissen, was für sprachliche Übereinstimmungen es gebe. Dann sei ihr aufgefallen, dass in einem Absatz Anführungszeichen mit nur einem Strich und im anderen Absatz mit zwei Strichen verwendet worden seien. Wie er diese Abweichungen erkläre.
Wahrscheinlich habe DDr. Balluch beim Wechsel vom ersten zum zweiten Absatz die Schreibmaschine gewechselt, meinte der Sachverständige allen Ernstes. Ob überhaupt die optische Ansicht der Anführungszeichen in linguistische Gutachten miteinbezogen würde, suchte die Richterin nach einem Ausweg. Nein, natürlich nicht, meinte der Sachverständige. Er habe aber behauptet, dass die Anführungszeichen eine Gemeinsamkeit der beiden Absätze seien, wandte Dr. Stuefer ein, jetzt stelle sich heraus, dass sie aber gerade eine Verschiedenheit markierten, da sie einen ganz anderen Stil hätten, den der Sachverständige durch verschiedene Schreibmaschinen erklärt habe.
Es sei auch ihm beim Lesen aufgefallen, meinte der Sachverständige, dass der Stil der Anführungszeichen von einem zum nächsten Absatz gewechselt habe. Aber das sei egal, die anderen Gemeinsamkeiten seien so auffällig, dass ihm die Erklärung durch einen Schreibmaschinenwechsel genüge.
Es komme also nicht auf das Aussehen sondern auf das Setzen der Anführungszeichen an, fragte die Richterin. Endlich fühle ich mich verstanden
, sagte der Sachverständige. Es handle sich lediglich um 50 Wörter, sagte Mag. Traxler, das sei schwierig, daraus linguistische Schlüsse zu ziehen. Ob er diese Schwierigkeiten berücksichtigt habe. Es komme nicht auf die Quantität sondern die Qualität der Texte an, antwortete Schweiger. Warum er von dem Vergleich der Absätze in seinem Gutachten nichts geschrieben habe, fragte Mag. Traxler nach. Er habe nicht wissen können, dass Mag. Traxler das hören will, sagte der Sachverständige dazu.
Bis auf ein Genitivattribut, das in allen Texten sehr häufig sei, habe der Sachverständige bisher keine Begründung gebracht, warum die beiden Absätze vom selben Autor stammen sollten, stellte Mag. Traxler fest. Mag. Bischof hub an zu sprechen, da schrie ihn die Richterin an Sie sind kein Gutachter, Herr Bischof!
, er solle also nicht selbständig Schlüsse ziehen sondern lediglich Verständnisfragen stellen. Er habe nur eine Frage stellen wollen, meinte Dr. Stuefer. Dann fragte Mag. Bischof ob sein Eindruck stimme, dass der Sachverständige aus dem gemeinsamen Gedanken beider Textteile, des Bekennerschreibens und der vom Tatblatt gelieferten Hintergrundinformation, auf denselben Autor schließe. Das sei eines von mehreren Indizien, sagte der Sachverständige. D.h. wenn er selbst in einem Schreiben eine ähnliche Absicht äußern würde, dann käme auch er als Autor in Betracht, fragte Mag. Bischof. Ein einzelnes Indiz reiche nicht, er würde alles oft lesen und verschiedene Methoden anwenden, sagte der Sachverständige. Nun, meinte Mag. Bischof, im zweiten Absatz, der Hintergrundinformation, stünde in der Diktion der TierrechtlerInnen: menschliche und nichtmenschliche Tiere
. Welche Absicht könnte ein Autor verfolgen, im ersten Teil aus Ich-Perspektive ein Bekennerschreiben zu verfassen und das mit Unterschrift ALF
abzuschließen und dann im zweiten Teil das aus einer Metaebene zu kommentieren, als sei er selbst kein Tierrechtler. Ein zusammenhängender Text eines Autors sollte doch eine Intention verfolgen. Nein, meinte der Sachverständige, das sei nicht in einem Zug geschrieben worden. Die beiden Absätze seien nicht nur auf verschiedenen Schreibmaschinen, sondern auch zu verschiedenen Zeitpunkten verfasst worden.
Dann fragte Dr. Stuefer, ob dem Sachverständigen das Wort beispielsweise
aufgefallen sei, das im ersten Absatz stünde. Was er dazu sagen könne, ob das häufig sei. Dieses Wort sei nur ein einziges Mal, nämlich in diesem Textteil, bei DDr. Balluch aufgetreten und sei ein Indiz gegen die Autorenschaft von DDr. Balluch, gab der Sachverständige zu. Ob er das jemals bei DDr. Balluch gesehen habe, fragte Dr. Stuefer nach. Nein, habe er nicht, sagte der Sachverständige. Ob das gegen eine Urheberschaft durch DDr. Balluch spreche, fragte Dr. Stuefer. Ja, sagte der Sachverständige, dieses eine Wort schon. Ob er die Abkürzung z.B.
bei DDr. Balluch gefunden habe, fragte Dr. Stuefer. Ja, habe er schon, meinte der Sachverständige, das finde sich auch in den Leserbriefen. Dort stünde sogar, dass ein angeblicher Biobauer, der sicher nicht Latein gelernt habe, das Wort etc.
verwende. Allein daraus könne man bereits ersehen, dass er nicht der Autor sein könne, sondern ein Akademiker wie DDr. Balluch.
Ihre Frage sei gewesen, ob er z.B.
in DDr. Balluchs Texten gefunden habe, brachte Dr. Stuefer den Sachverständigen wieder auf den Punkt. Er verstehe die Frage nicht, sagte dieser. Nachdem Dr. Stuefer die Frage wiederholt hatte, meinte der Sachverständige, er könne das nicht vollständig beantworten. Dann hielt Dr. Stuefer dem Sachverständigen Seite für Seite jene Stellen aus dem Text von DDr. Balluch vor, den der Sachverständige für sein Gutachten verwendet hatte, und wo sich die Abkürzung z.B.
fand. Das würde belegen, dass DDr. Balluch mit großer Regelmäßigkeit z.B.
statt beispielsweise
verwende. Ob ihm diese Divergenz aufgefallen sei und warum er das außer Acht gelassen und im Gutachten nicht erwähnt habe. Weil jeder von uns verschiedene Wörter verwendet
, sagte der Sachverständige dazu.
DDr. Balluch wollte dann fragen, ob der Sachverständige auch zeitnahe Texte von ihm, DDr. Balluch, die alle am Internet zu finden seien, angesehen habe und ob er dort jemals das Wort beispielsweise
gefunden habe, oder ob nicht stattdessen immer z.B.
oder zum Beispiel
stünde. Er habe jetzt nicht das Wort, rief die Richterin an DDr. Balluch gewandt dazwischen. Wann er es denn bekommen könne, wollte DDr. Balluch wissen, aber die Richterin ignorierte ihn.
Ob der Sachverständige für seine Analyse eigentliche einen Computer verwendet habe, fragte Mag. Traxler. Er habe alles in seinem Gutachten per Hand gezählt und ausgewertet, meinte dazu der Sachverständige. Er halte sich selbst für viel gescheiter als jeden Computer. Wenn ich es selbst berechne, entscheide ich, was er gedacht hat, der Herr Balluch
. Er verwende Computer bestenfalls zur Kontrolle und erfahrungsgemäß werfe der Computer größere Zahlenwerte aus, als er selbst finde.
Mag. Bischof stellte noch eine Zusatzfrage. In DDr. Balluchs Texten komme immer nur z.B.
aber nie beispielsweise
vor, im Vergleichstext immer nur beispielsweise
und nie z.B.
. Ob das etwas an seiner Einschätzung von DDr. Balluch als Autor des Vergleichstextes ändere, fragte er den Sachverständigen. Das sei eine Schlussfolgerung und keine Verständnisfrage, wollte die Richterin die Frage verbieten. Prof. Drommel habe selbst Texte von DDr. Balluch aus dem Jahr 2000, die hier nicht Thema sind, herangezogen und sie mit den verfahrensrelevanten Texten verglichen und ist zu Schlussfolgerungen gekommen, die Mag. Bischof jetzt in Fragen verpacken wolle, was nicht zulässig sei. Nein, meinte Mag. Bischof, er lasse nur Wahrnehmungen ins Verfahren einfließen. Wenn man 40.000 Wörter aus Texten von DDr. Balluch, die zur Zeit des Bekennerschreibens geschrieben worden seien, betrachte und kein einziges Mal habe DDr. Balluch das Wort beispielsweise
verwendet, dann sei das eine relevante Wahrnehmung. Die Richterin ließ dennoch diese Frage nicht zu und schloss die Verhandlung.
Ende 16:19 Uhr.