Tierschutzprozess:
Effektiver Tierschutz und gelebte Demokratie in Gefahr

Tierschutzprozess 92. & 93. Tag

Dienstag 29. März 2011

Inhalt:

Am heutigen Doppelprozesstag wurden zunächst einmal 2 Polizisten einvernommen, die jene Demonstration der BAT vor der Kleider Bauer Zentrale beobachtet hatten, die dann als Nötigung inkriminiert worden ist. Die Beamten zeichneten in ihren Aussagen ein friedliches Bild der Demonstration, es habe keine Auffälligkeiten gegeben, niemand sei aggressiv oder vermummt gewesen. Beide Polizisten seien zwar nicht Zeugen des konkreten Vorfalls mit der Pressesprecherin von Kleider Bauer gewesen, aber sie seien später telefonisch informiert worden, dass die DemonstrantInnen an das Autofenster geklopft hätten. Nach gefährlicher Drohung klangen die Ausführungen dieser beiden Polizeizeugen jedenfalls nicht.

Anschließend wurde wieder der linguistische Sachverständige Dr. Wolfgang Schweiger den Rest des Doppelgerichtstages bis 21:12 Uhr einvernommen. Dabei wurde viel Zeit damit verbracht, die Zahlen aus den vom Sachverständigen so bezeichneten Konkordanztabellen zu verlesen. Diese Zahlen gaben verschiedene statistische Parameter der verschiedenen Texte wider, wie z.B. die mittlere Wortlänge, die mittlere Satzlänge oder den Prozentsatz der Hauptwörter von allen Worten eines Textes. Der Sachverständige konnte nicht angeben, nach welchen Kriterien er diese statistischen Parameter als gleich oder als verschieden betrachtete. Das schien hauptsächlich seinem persönlichen Bauchgefühl zu entspringen. Die Unterschiede zwischen den Texten von DDr. Balluch und die Unterschiede der Bekennerschreiben zu den Texten von DDr. Balluch erklärte er mit der verschiedenen Stimmungslage des Autors, mit dem verschiedenen Thema, das behandelt wird, und mit der unterschiedlichen Jahreszeit, in der die Texte geschrieben worden sein könnten.

Zu seiner Ausbildung gab der Sachverständige an, Autodidakt zu sein, sich aus dem Internet über Methoden der forensischen Linguistik informiert und einen guten Deutschlehrer in der Schule gehabt zu haben.

Beim Textvergleich meinte der Sachverständige, dass er ausschließlich an den Phrasen wir verdanken und zu mehrt erkennen könne, dass DDr. Balluch diesen Text geschrieben habe. In allen anderen Parametern war nämlich kein Unterschied zu einem Text von Dr. Plank zu finden. Das Wort zu mehrt hatte der Sachverständige zwar in keinem Text von DDr. Balluch gefunden, es sei aber typisch für DDr. Balluch, Worte dieser Art zu erfinden und daher sei das ein 100% eindeutiger Beweis für seine Autorenschaft.

Am Beginn des heutigen Prozesstages fehlten 6 der Angeklagten, etwa 50 Gäste befanden sich im Zuschauerbereich. Die Verhandlung begann um 9:05 Uhr.

Vorstellung der Waffe des Neuntangeklagten

Die Richterin reichte bei Prozessbeginn die beschlagnahmte Waffe des Neuntangeklagten herum. Es schien sich um einen schwarzen Griff zu handeln. Dann nahm der Staatsanwalt diesen griff an sich, drehte sich zu den AnwältInnen und schwang ihn in der Luft, sodass er teleskopartig ausfuhr, was die Anwesenden überraschte. Deshalb sei diese Waffe gefährlich, sagte der Staatsanwalt in Bezug auf das Erschrecken der AnwältInnen triumphierend.

Die AnwältInnen Mertens und Dr. Stuefer nahmen den Teleskopstock auch an sich und versuchten ihn zu biegen, was ihnen nicht gelang. Dieser Stock sei nicht elastisch sondern wie ein Regenschirm, und deshalb keine verbotene Waffe, sagten sie.

Die Richterin verkündete noch, dass die Verhandlung am folgenden Donnerstag nicht in Saa 180 sondern im großen Schwurgerichtssaal stattfinden werde.

Einvernahme des ersten Polizisten zur Demonstration der BAT vor Kleider Bauer

Dann wurde der Polizeibeamte Wolfgang Laschober als Zeuge aufgerufen. Die Richterin fragte ihn zur Überwachung der Demonstration am 20. Februar 2008. Aufgrund eines Auftrags der Bezirkshauptmannschaft sei er bei der Demonstration Streife gefahren, sagte Laschober. Er habe die Veranstaltung im Zuge des Streifendienstes verstärkt überwachen sollen. Welche Veranstaltung er meine, fragte die Richterin. Die Kundgebung zum Tierschutz vor Kleider Bauer in Perchtoldsdorf, sagte Laschober.

Er sei mit seinem Kollegen mehrmals vorbeigestreift. Dabei habe er keine nennenswerten Vorfälle beobachten können. Um ca. 16 Uhr sei er etwa 30 Minuten lang bei der Demonstration vor Ort geblieben. Es habe eine Meinungsverschiedenheit mit den DemonstrantInnen wegen der Benützung des Megaphons gegeben. Dieses Gerät sei zwar bewilligt gewesen, er habe aber die DemonstrantInnen gebeten, Sirenengeräusche damit zu unterlassen, weil das mit einem Einsatzfahrzeug verwechselt hätte werden können. Ob die DemonstrantInnen der Bitte nachgekommen seien, fragte die Richterin. Nein, sagte Laschober. Deshalb habe er um 16 Uhr die Bezirkshauptmannschaft angerufen. Die habe gesagt, er solle darauf einwirken, dass die Sirenengeräusche unterbunden werden. Da es aber keine Anzeigen von umliegenden Firmen gegeben habe, habe er die Sirenengeräusche nicht unterbunden und sei weggefahren. Die Kundgebung sei friedlich verlaufen, er sei aber nur selten vorbeigefahren.

Ab wann er die Demonstration beobachtet habe, fragte die Richterin. Er glaube ab Mittag, sagte Laschober. Wie viele Personen teilgenommen hätten, wollte die Richterin wissen. Ca. 10, antwortete Laschober. Wie die Demonstration abgelaufen sei, fragte die Richterin. Es seien mit dem Megaphon Parolen gesprochen worden, sagte Laschober, und man habe Transparente gezeigt.

Ob ihm der Sachverhalt mit der Pressesprecherin bekannt geworden sei, fragte die Richterin. Nachher sei er darüber von Kleider Bauer informiert worden, sagte Laschober, dass die DemonstrantInnen ein Auto umkreist und an die Scheibe geklopft hätten. Das sei aber durch Kleider Bauer und nicht durch die Betroffene der Polizei mitgeteilt worden.

Wie oft er vorbeigefahren sei, fragte die Richterin. Er selbst etwa 5 Mal, andere zusätzlich 5-10 Mal, sagte Laschober. Aber den Vorfall mit der Pressesprecherin habe er selbst nicht persönlich wahrgenommen, fragte die Richterin. Laschober verneinte.

Ob es einen Bericht über den Ablauf der Demonstration gebe, fragte die Richterin. Ja, sagte Laschober, er habe ihn auch mit. Ob er den verfasst habe, fragte die Richterin. Ja, sagte Laschober, unmittelbar nach der Kundgebung. An was er sich jetzt noch erinnere, fragte die Richterin. An sein Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft, an die Transparente, an das Megaphon, das die DemonstrantInnen am Straßenrand gegenüber Kleider Bauer gestanden seien und nicht vor dem Eingang, zählte Laschober auf. Die Sprüche auf den Transparenten stünden im Bericht, ebenso die gerufenen Parolen. Ob es dort einen Parkplatz oder eine freie Fläche gegeben habe, fragte die Richterin. Dort, wo die DemonstrantInnen gestanden seien, sagte Laschober, sei ein nicht-befestigter Bereich. Dort seien auch Autos gestanden und dahinter sei ein Feld.

Fragen des Staatsanwalts

Was er mit dem Begriff vorbeigestreift meine, fragte der Staatsanwalt. Mit dem Dienstfahrzeug vorbeigefahren, sagte Laschober. Dabei sei er 5-10 Minuten stehen geblieben. Ob er auch ausgestiegen sei, fragte der Staatsanwalt. Ja, ein Mal sei er für mindestens 30 Minuten dort geblieben, sagte Laschober. Ob er auch um 17:45 Uhr vorbeigefahren sei, fragte der Staatsanwalt. Laut Bericht habe sich die Demonstration um diese Zeit aufgelöst, sagte Laschober. Er sei da also offenbar vorbeigefahren, um das zu sehen.

Wer danach mit Kleider Bauer telefoniert habe, fragte der Staatsanwalt. Sein Chef Gruber, gab Laschober an.

Fragen der Anwälte Mertens und Mag. Bischof

Mertens sagte, er habe ein Satellitenfoto vom Tatort ausgedruckt und würde den Zeugen gerne bitten, auf diesem Foto zu zeigen, was vorgefallen sei. Die Richterin lehnte das ab und sagte, der Zeuge solle aus dem Gedächtnis eine Skizze anfertigen. Polizeibericht und Skizze wurden als Beilagen 240 und 241 in den Akt aufgenommen. Die Richterin projizierte die Skizze an die Wand. Die Demonstration war vom Zeugen auf der dem Haus gegenüber liegenden Straßenseite eingezeichnet worden. Wie breit diese Straße zwischen Eingang zu Kleider Bauer und der Demonstration gewesen sei, fragte der Staatsanwalt. Sehr breit, mindestens 10 m, sagte Laschober.

Wie groß der unbefestigte Bereich vor der Demonstration gewesen sei, fragte Mag. Bischof. Nicht länger als ein PKW, sagte Laschober. Ob es da je ein Problem mit dem Vorbeifahren gegeben habe, fragte Mag. Bischof. Nein, sagte Laschober, die DemonstrantInnen seien ja nicht auf der Straße sondern im Parkbereich gestanden.

Die Richterin las dann den Bericht des Zeugen über die Demonstration vor. Sie habe von 15-17:45 Uhr gedauert, 11 Personen hätten sich beteiligt, 3 Transparente und ein Megaphon habe es gegeben. Es seien keine Probleme aufgetreten. Dann habe Kleider Bauer angerufen und davon gesprochen, dass die DemonstrantInnen einen PKW umstellt und an die Scheibe geklopft hätten. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), Josef Böck, habe dann den Fall übernommen.

Der Vorfall mit dem Scheibenklopfen sei dann also von Böck von der SOKO übernommen worden, stellte Mag. Bischof fest. Ob der Zeuge Kontakt zu Böck gehabt habe. Nein, sagte Laschober. Ob es ihn gewundert habe, dass sich der Verfassungsschutz für Scheibenklopfen interessiert, fragte Mag. Bischof. Er habe sich nichts dabei gedacht, gab Laschober an.

Fragen von Anwältin Dr. Stuefer

Ob der Zeuge zwischen 15-17:45 Uhr gestreift sei, fragte Dr. Stuefer. Ja, sagte Laschober, in dieser Zeit sei er die meiste Zeit bei der Demonstration anwesend gewesen. Um 16 Uhr vielleicht sogar 1 Stunde. Wie viele Streifungen es durch andere PolizistInnen gegeben habe, fragte Dr. Stuefer. Es seien noch 1-2 weitere Streifen unterwegs gewesen, sagte Laschober. Auch zwischen 15-17:45 Uhr, fragte Dr. Stuefer. Ja, sagte Laschober. Ob alle 3 Streifen mit Autos unterwegs gewesen seien, fragte Dr. Stuefer. 2-3 Autos, meinte Laschober. Wie viele Personen pro Auto, wollte Dr. Stuefer wissen. 2, sagte Laschober. Also insgesamt 6 Personen, sagte Dr. Stuefer. Eine Streife sei vormittags unterwegs gewesen, sagte Laschober.

Wenn es außergewöhnliche Wahrnehmungen oder gefährliche Angriffe gegeben hätte, wäre das festgehalten worden, fragte Dr. Stuefer. Ja, sagte Laschober, das wäre jedenfalls ihm gemeldet worden. Ob ein Megaphon bei einer Demonstration bewilligt werden müsse, fragte Dr. Stuefer. Die Bezirkshauptmannschaft sei da zuständig, meinte Laschober, er wisse das nicht. Das Megaphon sei angemeldet und nicht untersagt worden, stellte Dr. Stuefer fest. Dann könne es doch verwendet werden. Ja, sagte Laschober, nur die Sirene nicht. Ob nicht die Verwendung des Megaphons auf welche Weise auch immer dann erlaubt sei, fragte Dr. Stuefer. Er habe ja eh nichts dagegen unternommen, sagte Laschober.

Die Richterin verlas die Anmeldung der Demonstration. Das Megaphon wurde dabei erwähnt, 5-15 Personen angekündigt. Ob es eine Bestimmung gebe, dass Sirenen nur von Einsatzfahrzeugen verwendet werden dürfen, fragte die Richterin. Ja, sagte Laschober, er könne die genaue Gesetzesstelle jetzt aber nicht angeben. Es könne also nicht jeder Mensch mit Sirenen in der Gegend herumfahren, sagte die Richterin.

Ob der von ihm im Bericht zitierte Spruch Millionen Tiere sterben für sie, stoppt die Pelzindustrie typisch für solche Demonstrationen sei, fragte Dr. Stuefer. Ja, sagte Laschober. Wenn gefährliche Drohungen verbreitet worden wären, fragte Dr. Stuefer, ob der Zeuge das in seinen Bericht geschrieben hätte. Laschober bejahte. Das betreffe jetzt nur die Parolen, sagte die Richterin. Wenn er etwas in irgendeiner Form strafrechtlich Relevantes gesehen hätte, fragte Dr. Stuefer, hätte er das in seinen Bericht geschrieben? Ja, sagte Laschober.

Wer ihm die Information zum Anruf von Kleider Bauer gegeben habe, fragte Dr. Stuefer. Das wisse er nicht mehr, sagte Laschober, aber wahrscheinlich sei er bereits auf der Dienststelle bei diesem Anruf gewesen. Solche Anrufe würden vom Journaldienst entgegen genommen. Ob er seinen Bericht der SOKO übermittelt habe, fragte Dr. Stuefer. Nein, sagte Laschober. Ob die SOKO den Bericht habe übermittel haben wollen, fragte Dr. Stuefer, ob die SOKO deshalb an ihn herangetreten sei. Schon möglich, meinte Laschober. Ob er das wisse oder nicht, fragte die Richterin. Am 19. August 2008 habe es eine Anfrage von der SOKO um eine Stellungnahme seiner Polizeidienststelle zur Demonstration gegeben. Ob er das gemacht habe, fragte die Richterin. Chefinspektor Gruber habe das gemacht, sagte Laschober. Ob das weiter geschickt worden sei, fragte die Richterin. Das befinde sich eh im Akt, ergänzte Dr. Stuefer, unter ON 1469, Seite 33. Ob der Dienststellenleiter persönlich anwesend gewesen sei. Nicht mit ihm, meinte Laschober, er sei aber selber als Streife bei der Demonstration vorbeigefahren.

Letzte Fragen der Verteidigung

Woher der Zeitraum 15-17:45 Uhr für die Demonstration stamme, fragte Mag. Bischof. Ab 15 Uhr sei erstmals jemand von den DemonstrantInnen gesehen worden, sagte Laschober. Ob das jemand der Angeklagten gewesen sei, fragte die Richterin. Das wisse er nicht mehr, sagte Laschober. Woher der Endzeitpunkt stamme, fragte Mag. Bischof, ob die Bestreifung bis zur Auflösung weiter gegangen sei. Ja, sagte Laschober, die letzte Bestreifung dürfte um 17:45 Uhr gewesen sein. Wer da die letzte Wahrnehmung gemacht habe, fragte Mag. Bischof. Das sei jetzt nicht mehr feststellbar, sagte Laschober. Ob sämtliche Wahrnehmungen der KollegInnen auch Eingang in seinen Bericht gefunden hätten, fragte Mag. Bischof. Ja, sagte Laschober.

Warum er nach dem Anruf von Kleider Bauer nicht mehr hingefahren sei, fragte Dr. Stuefer. Da sei niemand mehr dort gewesen, sagte Laschober.

Ob er verdeckt oder offen gestreift habe, fragte DI Völkl. Offen, sagte Laschober. In einer für die DemonstrantInnen einsehbaren Weise, fragte DI Völkl. Richtig, sagte Laschober.

Um 9:53 Uhr wurde Laschober aus dem Zeugenstand entlassen.

Einvernahme des zweiten Polizisten zur Demonstration der BAT vor Kleider Bauer

Dann wurde der Polizeibeamte Wilfried Gruber als Zeuge aufgerufen. Er solle zum Vorfall aussagen, forderte die Richterin ihn auf. Die Bezirkshauptmannschaft habe ihm mitgeteilt, dass eine Demonstration stattfinden werde, sagte Gruber. Diese solle durch Streifung überwacht werden. Er selbst sei ein Mal für ein paar Minuten dort gewesen. Es habe ca. 10 TeilnehmerInnen gegeben. Die Kundgebung habe vor Kleider Bauer stattgefunden, alles sei ruhig verlaufen, die DemonstrantInnen seien auf dem Gehsteig gestanden. Er sei dann wieder weg gefahren.

Ob er nur ein Mal vorbeigekommen sei, fragte die Richterin. Nur ein Mal, bekräftigte Gruber. Ob er von den KollegInnen Kenntnis von der Veranstaltung erhalten habe, fragte die Richterin. Ja, sagte Gruber, er habe telefoniert, es habe einen Megaphonlärm gegeben und er habe dazu bei der Bezirkshauptmannschaft angefragt. Da es aber keine Anrainerbeschwerden gegeben habe, habe man nichts unternommen.

Ob er vom Vorfall mit der Pressesprecherin Kenntnis erlangt habe, fragte die Richterin. Ja, sagte Gruber. Beim Verlassen sollen die AktivistInnen ein Fahrzeug umstellt und an die Scheibe geklopft haben. Er habe die Pressesprecherin angerufen und sie habe das bestätigt. Er bat sie zur Polizeistation zu kommen, aber sie habe das direkt woanders mit der Polizei abhandeln wollen. Wann dieser Anruf stattgefunden habe, fragte die Richterin. Am selben Abend, sagte Gruber. Was sie gesagt habe, fragte die Richterin. Sie sei mit dem PKW weggefahren, erzählte Gruber, die AktivistInnen hätten sich vor den PKW gestellt, etwas gerufen und an die Scheibe geklopft. Wie die Pressesprecherin auf ihn gewirkt habe, fragte die Richterin. Das wisse er nicht mehr, sagte Gruber.

Fragen des Staatsanwalts

Er sei nur ein Mal dort gewesen, wiederholte der Staatsanwalt. Wann das gewesen sei. Nachmittags, sagte Gruber. Und der Kontakt mit der Pressesprecherin, fragte der Staatsanwalt. Auch nur ein Mal, sagte Gruber.

Fragen von Anwalt Mag. Bischof

Wer von Kleider Bauer ihn angerufen habe, fragte Mag. Bischof. Das wisse er nicht mehr, sagte Gruber. Ob er gewusst habe, dass LVT-Böck sich dafür interessiert habe, fragte Mag. Bischof. Ja, sagte Gruber. Ob er mit Böck gesprochen habe, fragte Mag. Bischof. Er kenne ihn persönlich, das habe aber nichts mit dem Fall zu tun, sagte Gruber. Worüber er mit ihm gesprochen habe, fragte Mag. Bischof. Böck habe gesagt, er solle Kleider Bauer überwachen, weil es Anschläge geben könne, sagte Gruber. Ob dann überwacht worden sei, fragte die Richterin. Ja, sagte Gruber. Wie oft und wie lange, wollte die Richterin wissen. Ein ganzes Jahr durchgehend, sagte Gruber. Und ob etwas passiert sei, fragte die Richterin. Nein, sagte Gruber. Wie diese Überwachung ausgesehen habe, fragte die Richterin. Die Polizei sei 2 Mal zwischen 19-7 Uhr vorbeigefahren, sagte Gruber. In welchem Zeitraum, fragte die Richterin. Von Mitte 2007 bis Mitte 2008, sagte Gruber.

Mag. Bischof wollte wieder auf das Gespräch mit Böck zurückkommen. Böck habe ihm gesagt, erzählte Gruber, dass er bei Kleider Bauer im Tierrechtsschutz engagiert sei. Laut Polizeibericht habe Böck den Vorfall mit der Pressesprecherin übernommen, sagte Mag. Bischof. Was er sich dabei gedacht habe, da es doch nur um Scheibenklopfen gegangen sei. Er habe gewusst, gab Gruber an, dass eine SOKO existiere, die für Kleider Bauer zuständig sei. Ob ihn das gewundert habe, fragte Mag. Bischof. Gewundert hat mich nichts, sagte Gruber und der Zuschauerraum lachte.

Fragen von Anwältin Dr. Stuefer

Wer den Anruf von Kleider Bauer entgegen genommen habe, fragte Dr. Stuefer. Ein Journalbeamter, nicht er selbst, sagte Gruber. Sein Kollege habe gesagt, dass die Demonstration friedlich verlaufen sei, stellte Dr. Stuefer fest. Ob das stimme. Ja, kann man sagen, meinte Gruber. Ob von einem gefährlichen Angriff berichtet worden wäre, wenn es den gegeben hätte, fragte Dr. Stuefer. Ja, sagte Gruber. Warum er ein Interesse an dem Vorfall mit der Pressesprecherin gehabt habe, fragte Dr. Stuefer. Ob er das für eine Straftat gehalten habe. Wenn der PKW dabei beschädigt worden wäre, dann wäre es eine Straftat gewesen, sagte Gruber. Die Pressesprecherin habe aber nur vom Scheibenklopfen erzählt, sagte Dr. Stuefer. Scheibenklopfen oder auf die Windschutzscheibe schlagen, sagte Gruber.

Frage von Anwalt Mertens

Wie groß der Aufwand für die Überwachung von Kleider Bauer gewesen sei, fragte Mertens. Nicht groß, antwortete Gruber.

Fragen von DI Völkl

Ob Kleider Bauer auch privat durch einen Sicherheitsdienst überwacht worden sei, fragte DI Völkl. Das wisse er nicht, sagte Gruber. Ob es Observationen der Kleider Bauer Zentrale durch das LVT gegeben habe, fragte DI Völkl. Das sei ihm nicht bekannt, sagte Gruber. Dann wurde der Zeuge aus dem Zeugenstand entlassen.

Pause 10:07 Uhr – 10:25 Uhr.

Beginn der Einvernahme des linguistischen Sachverständigen Dr. Wolfgang Schweiger

Es seien jetzt keine Zeichen des Missfallens oder des Beifalls aus dem Publikum zulässig, begann die Richterin nach der Pause mit einer Drohung. Nach § 27 (3) der Strafprozessordnung müsse der Sachverständige eine Stellungnahme abgeben können. Bisher habe der Sachverständige aufgrund des juristischen Störfeuers der Verteidigung nicht die Gelegenheit gehabt, sein Gutachten zur Gänze vorzutragen.

Anwalt Dr. Karl meldete sich zu Wort und sagte, DDr. Drommel habe ein Buch mit Bezug auf dieses Gutachten geschrieben. Er beantrage, dieses Buch in den Akt aufzunehmen. Die Richterin schrie: Das ist eine Wiederholung, das hatten wir schon!. Er habe eine Urkundenvorlage zu machen, sagte Dr. Karl. Zur Begründung las er ein paar Zitate aus dem Buch von DDr. Drommel vor, in denen der Sachverständige scharf kritisiert wurde. Die Entscheidung über diesen Antrag werde vorbehalten, sagte die Richterin. Mag. Bischof beantragte, über diesen Antrag sofort zu entscheiden. Das Kapitel im Buch von DDr. Drommel über den Tierschutzprozess enthalte massive verfahrensrelevante Dinge. Der Sachverständige solle zuerst sein Gutachten erstellen, sagte die Richterin. Dann wandte sie sich dem Sachverständigen zu und bat ihn, zu den vier Bekennerschreiben ab Seite 92 seines Gutachtens auszuführen.

Das Bekennerschreiben zum AFP-Vorfall

Er habe verschiedene Versionen der Texte dieser Bekennerschreiben erhalten, sagte der Sachverständige. Die würden alle von der SOKO stammen. Er solle bitte die Prüfungs- und Befundungsmethoden vortragen, unterbrach die Richterin. Die Texte seien i.a. sehr kurz. Aber forensische LinguistInnen müssten auch kurzen Texten gerecht werden, es handle sich da ja nicht um einen universitären Forschungsauftrag. Er mache keine Statistik sondern Relationsmathematik. Bekennerschreiben 6.5.1 zur AFP habe nicht DDr. Balluch als Autor. Warum, fragte die Richterin. Weil ein englischer Text darin nicht richtig geschrieben sei, humen statt human, und DDr. Balluch würde immer alle englischen Texte richtig schreiben, meinte der Sachverständige. Ob ihm sonst noch etwas aufgefallen sei, fragte die Richterin. Alles, was auf DDr. Balluch hindeute, sei zu dünn, sagte der Sachverständige. Was alles nicht auf DDr. Balluch gepasst habe, fragte die Richterin. Der Mittelwert der Teilsätze pro Gesamtsatz z.B., sagte der Sachverständige. Das erlaube einem nicht zu behaupten, DDr. Balluch habe das geschrieben.

Andere Bekennerschreiben

Die Richterin forderte den Sachverständigen auf, zu den anderen 3 Bekennerschreiben Stellung zu nehmen. Kleider Bauer Meidling finde sich unter Abschnitt 6.6 auf Seite 94 in seinem Gutachten, sagte der Sachverständige. Das Schreiben habe einen polemisch angriffigen Stil, der nicht typisch für DDr. Balluch sei. Die Häufigkeit der zweiteiligen Subjekte – gemeint war, dass Kleider Bauer häufig Subjekt in dem Schreiben über Kleider Bauer war – sei untypisch für DDr. Balluch. Na zum Glück war es kein Bekennerschreiben zu Fürnkranz, das wäre nur ein einteiliges Subjekt, entfuhr es einem der Angeklagten.

Das Bekennerschreiben zu Kleider Bauer Graz in 6.7 auf Seite 97 enthalte nur 89 Wörter, es sei deshalb nicht mit Sicherheit zuordenbar. Das Bekennerschreiben zum Graf-Imperium sei auch nicht DDr. Balluch zuzuordnen.

Der Nerzbefreiungstext

Er solle als nächstes die Nerzbefreiungstexte vergleichen, sagte die Richterin. Er habe den Text von Dr. Plank aus dem Tierschutz konsequent mit dem Folder aus der Nationalbibliothek verglichen, sagte der Sachverständige. Einer davon sei von der Verteidigung am Anfang der Verhandlung vorgelegt worden, kommentierte der Staatsanwalt, das andere sei von Dr. Karl aus der Nationalbibliothek geholt worden. Die Version aus der Nationalbibliothek sei sie ältere, sagte Dr. Karl. Es gebe Unterschiede, sagte der Sachverständige. Er habe aber noch 2 andere Versionen. Der restliche Text sei identisch, fragte Dr. Karl. Ja, sagte der Sachverständige.

Er solle jetzt die Werte aus den Konkordanztabellen vergleichen, sagte die Richterin. Der gesamte Nerzbefreiungstest stimme in 13 Parametern mit DDr. Balluchs Werten überein, sagte der Sachverständige. Und die Planktexte, fragte die Richterin. Es sei nicht notwendig, diese zu vergleichen, meinte der Sachverständige. Welche Schlussfolgerungen er nun gezogen habe, fragte die Richterin. Er solle zuerst alles vorlesen und dann schlussfolgern, sagte der Staatsanwalt. Nach der Verlesung der statistischen Zahlen sagte der Sachverständige: Die Schlussfolgerung kann nur lauten, diesen Text kann nur DDr. Balluch geschrieben haben. Es gebe aber Unterschiede in den statistischen Parametern zur Aussage von DDr. Balluch und zu seinem Denunziationstext, sagte die Richterin. Das zeige lediglich die Bandbreite von DDr. Balluchs Schreibstil, sagte der Sachverständige.

Das Denunziationsschreiben habe er nicht verwendet, weil es so kurz sei, fragte die Richterin. Richtig, sagte der Sachverständige. Der Denunziationstext sei mit Computer geschrieben und habe ein anderes Thema. Ob die Abweichungen einen Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anzahl an Worten pro Text zu tun habe, fragte die Richterin. Ja, sagte der Sachverständige, aber nicht nur, es gehe ja auch um ein anderes Thema. Er nehme an, dass DDr. Balluch nicht alleine den Denunziationstext geschrieben habe. Vielleicht würden sich auch Unterschiede ergeben, weil der Text zu einem anderen Zeitpunkt geschrieben worden sei. Es würde ein Mathematiker hier sitzen, sagte die Richterin mit Bezug zu DDr. Balluch, er solle daher exakt erklären, was die teilweise minimalen Abweichungen bedeuten würden. Der Prozentsatz der Hautwörter im reinen Fall sei einmal 46% und einmal 53%, das sei ein kleiner Unterschied, sagte der Sachverständige. Was er daraus schlussfolgere, fragte die Richterin. Dass die Aussage von DDr. Balluch und das Bekennerschreiben zur Nerzbefreiung vom selben Autor stammen würden, sagte der Sachverständige. Je weniger Text er habe, desto unsicherer wäre er. Ob das eine wissenschaftliche Methode sei, fragte die Richterin. Ja, diese Methode würde man in allen linguistischen Abhandlungen finden, meinte der Sachverständige. Ob das auch Chomsky zurückgehe, fragte die Richterin. Ja, das würde seit 1966 in linguistischen Gutachten verwendet, antwortete der Sachverständige. Es gebe den Einwand, dass die Chomsky-Methode veraltet sei, sagte die Richterin. Die Universität Wien halte die Chomsky-Methode bis heute für die Beste, sagte der Sachverständige. Und weiter: Ich maße mir nicht an, wenn Universitätsprofessoren über eine Methode streiten, Schiedsrichter zu spielen.

Es gebe noch weitere Tabellen mit statistischen Zahlen zum Nerztext zu verlesen, sagte der Staatsanwalt. Was es denn noch gebe, fragte die Richterin. Die Statistik der Wortlänge z.B., sagte der Sachverständige, aber die habe in diesem Gutachten keine Rolle gespielt. Damit meinte er, sie stimme mit der von DDr. Balluch überhaupt nicht überein. Man könne hier kein statistisches Kriterium anwenden, wann ein Parameter für den Vergleich verwendbar sei und wann nicht, meinte der Sachverständige.

Dr. Stuefer warf ein, dass der Sachverständige immer dann die statistischen Zahlenwerte nicht vorlese, wenn sie nicht ähnlich zu DDr. Balluchs Text sei. Stören Sie nicht!, schrie die Richterin. Der Sachverständige sagte, es handle sich um die Zahlen 3%, 10% und 20%. Das könne man als dieselbe Zahl ansehen. Welche Variation er für den gleichen Wert erachte, fragte Mag. Traxler. Die Richterin ermahnte daraufhin Mag. Traxler, weil er die Verhandlung gestört habe. Mag. Traxler protestierte dagegen und sagte, er habe lediglich einen berechtigten Einwand vorgebracht.

Der Sachverständige solle jetzt seine Zahlen weiter vorbringen, sagte die Richterin, danach dürfen erst der Staatsanwalt und dann die Verteidigung Fragen stellen. Es kann nicht jede Vergleichszahl stimmen, kommentierte der Sachverständige die Variation der Parameter, sonst wäre es derselbe Text. Diese Zahlen hängen von der Laune des Autors ab, vom Thema, von der Jahreszeit, in der der Text geschrieben wurde.

Mittagspause 12:23 Uhr – 13:19 Uhr.

Zum Antrag Drommel-Buch in den Akt aufzunehmen

Nach der Mittagspause sagte die Richterin, sie weise den Antrag ab, das Drommel-Buch in den Akt aufzunehmen. Es handle sich um eine privatgutachterliche Meinung. Sie habe in der Mittagspause das Kapitel über den Tierschutzprozess gelesen, d.h. es schreibe also jemand während eines laufenden Verfahrens ein Buch darüber. Aber das Buch sei amüsant zu lesen.

Dr. Stuefer beantragte noch einmal, das Buch in den Akt aufzunehmen. § 125 der Strafprozessordnung zwinge das Gericht ein Privatgutachten aufzunehmen, wenn das gerichtliche Gutachten nicht die gleiche Qualität habe. Der Sachverständige sei vom Staatsanwalt und nicht vom Gericht bestellt worden. Der Qualitätsunterschied zwischen den Gutachten von DDr. Drommel und Univ.-Prof. Kienpointner zu dem des Sachverständigen sei sehr groß. Die Gutachten von DDr. Drommel und Univ.-Prof. Kienpointner müssten also in die Verhandlung Eingang finden.

Das Gutachten des Sachverständigen sei noch offen, eine offene Baustelle, sagte die Richterin. Deshalb werde jetzt fortgesetzt.

Wieder zum Nerztext

Der Sachverständige sagte dann, dass die Subjektgestaltung im Nerztext anders als bei DDr. Balluch sei. Aber das sei aus Unterschieden in Textlänge, Wortlänge, Thema und Schreibabsicht erklärbar. Die Wortlänge sei bzgl. des Prozentsatzes an Worten mit mehr als 7 Buchstaben, der besonders wichtig sei, ähnlich. Bei allen Texten sei dieser Prozentsatz höher als 30, da werde eine Schallmauer durchbrochen, sogar in den Leserbriefen.

Wenn er den Nerztext mit dem Text von Dr. Plank vergleiche, was sei da die Schlussfolgerung, fragte die Richterin. Der Autor des Pelzfolders von Dr. Plank und der Autor des Bekennerschreibens Nerze seien verschieden, sagte der Sachverständige. Warum, fragte die Richterin. Es gebe bei 562 Worten insgesamt 8 Unterschiede im Text, sagte der Sachverständige, ansonsten seien sie wortwörtlich gleich. Ein Unterschied sei, dass der Planktext eine Autorenadresse enthalte, das anonyme Bekennerschreiben nicht. Der Nerztext im Bekennerschreiben sei eine Fußnote, im Planktext nicht. Die statistischen Parameter seien aber natürlich bei so minimalen Unterschieden völlig identisch.

Was er zum Unterschied zwischen dem Text aus der Nationalbibliothek und dem Bekennerschreiben sagen könne, fragte die Richterin. Es gebe 2 Unterschiede weniger als vorher, sagte der Sachverständige, aber es gebe noch immer 6 Unterschiede. Man könne aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von verschiedenen AutorInnen ausgehen.

Das (dritte) Ergänzungsgutachten des Sachverständigen

Die Richterin sagte dann, sie habe das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen, das sie jetzt durchgehen wolle, liegen gelassen und müsse es holen. Die Sitzung wurde unterbrochen.

Pause 13:56 Uhr – 14:05 Uhr.

Der Sachverständige solle ab Seite 16 sein Gutachten vorstellen, sagte die Richterin. Er habe zu Dr. Plank schon gesprochen, meinte dieser. Deshalb rede er jetzt über die Leserbriefe. Er habe keinen einzelnen davon DDr. Balluch zugeordnet, sondern nur alle zusammen großteils. Das erkenne man am Geschlecht des Wortes Makake. Der Sachverständige konnten momentan die Stelle nicht finden und sagte: Herr Balluch, wo haben Sie das geschrieben?. Bitte weiter, Sie sind der Sachverständige, sagte die Richterin ungeduldig.

Die zu vergleichenden Texte sollten plus/minus 5 Jahre auseinanderliegen und nicht mehr, sagte der Sachverständige. Man nenne das Zeitnähe. In der Forensik habe man das praktisch nie, man müsse dennoch den Vergleich ziehen. Der Denunziationstext sei nicht von der Polizei falsch abgeschrieben worden, er habe offenbar einen anderen Text bekommen. Im Ergebnis könne man nur von Wahrscheinlichkeit und keiner Sicherheit bei Autorenvergleichen sprechen, weil bei auch noch so große Ähnlichkeiten in den Parametern verschiedene AutorInnen verantwortlich sein könnten.

Im Denunziationstext würden sich aber die Worte Denunziationsklima und Denunzierungsklima finden, sagte die Richterin. Das sei doch ein Abschreibfehler. Das könne kein Abschreibfehler sein, sagte der Sachverständige, niemand mit Vernunft könne so einen Fehler machen. Moment, sagte die Richterin, es sei doch bereits erwiesen, dass das ein Abschreibfehler gewesen sei. Er bleibe dabei, sagte der Sachverständige, das sei sicher kein Abschreibfehler. Da gibt’s nichts zu diskutieren, sagte die Richterin ungeduldig, Sie haben das von der Polizei mit diesem Abschreibfehler bekommen, Sie können ja nichts dafür. Es würde sowieso nichts ändern, sagte der Sachverständige.

Fragen des Staatsanwalts

Die Richterin forderte den Staatsanwalt auf, jetzt seine Fragen zu stellen. Dieser schreckte auf, als hätte er gerade geschlafen und sagte ich kenn mich grad nicht aus. Dann sagte er zu Dr. Stuefer, dass Privatgutachten nicht vom Gesetz umfasst seien. Mit dem Drommel-Buch könne man nur Fragen stellen, es aber nicht in die Verhandlung einbringen. Die Schlussfolgerungen eines Privatgutachtens könnten vollständig ignoriert werden.

Dann fragte der Staatsanwalt den Sachverständigen, ob er alle seine Schlussfolgerungen aufrecht erhalte. Ja, sicher, sagte dieser. Wann die Interpunktion eine Rolle spiele, fragte der Staatsanwalt. Beistriche würden keine Rolle spielen, meinte der Sachverständige, aber DDr. Balluch würde Doppelpunkte als Beistriche verwenden und das sei eine kräftige Feststellung. Und DDr. Balluch verwende überbordend Anführungszeichen. Welche Rolle die Groß- und Kleinschreibung spiele, fragte der Staatsanwalt. Das sei ein Indiz mit hohem Wert, meinte der Sachverständige.

Aufgrund welcher Umstände er seine Zuordnungen im Gutachten getroffen habe, fragte der Staatsanwalt. Aufgrund aller Untersuchungen, antwortete der Sachverständige. D.h. trotz hoher Abweichungen in manchen Parametern könne die Zuordnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen werden, fragte der Staatsanwalt. Natürlich, sagte der Sachverständige.

Dass manche Unterschiede vernachlässigbar seien, ob das eine mathematische Aussage wäre, fragte der Staatsanwalt. Nein, sagte der Sachverständige, das sei die linguistische Statistik und habe überhaupt nichts mit mathematischer Statistik zu tun. Damit wischte der Sachverständige den Vorwurf, er habe keine Standardabweichungen und Signifikanzwerte angegeben, beiseite. Wenn Sie oder ich an zwei verschiedenen Tagen zu zwei verschiedenen Themen zwei verschiedene Texte schreiben, dann gebe es unterschiedliche Werte in den Parametern, fragte der Staatsanwalt. Ja, sagte der Sachverständige und weiter: Die Übereinstimmung in den Parametern zwischen dem Nerzbekennerschreiben und der Aussage von DDr. Balluch ist so hoch, wie ich das in 30 Jahren nicht erlebt habe. Lustig nur, kommentierte ein Angeklagter, dass genau dieses Nerzbekennerschreiben sich in genau diesen Parametern überhaupt nicht von den Texten von Dr. Plank unterscheide. Es bleibe dem Sachverständigen und der Richterin ein eigener Spielraum, darüber zu entscheiden, meinte der Sachverständige.

Bei vier Bekennerschreiben sei sein gutachterliches Ergebnis gewesen, dass diese Schreiben DDr. Balluchs linguistischen Stempel tragen würden, fragte der Staatsanwalt. Er verweise dazu auf den Vormittag, sagte der Sachverständige. D.h. es gebe einzelne Hinweise auf DDr. Balluch, fragte der Staatsanwalt. Ja, meinte der Sachverständige, aber er traue sich nicht, den Text DDr. Balluch zuzuweisen.

Was ein linguistischer Fingerabdruck sei, fragte der Staatsanwalt. Es gebe keine 100% Sicherheit in der Linguistik, erklärte der Sachverständige, das sei nicht wie bei der DNA. Aber er verwende diesen Begriff doch. Er habe die Nerztexte verglichen, wiederholte der Staatsanwalt, und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bekennerschreiben DDr. Balluch zugeordnet. Ob das heiße, dass die AutorInnen des Bekennerschreibens und des Nerzfolders verschieden seien. Richtig, sagte der Sachverständige.

Fragen der Verteidigung: zur Ausbildung des Sachverständigen

Mag. Traxler fragte, ob der Sachverständige seit 2002 gerichtlich beeideter Linguist sei. Richtig, antwortete der Sachverständige. Von wem er da geprüft worden sei, fragte Mag. Traxler. Von einem Gremium am Landesgericht in Graz, gab der Sachverständige an.

Ob er in der forensischen Linguistik über eine wissenschaftliche Ausbildung verfüge, fragte Mag. Traxler. Er habe den Magistertitel, meinte der Sachverständige. In Linguistik, fragte Mag. Traxler. In Altphilologie, sagte der Sachverständige. Das sei dasselbe. Das sei nicht dasselbe, verbesserte ihn Mag. Traxler. Es gehe um seine Ausbildung, griff die Richterin ein, was er in Altphilologie gemacht habe. Er habe bis zum Rigorosum studiert und dann den Mag.-Titel gemacht, sagte der Sachverständige. Wann er Altphilologie abgeschlossen habe, fragte Mag. Traxler. In den 1970er Jahren, sagte der Sachverständige. Mit Altphilologie meine er Latein und Griechisch, fragte Mag. Traxler. Und indogermanisch und althochdeutsch und mittelhochdeutsch und gotisch, sagte der Sachverständige. Um was es dabei gegangen sei, fragte die Richterin verwirrt. Woher die deutsche Sprache komme, sagte der Sachverständige. Ob es da einen Zusammenhang zur forensischen Linguistik gebe, fragte Mag. Traxler. Es setze eine Analyse der Sprache voraus, sagte der Sachverständige.

Es dürfe nicht gelacht werden, mahnte die Richterin das Publikum. Und Mag. Traxler solle den Sachverständigen ausreden lassen und ihn in seinem Gedankenfluss nicht stören, sonst werde es eine Mahnung geben.

Woher er seine Ausbildung in Linguistik habe, fragte Mag. Traxler. Seit dem 9. Lebensjahr mache ich das selbst, sagte der Sachverständige. Er sei also ein Autodidakt, fragte Mag. Traxler. Nicht nur, meinte der Sachverständige, er habe auch einen guten Deutschlehrer in der Schule gehabt. Ob dieser Deutschlehrer Linguistik studiert hatte, fragte Mag. Traxler. Deutsch sei Linguistik, antwortete der Sachverständige.

Woher er die Kenntnisse von seinen Methoden habe, fragte die Richterin. Z.B. in dem ich Linguistik im Internet google, meinte der Sachverständige. Ob er an einem Institut gearbeitet habe, fragte die Richterin. Ja, sagte der Sachverständige, 20 Jahre lang, das Institut für Schriftwesen IUS. Was dort gemacht worden sei, fragte die Richterin. Texte seien befundet worden, meinte der Sachverständige. Ob es auch Gerichtsaufträge gegeben habe, fragte die Richterin. Ja, er habe da mitgeholfen, meinte der Sachverständige.

Ob die Institutsadresse seine Heimadresse gewesen sei, fragte Mag. Traxler. Ähh, nein, stotterte der Sachverständige. Ob er das ausschließen könne, fragte Mag. Traxler. Vielleicht sei das ohne sein Wissen geschehen, meinte der Sachverständige. Ob es sich um ein Universitätsinstitut gehandelt habe, fragte Mag. Traxler. Nein, sagte der Sachverständige. Ob der Chef und er das gesamte Institut ausgemacht hätten, fragte Mag. Traxler. Nein, meinte der Sachverständige, es habe auch Angestellte gegeben. Wie viele, fragte Mag. Traxler. Das wisse er nicht mehr, meinte der Sachverständige. 1 oder 100, fragte Mag. Traxler. Wenig, gab der Sachverständige zu.

Ob er eine Ausbildung zur Methodenentwicklung in Linguistik habe, fragte Mag. Traxler. Äh, wusste der Sachverständige nichts zu antworten. Er habe doch die Rankingmethode entwickelt, meinte Mag. Traxler. Diese Frage sei schon gewesen, unterbrach die Richterin. Er habe diese Methode zwar entwickelt, aber auch andere Methoden verwendet. Mag. Bischof und Dr. Stuefer baten um Worterteilung, doch die Richterin schrie förmlich nein!.

Eine neue Methode heiße denklogisch, dass sie noch keine Anwendung erlebt habe, sagte die Richterin. Ob man die Rankingmethode also als Fleißaufgabe für dieses Gutachten bezeichnen könne. Ja, sagte der Sachverständige.

Mag. Bischof beantragte, dass Mag. Traxler uneingeschränkt fragen dürfe. Er stelle fest, dass stundenlang hier Fehler des Sachverständigen vorgeführt worden seien. Jetzt müsse die Verteidigung ungestört dazu fragen dürfen, der Sachverständige sei ja bereits den 6. Tag hier. Dr. Stuefer beantragte ebenfalls, dass Mag. Traxler in einem Fluss Fragen stellen können dürfe.

Es gehe um die Qualifikation des Sachverständigen, sagte Mertens, und ob sein Institut wissenschaftlichen Charakter gehabt habe. Wenn eine Frage von Mag. Traxler nicht nachvollziehbar sei, dann müsse das Gericht nachfragen, sagte die Richterin. Ob sich etwas am Gutachten ändere, wenn die Rankingmethode nicht dabei sei, fragte sie dann. Natürlich nicht, antwortete der Sachverständige.

Ob er eine Ausbildung dafür habe, neue Methoden in der Linguistik zu entwickeln, fragte Mag. Traxler noch einmal. Er habe keine neuen Methoden entwickelt, sagte der Sachverständige. Der Herr Sachverständige solle nicht emotional werden, griff die Richterin wieder ein.

Ob das IUS-Institut kommerziell tätig gewesen sei, um Gutachten zu erstellen, ob es also mehr eine Firma als ein Forschungsinstitut gewesen sei, fragte Mag. Traxler. Es sei dort schon auch geforscht worden, meinte der Sachverständige. Ob es dazu wissenschaftliche Publikationen gebe, fragte Mag. Traxler. Er habe einmal in der Zeitschrift Der Gutachter einen Artikel geschrieben, gab der Sachverständige an.

Die Originaltexte von der SOKO

Er habe gesagt, dass die SOKO zu ihm gekommen sei und ihm einen Koffer voller Texte gegeben habe, sagte Mag. Traxler. Im Gutachten würden sich ca. 20 Texte finden, welche Texte es sonst noch gebe. Er habe alle Texte 6 Mal bekommen, behauptete der Sachverständige, er sei dabei nicht auf die Idee gekommen, dass diese Texte alle kleine Änderungen enthielten. Ein Koffer voller Texte seien aber 100e Texte, meinte Mag. Traxler. Dann haben Sie einen größeren Koffer, sagte der Sachverständige.

Vergleich der Pelztexte

In seinem Ergänzungsgutachten würden sich drei Pelztexte befinden, die verglichen worden seien, sagte Mag. Traxler. Einmal der Text von Dr. Plank aus dem Pelzflugblatt von 1998, einmal der Text von Dr. Plank aus demselben Pelzflugblatt von 1994 aus der Nationalbibliothek und die zweite Seite des Nerzbekennerschreibens. Welchen dieser drei Texte ordne er jetzt DDr. Balluch zu. Das Bekennerschreiben, sagte der Sachverständige. Die anderen beiden nicht, fragte Mag. Traxler. Beim Flugblatt von 1994 wisse er das nicht genau, aber die Version von 1998 sei definitiv nicht von DDr. Balluch. Der gesamte Text habe 562 Wörter, sagte Mag. Traxler. Die Version von 1994 würde sich von der Version von 1998 nur in 3 Punkten unterscheiden, im Impressum seien andere Adressen, Viertelquadratmeter statt viertel Quadratmeter und es enthält versus er enthält. Die Version von 1994 unterscheide sich vom Bekennerschreiben von 1997 auch um die Adresse, die im Bekennerschreiben naturgemäß fehle, es fehle das Wort drollig, verdanken tun wir versus wir verdanken, zu zweit versus zu mehrt, ein fehlender Klammerausdruck und die Abkürzung z.T. sei im selben Satz um einige Worte nach rechts gerückt. Wegen so kleinen Unterschieden käme der Sachverständige zu einer sicheren Überzeugung? Die Unterschiede würden eindeutig auf DDr. Balluch hinweisen, sagte der Sachverständige. Die Konkordanztabellen für diese drei Texte seien völlig gleich, fragte Mag. Traxler. Natürlich, meinte der Sachverständige. Dann wolle er, sagte Mag. Traxler, dass die einzelnen Unterschiede jetzt sorgfältig durchgegangen würden. Die Richterin sagte, sie verstehe nicht wozu. Mag. Bischof meinte, es gebe klare Beweisergebnisse, dass die Methode des Sachverständigen nicht zuverlässig sei. Dr. Plank habe doch bereits zugegeben, den Text geschrieben zu haben, den der Sachverständige DDr. Balluch zuordne.

Pause 15:40 Uhr – 15:54 Uhr.

Streit ums Essen

Chris Moser fehlte nach der Pause. Frau Sterkl, bitte das Essen weg!, sagte die Richterin zur Standardredakteurin, die mit dem Live Ticker beschäftigt war. Dr. Dohr, Essen weg!, sagte die Richterin auch zum Anwalt. Dieser wollte sein Brot in die Lade seines Tisches geben, doch die Richterin sagte, auch dort habe das Brot nichts verloren, er solle es hinausbringen. In seine Tasche dürfe er es geben, die gehöre ihm, sagte Dr. Dohr.

Detailvergleich der Nerztexte

Mag. Traxler ließ dann die vom Sachverständigen angegebenen Unterschiede der drei Nerztexte, das Plank-Flugblatt von 1998, das Plank-Flugblatt von 1994 und die zweite Seite des Bekennerschreibens von 1997, an die Wand projizieren. Er würde den Text von 1994 nicht DDr. Balluch zuordnen, den von 1997 schon, stellte Mag. Traxler fest. Er wolle jetzt die Unterschiede durchgehen. Einmal fehle im Bekennerschreiben die Adresse. Ob das auf DDr. Balluch hinweise. Nein, sagte der Sachverständige. Das Wort drollig sei im Text von 1997 gestrichen, sagte Mag. Traxler. Das sei egal, meinte der Sachverständige. Verdanken tun wir aus dem Text von 1994 sei zu Wir verdanken im Text des Bekennerschreibens von 1997 abgeändert, sagte Mag. Traxler. Das sei ein Hinweis auf DDr. Balluch, weil er ein besseres Deutsch schreibe.

Zu zweit aus dem 1994-Text sei zu zu mehrt im 1997-Text abgeändert, sagte Mag. Traxler. Das sei ein 100% Hinweis auf DDr. Balluch, behauptete der Sachverständige, DDr. Balluch habe dieses Wort erfunden. Mag. Traxler legte einen Google-Abruf zu zu mehrt vor und stellte fest, dass dieses Wort mehr als 500 Mal verwendet würde. Es finde sich auch in einem Buch aus dem Jahr 1933, das im Internet abgedruckt sei. Mag. Traxler legte auch diesen Internetausdruck vor. DDr. Balluch würde häufig neue Worte kreieren, dann habe er hier eben zu mehrt ein zweites Mal erfunden, ließ sich der Sachverständige nicht beeindrucken. Was er unter Wortkreation verstehe, fragte die Richterin. Wenn das Wort nicht im Duden stehe, erklärte der Sachverständige.

Woher er glaube, dass DDr. Balluch das Wort zu mehrt erfunden habe, fragte Mag. Traxler. Ob das irgendwo in seinen Texten zu finden gewesen sei. DDr. Balluch würde laufend solche Worte erfinden, behauptete der Sachverständige, er habe auch das Wort Öffentlichkeitswirksamkeit erfunden. Das habe aber 511.000 Einträge in einer Googlesuche, sagte Mag. Traxler. Er verwende es trotzdem und es sei selten, sagte der Sachverständige. Nur daraus würde er also schließen, dass DDr. Balluch auch das Wort zu mehrt erfunden habe, fragte Mag. Traxler. Ein Lachen aus dem Zuschauerbereich brachte die Richterin dazu, wiederum die ZuschauerInnen zu mahnen. Warum er zu mehrt DDr. Balluch so sicher zuordne, fragte Mag. Traxler wieder. Das sei ja nicht der einzige Unterschied, griff die Richterin ein, da der Sachverständige nichts sagte. Stimmt, meinte dieser. Die Konkordanztabelle sei ja unterschiedlich, sagte die Richterin. Das sei falsch, warf Mag. Traxler ein, die Konkordanztabelle stimme vollständig überein. Das sei richtig, meinte der Sachverständige, da müsse er dem Verteidiger Recht geben.

Mag. Traxler setzte den Vergleich des 1994-Textes mit dem 1997-Bekennerschreibentext fort. Es gebe einen Klammerausdruck, der 1994 dabei sei und 1997 fehle. Irrelevant, sagte der Sachverständige. Der Kongruenzfehler im Geschlecht, es, was der Sachverständige als ärgsten linguistischen Fingerabdruck seines Lebens bezeichnet habe, sei in beiden Texten gleich, stellte Mag. Traxler fest. Dann hat Balluch auch den mittleren Text [Version 1994] geschrieben, sagte der Sachverständige. Die Abkürzung z.T. sei nur um einige Worte verschoben, sagte Mag. Traxler. Die Richterin glaubte das zunächst nicht, konnte aber durch einen Textvergleich überzeugt werden. So kann man es formulieren, kommentierte der Sachverständige. Ob das Verschieben von z.T. typisch für DDr. Balluch sei, fragte Mag. Traxler. Das kann jeder gemacht haben, sagte der Sachverständige. Mag. Traxler erinnerte an das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. 4. 2010, in dem der Sachverständige den Kongruenzfehler im Geschlecht als den ärgsten linguistischen Fingerabdruck jemals bezeichnet habe. Es gebe diesen Fehler auch im Text von 1994, erkannte die Richterin. Was das zu bedeuten habe, unterliege der Beweiswürdigung. Aber unter der Annahme, dass das nicht von DDr. Balluch stamme, was wäre die Schlussfolgerung, fragte sie. Auch der ärgste linguistische Fingerabdruck könne von anderen Menschen verwendet werden, sagte der Sachverständige, und fügte hinzu: Vielleicht hat Balluch das per Email hingeschickt!.

Mag. Traxler fasste zusammen, dass der Sachverständige also nur die Unterschiede zu zweit – zu mehrt und verdanken tun wir – wir verdanken für relevant erachtet habe. Ob das richtig sei. Der Sachverständige ordne den 1994-Text ja nicht zu, sagte die Richterin. Ob der relevante Unterschied zwischen dem 1994-Text und dem 1997-Text also nur in zwei Punkten liege, fragte Mag. Traxler. Das sei doch ein ganz anderes Deutsch, sagte der Sachverständige.

Eigene Fehler DDr. Balluch zugeordnet

Im Originaltext des Nerzbekennerschreibens sei Refugium für Tierquäler gestanden, im vom Sachverständigen analysierten Text Refugium der Tierquäler, sagte Mag. Traxler. Er habe diesen Fehler in seiner Analyse auf Seite 9 im ersten Gutachten DDr. Balluch zugeordnet. Mea culpa, sagte der Sachverständige, das sei ein Fehler in 9000 Worten. Er habe Genitive DDr. Balluch zugeordnet, jetzt wüssten wir, dass das kein Genitiv gewesen sei, ob das nicht gegen DDr. Balluch als Autor spreche, fragte Mag. Traxler. Er hätte das als Zuordnung zu DDr. Balluch angeführt, bekräftigte die Richterin. Das ändere gar nichts am Gutachten, sagte der Sachverständige, ist halt im Präpositionsfall das Attribut statt der Genitiv. Er habe also einen von ihm falsch abgeschriebenen Text analysiert, fragte Mag. Traxler. Das sei ein Fehler seines Scanners, sagte der Sachverständige. Er hätte aber gesagt, dass er vor dem Scannen befundet habe, sagte Mag. Traxler. Ähhh, meinte der Sachverständige. Beim Scannen würden Fehler passieren können, sagte die Richterin. Wenn er aber vor dem Scannen befundet hätte, sagte Mag. Traxler, dann könne ein Scan-Fehler nicht in seiner Analyse auftauchen. Er habe es nicht lesen können und dann eben der statt für verwendet, sagte der Sachverständige. Er solle das Original vorweisen, sagte Mag. Traxler, damit man sehen könne, ob das wirklich schlecht zu lesen sei. Das habe er nicht da, meinte der Sachverständige.

Dürfen Angeklagte miteinander sprechen?

Die Richterin unterbrach und mahnte den Zehntangeklagten, er habe mit seinem Nachbarn geredet. Beim nächsten Mal würde er aus dem Gerichtssaal verwiesen. Der Neuntangeklagte sagte dazu, es sei notwendig die Aktenteile zu besprechen, wenn das nicht während der Verhandlung ginge, müsse man eben unterbrechen. Die Angeklagten dürften in keinem Fall miteinander sprechen, sagte die Richterin scharf. Sie solle ihm den Gesetzestext zeigen, wo das stehe, konterte der Neuntangeklagte. Noch ein Wort, dann werde er hinausgeworfen, fuhr die Richterin den Neuntangeklagten an. Dr. Stuefer beantragte eine Unterbrechung, um ihrem Mandanten die Rechtslage zu erklären.

Pause 16:36 Uhr – 16:42 Uhr.

Nach der Pause sagte die Richterin, dass § 245 der Strafprozessordnung normiere, dass sich die Angeklagten mit ihren AnwältInnen besprechen dürfen, außer während der Einvernahme.

Weiter mit Fehlern im Original, die der Sachverständige DDr. Balluch zugeordnet hat

Er habe in seiner Analyse das Wort AktivistenInnen erwähnt, im Original stehe aber AktivistInnen, sagte Mag. Traxler. Das sei ein Abschreibfehler eines Polizeibeamten, sagte der Sachverständige. Ob er davon ausgegangen sei, dass ein Beamter das fehlerhaft abgeschrieben habe, fragte die Richterin. Ja, sagte der Sachverständige.

Jetzt habe er das Original zum vorherigen Fehler, sagte Mag. Traxler, und es sei eindeutig zu erkennen, dass es für und nicht der heiße. Sein Text sei aber schlecht zu lesen gewesen, verteidigte sich der Sachverständige. Dieses Original habe er aber von ihm, dem Sachverständigen, bekommen, sagte Mag. Traxler. Sie haben nicht den Originalzettel, den mir [SOKO-Chefinspektorin] Bogner gegeben hat, sagte der Sachverständige. Es gebe Scanfehler, das sei möglich, sagte die Richterin. Mag. Traxler ließ das Original, das er hatte, an die Wand projizieren und fragte, ob dieser Text vor oder nach dem Scannen so ausgesehen habe. Das sei nach dem Scannen, sagte der Sachverständige, das wirke sich aber nicht so aus. Das sei unmöglich richtig, dass das nach dem Scannen sei, weil es den Fehler noch nicht enthalte, sagte Mag. Traxler. Das ist irrelevant warf die Richterin ein.

Ob Groß- und Kleinschreibung wichtig sei, fragte Mag. Traxler. Für die Analyse schon, für die Konkordanztabellen nicht, sagte der Sachverständige. Im Leserbrief 8, stellte Mag. Traxler fest, stehe Sabotageakte im Gutachten groß geschrieben, im Original sei es aber klein. Er würde auch diesen Fehler in seiner Analyse erwähnen. Die Leserbriefe würden sowieso nicht zugeordnet, sagte die Richterin. Er arbeite die schlampige Arbeitsweise des Sachverständigen heraus, sagte Mag. Traxler. Er solle nicht dauernd dasselbe Fragen, fuhr die Richterin den Anwalt an.

Leserbrief 14, ließ sich der nicht beirren, dort stehe Zivilcourage groß geschrieben, im Original sei es klein. In der Analyse stehe, dass das beweise, dass der/die AutorIn normalerweise die Großschreibung gebrauche und sich nur verstelle. Das sei im Original klein, das sei eine berechtigte Frage, sagte die Richterin. Er habe den Text vor sich gehabt, in dem Zivilcourage groß geschrieben war, sagte der Sachverständige. Das sei aber total irrelevant, sagte er dann, das würden die Konkordanztabellen beweisen.

Verstellen sich die LeserbriefautorInnen?

Im Ergänzungsgutachten auf Seite 9 stehe, dass wenn Mängel einander widersprechen, man schließen könne, dass sich die AutorInnen verstellen, sagte Mag. Traxler. Woran er das erkenne. Wenn ein Bauer einen Leserbrief schreibe, erklärte der Sachverständige, und er benutze das Wort etc., dann sei klar, dass er sich verstellt habe, weil ein Bauer nicht Latein könne. Das könne das Gericht nicht nachvollziehen, sagte die Richterin. Ein einfaches Deutsch eines Bauern passe nicht mit etc. zusammen, meinte der Sachverständige. Der angebliche Doktorand in einem Leserbrief würde besonders schlechtes Deutsch schreiben, fügte er an, und bezog sich dabei auf jenen Leserbrief, zu dem sich ein Zeuge bereits bekannt hatte. Warum er von schlechtem Deutsch spreche, fragte die Richterin. Der Nebensatz in der 5. Zeile hätte einen schwachen Satzbau, sagte der Sachverständige. Was noch, fragte die Richterin. Es gebe Fallfehler, meinte der Sachverständige. Und noch etwas, bohrte die Richterin nach. Im letzten Satz sei ein Fehler, sagte der Sachverständige. Er würde daraus was schließen, fragte die Richterin. Dass dieser Leserbriefschreiber sich absichtlich verstellt habe, sagte der Sachverständige. Ob er das aus dem Umstand folgere, dass diese Person wirklich ein Doktorand sei, fragte die Richterin. Der Sachverständige bejahte. Das sei aber ohnehin egal, meinte die Richterin, die Leserbriefe seine ja im Strafantrag nicht erwähnt. Zur Überprüfung der Sachkunde des Sachverständigen seien solche Fragen aber wichtig, warf Dr. Stuefer ein. Das seien nur immer wieder dieselben Sachen, die hier angesprochen würden, meinte die Richterin und unterbrach die Sitzung.

Pause 17:27 Uhr – 17:41 Uhr.

Diskussion zur Befragung des Sachverständigen

Zum allgemeinen Verständnis, hub die Richterin nach der Pause zu sprechen an, es gehe darum, dass im Strafantrag stehe, dass gewisse Bekennerschreiben DDr. Balluch zugeordnet würden. Nachvollziehbar sei, dass die Verteidigung mit juristischen Mitteln das Gutachten zu untergraben versuche. Aber unabhängig davon, zu welchen Schlussfolgerungen der Sachverständige käme, nur weil aus Sachverständigensicht die Bekennerschreiben DDr. Balluch zuzuordnen wären, müsse das Gericht das nicht auch so sehen.

Die Verteidigung habe nur versucht, sich bei der Aufarbeitung des Gutachtens einzubringen, sagte Mag. Bischof. Dabei wurde sie auf das Fragerecht verwiesen. Deshalb müsse man jetzt alles neu aufarbeiten. Der Vorwurf, DDr. Balluch habe die Leserbriefe geschrieben, stehe im Übrigen schon im Strafantrag.

Dr. Stuefer sagte, dass der Staatsanwalt habe fragen dürfen. Jetzt müsse dieses Fragerecht im Sinne eines fairen Verfahrens auch der Verteidigung eingeräumt werden. Es gehe nur darum, dass es keine Wiederholungen geben dürfe, sagte die Richterin.

Zurück zu LeserbriefschreiberInnen, die sich verstellt hätten

Ob er in den Leserbriefen noch absichtlich gemachte Fehler gefunden habe, fragte Mag. Traxler. Im 6. Leserbrief auf Seite 74 im Gutachten, sagte der Sachverständige. Woran er das erkenne, fragte Mag. Traxler. Weil es komplexe Begriffe in diesem Leserbrief gebe, aber primitive Fehler, meinte der Sachverständige. So würde also ganz sicher niemand auf der ganzen Welt schreiben, fragte Mag. Traxler. Man könne nicht ausschließen, dass es in Hamburg z.B. jemanden gebe, der so schreibe, sagte der Sachverständige. Ob sich bei Verstellung durch die AutorInnen auch andere Konkordanztabellen ergeben würden, fragte Mag. Traxler. Ja, sagte der Sachverständige.

Auswirkung eines Fehlers des Sachverständigen in einem Leserbrief

Der letzte Satz dieses Leserbriefes sei in der Satzanalyse des Sachverständigen sehr lange, im Original würden an zwei Stellen Punkte statt Beistrichen stehen, es würden also im Original 3 Sätze stehen, wo beim Sachverständigen nur 1 stehe, stellte Mag. Traxler fest. Ob das stimme, fragte die Richterin. Ja, sagte der Sachverständige. Er solle bitte vorrechnen, wie das die mittlere Anzahl von Worten pro Satz verändere, bat Mag. Traxler. Diese mittlere Anzahl sei 34,4 in seiner Analyse, wenn man das richtige Original betrachte würde sich das auf 24,96 reduzieren, rechnete der Sachverständige vor. Das ergebe einen Unterschied von 33%, hielt Mag. Traxler fest, der durch einen Fehler des Sachverständigen entstanden sei. Die mittlere Anzahl der Buchstaben pro Wort würde sich aber nicht verändern, meinte der Sachverständige. Wie es aber mit der mittleren Anzahl der Teilsätze pro Gesamtsatz aussehe, oder mit der mittleren Anzahl der Teilsätze pro Position, fragte Mag. Traxler. Die mittlere Anzahl der Teilsätze pro Gesamtsatz würde von 4,2 auf 3 reduziert, zählte der Sachverständige die Sätze. Er habe diesen Leserbrief aber sowieso nicht DDr. Balluch zugeordnet. Er hätte aber behauptet, die durch ihn in den zu begutachtenden Texten entstandenen Fehler würden nur im Promillebereich einen Einfluss auf die Mittelwerte ausüben, sagte Mag. Traxler. Er habe die Leserbriefe eh nie konkret jemandem zugeordnet, wiederholte sich der Sachverständige. Aber alle Leserbriefe zusammengenommen hätten auch mit den Fehlern eine nur wenig geänderte Statistik.

Wie er denn einfach alle Leserbriefe zusammen für die statistischen Parameter nehmen könne, wenn er gar nicht wisse, wie viele davon von wie viel verschiedenen AutorInnen geschrieben worden seien, kritisierte Mag. Traxler. Er habe durch eine Analyse vorher festgestellt, dass alle Leserbriefe ein und demselben Autor zugeordnet werden können, meinte der Sachverständige. Dann habe er doch alle Leserbriefe einem Autor zugeordnet, fragte Mag. Traxler verblüfft. Nur den Großteil, antwortete der Sachverständige.

Wortkreationen

Auf Seite 10 seines Ergänzungsgutachtens, in der obersten Zeile, behaupte der Sachverständige, dass DDr. Balluch sprachlich doch nicht so gut sei, wie von ihm vorher eingeschätzt, sagte Mag. Traxler. Worauf er da Bezug nehme, fragte die Richterin den Sachverständigen. Auf das Wort Bekennung, sagte der Sachverständige. Was er mit wie vorher eingeschätzt meine, fragte Mag. Traxler. DDr. Balluch sei der beste Schreiber gewesen, den er in seiner gesamten 30 jährigen Laufbahn erlebt habe, sagte der Sachverständige. Und in wie fern sich das geändert hätte, fragte Mag. Traxler. Es gebe nur eine Änderung im Tausendstelbereich, sagte der Sachverständige.

Spottet DDr. Balluch die Polizei?

Mag. Traxler zitierte das Ergänzungsgutachten, in dem stand, dass DDr. Balluch die Polizei mit Hohn, Spott und Beschimpfungen verfolge. Was er damit meine. Das mache DDr. Balluch im Internet, sagte der Sachverständige. Im Internet stehe, dass die Polizei ihn, DDr. Balluch, verfolge und aus dem Englischen falsch übersetze. Was er konkret meine, fragte Mag. Traxler. Der Sachverständige sagte, er verfolge die Webseite des VGT, vgt.at, und den Blog von DDr. Balluch, martinballuch.com, und dort würde stehen, dass die Polizei falsch vor Gericht ausgesagt habe.

Der Sachverständige solle den Satz aus seinem Ergänzungsgutachten erklären, in dem stehe, dass DDr. Balluch die Polizei mit Spott verfolge und den Polizeijargon angenommen habe, bat Mag. Traxler. Er finde das gerade so interessant, weil es widersprüchlich sei, sagte der Sachverständige. Warum solle DDr. Balluch den Polizeijargon übernehmen, fragte Mag. Traxler. Er solle ihn doch selber fragen, wies der Sachverständige auf DDr. Balluch hin. Das hätte man schon, er solle weiter fragen, drängte die Richterin.

Warum der Sachverständige ausschließe, dass andere TierrechtlerInnen denselben Jargon besitzen könnten, fragte Mag. Traxler. Er habe sich andere Tierrechtszeitungen angeschaut, sagte der Sachverständige, wie das TaTblatt, das Lauffeuer und die VGT-Webseitenlinks. Ob man das wissenschaftlich machen müsse, fragte die Richterin. Nein, aber man sollte, meinte der Sachverständige. Wo sich das im Gutachten niederschlage, dass er diese Texte angeschaut habe, fragte Mag. Traxler. Er habe z.B. den Artikel Geschichte der ALF angeschaut, sagte der Sachverständige. Er habe diesen Artikel aus dem TaTblatt mit dem Artikel von der SOKO verglichen. Wie sich das niedergeschlagen habe, fragte die Richterin. Er habe es verglichen, sagte der Sachverständige.

Wer schrieb den TaTblatt-Artikel Geschichte der ALF?

Warum er das TaTblatt als eine Tierrechtszeitung bezeichne, fragte Mag. Traxler. Dort sei ja ein Bekennerschreiben veröffentlicht worden, sagte der Sachverständige. Er solle jetzt die Konkordanztabelle der Geschichte der ALF verlesen, sagte die Richterin. Der Sachverständige begann statistische Parameter über Wort- und Satzlänge zu nennen. Es gebe große Unterschiede zu den statistischen Werten von DDr. Balluchs Aussage, aber das sei im anderen Zweck dieses Schreibens begründet. Er schließe daraus, dass DDr. Balluch nicht der einzige Autor dieses Artikels gewesen sei. Wie viele Parameter nun mit den Werten von DDr. Balluchs Aussage-Text übereinstimmen würden, fragte die Richterin. 9 würden passen, sagte der Sachverständige, 4 nicht. Was er daraus schließe, fragte die Richterin. Dass DDr. Balluch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Autor dieses Artikel gewesen sei, sagte der Sachverständige.

Streit zwischen Richterin und Verteidigung

Die Verteidigung würde miteinander sprechen, unterbrach die Richterin die Verhandlung, und das sei ein ungeziemendes Benehmen. Er habe mit seinem Mandanten gesprochen, sagte Anwalt Dr. Karl. Sie verwahre sich gegen diese dauernden Disziplinierungen, sagte Dr. Stuefer. Es sei beschämend, was in diesem Verfahren alles schon vorgekommen sei, echauffierte sich die Richterin. Die Richterin habe den Jahrestag des Prozesses nicht so, wie die Angeklagten, gefeiert. Dr. Karl wollte dazu etwas sagen, aber die Richterin brach ihn ab und mahnte ihn, weil er sie unterbrochen habe. Er habe nur eine sachlich bezogene Anmerkung machen wollen, sagte Dr. Karl.

Weiter zu wer schrieb den TaTblattartikel Geschichte der ALF?

Wenn man sich die Subjektstellung anschaue, dann würden 7 von 12 Parametern zwischen der Geschichte der ALF und dem Aussagetext von DDr. Balluch übereinstimmen, sagte der Sachverständige. Die Richterin unterbrach aber zur Beruhigung der Gemüter die Sitzung.

Pause 19:23 Uhr – 19:38 Uhr.

Welche Schlussfolgerung er aus seinen Statistiken gezogen habe, fragte die Richterin den Sachverständigen nach der Pause. DDr. Balluch sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Autor aller genannten Schriften, sagte dieser.

Vorher habe er gesagt, dass der Artikel Geschichte der ALF auch andere AutorInnen haben könnte, stellte Mag. Traxler fest. Das sei durchaus möglich, räumte der Sachverständige ein. Wie wahrscheinlich es sei, dass es andere MitautorInnen gebe, fragte Mag. Traxler. Das könne er nicht angeben, sagte der Sachverständige. Aber der Anfang und das Ende seien anders als der Mittelteil, vielleicht handle es sich da um ein Zitat ohne Quellenangabe.

Warum er vorher gesagt habe, dass DDr. Balluch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Autor sei, und jetzt spreche er von Mitautor, fragte Mag. Traxler. Bei den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten könne man sich sehr rasch Textteile zuschicken, meinte der Sachverständige.

Eigenheiten des Denunziationstextes

Er habe als eine von zwei Grundlagentexten von DDr. Balluch den Denunziationstext gewählt, sagte Mag. Traxler. Ob der von DDr. Balluch sei oder es MitarbeiterInnen gegeben habe. Er habe den Verdacht, dass DDr. Balluch MitarbeiterInnen gehabt habe, sagte der Sachverständige. DDr. Balluch würde sich aber zu diesem Text bekennen, damit werde er zu seinem Text. Ob aus dem Denunziationstext zu erkennen sei, dass Teile davon nicht von DDr. Balluch stammen würden, fragte Mag. Traxler. Wenn das Wort Denunzierungsklima kein Abschreibfehler eines Polizisten wäre, dann wäre das ein Beispiel für ein Wort, das nicht von DDr. Balluch stamme, meinte der Sachverständige. Ob es möglich sei, dass Teile dieses Textes nicht von DDr. Balluch stammen würden, fragte Mag. Traxler. Das ist immer möglich, sagte der Sachverständige. Ob das nicht für die Konkordanztabelle von Bedeutung sei, fragte Mag. Traxler. Es gebe keine einzige Messzahl, die beweise, dass DDr. Balluch der Autor sei oder nicht, sagte der Sachverständige. Ob das nicht heiße, dass DDr. Balluchs Schreibcharakteristik in der Konkordanztabelle falsch sei, fragte Mag. Traxler. Nur im Hundertstelbereich, sagte der Sachverständige.

Warum er Unterschiede in den statistischen Parametern nur auf den Stil und nicht auf andere AutorInnen zurückführe, fragte Mag. Traxler. Die Hinweise auf DDr. Balluch seien so deutlich, sagte der Sachverständige, wie er das in 30 Jahren linguistischer Arbeit nie gesehen habe.

Ob er wisse, dass der Denunziationstext in Wirklichkeit nicht nur die wenig mehr als 300 Worte, die er benutzt habe, sondern insgesamt 20.000 Worte umfasse, fragte Mag. Traxler. Das habe er jetzt gehört, sagte der Sachverständige, aber es mache keinen Unterschied, er habe den Denunziationstext eh nicht verwendet. Ob sich, wenn man alle 20.000 Worte verwenden würde, nicht eine ganz andere Statistik ergebe, fragte Mag. Traxler. Bei einem derart gefestigten Schreiber, wie DDr. Balluch, nicht, meinte der Sachverständige.

War DDr. Balluch in der TaTblattredaktion?

Im Ergänzungsgutachten auf Seite 16 schreibe der Sachverständige dass Balluch in der TaTblattredaktion saß, streitet er nicht ab, meinte Mag. Traxler. Das sei eine Beweiswürdigung durch den Sachverständigen, das hätte er nicht machen sollen, es sei aber unbeachtlich. Der Sachverständige würde die Autorenschaft von DDr. Balluch für einen Text damit begründen, dass er in der TaTblattredaktion gesessen sei, sagte Mag. Traxler. Er habe die Teile des Textes aus dem TaTblatt einzeln befundet, behauptete der Sachverständige. Er habe dann im Internet gelesen, dass zwei Zeugen diese Texte zusammengestellt haben sollen. Daraufhin habe er den Artikel Grundsätze der ALF auch rasch analysiert und sei darauf gekommen, dass auch dieser von DDr. Balluch stammen müsse. DDr. Balluch habe offenbar in der TaTblattredaktion zwei Freunde. Woher er zu wissen glaube, dass DDr. Balluch in der TaTblattredaktion saß und dort zwei Freunde habe, fragte Mag. Traxler. Er habe dazu hier im Gericht draußen am Gang ein Gespräch belauscht, meinte der Sachverständige. Er halte dem Sachverständigen die Zeugenaussage der beiden TaTblattredaktionsmitglieder vor, die hätten das Gegenteil ausgesagt, stellte Mag. Traxler fest. Er habe jetzt DDr. Balluchs Schreiben nicht da, meinte der Sachverständige. Ob er eine Beweiswürdigung gemacht habe, fragte die Richterin den Sachverständigen. Er habe das aus DDr. Balluchs Text geschlossen, sagte der Sachverständige. DDr. Balluch habe in seinem Schreiben eine Beweiswürdigung gemacht, sagte die Richterin.

Vergleich zwischen Bekennerschreiben Zirkus Knie und den Hintergrundinformationen

Unter der Annahme, dass der Text Hintergrundinformationen im TaTblatt nicht von DDr. Balluch stamme, ob der Sachverständige dann etwas zu den Textteilen sagen könne, fragte sie. Hinweise auf die Sprache von DDr. Balluch seien in beiden Textteilen zu finden, sagte der Sachverständige. Er solle die Unterschiede zwischen den Texten des Bekennerschreibens Zirkus Knie und der Hintergrundinformationen aufzählen, sagte die Richterin.

Das Bekennerschreiben habe einen geschachtelten Titel, Anführungszeichen, Attributkonstruktionen und einen Passivbau des Hauptsatzes, sagte der Sachverständige. In den Hintergrundinformationen sei ein Tippfehler, ALF einmal ohne und einmal als A.L.F. mit Punkten, was darauf hinweise, dass es von mehreren AutorInnen stamme, und zwei Mal stehe dort das Wort dürfen im selben Satz, also noch einmal ein Tippfehler. Was er daraus schlussfolgere, fragte die Richterin. Dass DDr. Balluch der Autor beider Texte sei, meinte der Sachverständige.

War DDr. Balluch doch in der TaTblattredaktion?

Mag. Traxler kam wieder auf seine Frage zurück. Woher die Behauptung im Ergänzungsgutachten stamme, dass DDr. Balluch in der TaTblattredaktion sein solle. DDr. Balluch gebe ja zu, den halben Text im TaTblatt geschrieben zu haben, sagte der Sachverständige. Woher haben Sie das?, fragte Mag. Traxler. Das habe er irgendwo gelesen, er wisse aber nicht mehr wo, sagte der Sachverständige. Im Ergänzungsgutachten stehe das nicht, dass DDr. Balluch den halben Text anerkenne, meinte die Richterin zu Mag. Traxler. Der Sachverständige habe das selbst gerade gesagt, betonte Mag. Traxler. Ruhe!, schrie die Richterin ihn an. Was dieser Satz heiße, fragte sie den Sachverständigen. Aus dem Beschwerdeschreiben von DDr. Balluch lese er heraus, dass DDr. Balluch den halben Text anerkenne, meinte der Sachverständige. Ob das ein Missverständnis sein könne, fragte die Richterin. Er habe DDr. Balluch so interpretiert, erklärte der Sachverständige. Jetzt ist es aufgeklärt!, sagte die Richterin.

Der Sachverständige habe gesagt, dass DDr. Balluch seine Autorenschaft bzgl. der ersten Hälfte des Textes im TaTblatt zugegeben habe, und die zweite Hälfte aus der TaTblattredaktion stamme auch von DDr. Balluch, stellte Mag. Traxler fest. Er habe bereits die Merkmale genannt, aus denen er das geschlossen habe, sagte der Sachverständige. Er halte dem Sachverständigen jetzt die Aussage zweier Zeugen vor, dass sie die zweite Hälfte geschrieben haben, sagte Mag. Traxler. Ob die Begründung des Sachverständigen aus gutachterlicher Sicht erfolgt sei, fragte die Richterin. Er habe den Artikel Grundsätze der ALF untersucht und gefunden, dass auch da DDr. Balluch der Autor gewesen sei, sagte der Sachverständige.

Woher er das Wissen zu haben glaube, dass DDr. Balluch in der TaTblattredaktion gesessen sei, fragte Mag. Traxler noch einmal. DDr. Balluch müsse ja nicht in der TaTblattredaktion gesessen sein, sagte der Sachverständige, er hätte auch Emails mit dem Text für die Artikel hinschicken können. Die Zeugen haben nicht gesagt, dass DDr. Balluch etwas mit der TaTblattredaktion zu tun habe, sagte die Richterin, wie der Sachverständige darauf komme. Das Wort virtuell würde diesen Knoten lösen, erklärte der Sachverständige, DDr. Balluch habe einfach seinen Text hingeschickt. Er habe also den Artikel Grundsätze der ALF verglichen, fragte die Richterin. Ja, sagte der Sachverständige. Danke, darauf gründet sich also die Aussage, sagte die Richterin.

Anträge auf Enthebung des Sachverständigen

Mertens beantragte dann die Enthebung des Sachverständigen. Die jetzige Aussage von ihm zeige seine Befangenheit, er suche Gründe für die Schuld von DDr. Balluch.

Dr. Stuefer beantragte die Verteidigung endlich fragen zu lassen, sie möchte endlich zu ihren Fragen kommen.

Der Sachverständige habe gesagt, dass die zwei Zeugen von der TaTblattredaktion Freunde von DDr. Balluch seien, sagte Mag. Traxler. Wie er darauf komme. Das stehe nirgends im Gutachten, sagte die Richterin.

Daraufhin ergriff Mag. Bischof das Wort und beantragte auch die Enthebung des Sachverständigen. Der Sachverständige belausche Zeugen ohne Gerichtsauftrag und führe Analysen von neuen Artikeln ohne Gerichtsauftrag durch. Er sei also persönlich offenbar sehr in die Sache involviert.

DI Völkl schloss sich dem Antrag an. Laut Gutachten würde die Zunahme an Texten, die DDr. Balluch zugeordnet worden seien, die Variationsbreite der statistischen Parameter von DDr. Balluch erweitern. Wären aber die statistischen Parameter tatsächlich charakteristisch für DDr. Balluch, dann müsste eine Zunahme an Text die Variationsbreite verringern. Das allein beweise schon, dass die Methodik des Sachverständigen mit statistischen Parametern nicht funktionieren könne.

Die Richterin forderte den Staatsanwalt auf, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen. Dieser sagte aber nur, dass er bei seinen bisherigen Äußerungen bleibe. Daraufhin unterbrach die Richterin die Sitzung, um über die Anträge nachzudenken.

Pause 20:27 Uhr – 21:11 Uhr.

Die Pause war letztendlich wesentlich länger als erwartet, offenbar hatte die Richterin eine schwere Entscheidung zu fällen. Tatsächlich kam sie erst nach einer Dreiviertelstunde in den Verhandlungssaal zurück und sagte: Folgendes. Das Gericht hat juristische Überlegungen angestellt und möchte das noch überdenken. Dann sagte sie, sie behalte sich die Entscheidung über die Anträge vor und beendete den Gerichtstag.

Ende 21:12 Uhr.