Tierschutzprozess:
Effektiver Tierschutz und gelebte Demokratie in Gefahr

In erster Instanz

Bis 2006 konnte die Tierschutzbewegung in Österreich eine Reihe von bemerkenswerten Erfolgen gegen den Wider­stand der Tierindustrie feiern. Darunter ein Käfigverbot für Legehennen zusammen mit dem freiwilligen Ausstieg aus dem Käfigeihandel durch zahlreiche Firmen und alle Supermärkte, sowie ein allgemeines Pelzfarmverbot und ein Wildtierverbot im Zirkus.

Gleichzeitig mit diesen Erfolgen, im Oktober 2006, begann Staatsanwalt Mag. Wolfgang Handler vom Landesgericht Wr. Neustadt mit seinen Ermittlungen gegen den Tierschutz. Kurze Zeit später beschlossen Tierschutzorganisationen bundesweit eine Kampagne gegen den Pelzhandel bei Kleider Bauer. Die Besitzer dieser Firma wandten sich an die Polizei um Hilfe gegen die legale Kampagne insbesondere des VGT. Als dann einige Monate später Buttersäure auf einige Waren von Kleider Bauer gesprayt und das Auto der Besitzer beschädigt wurde, riefen diese den Innen­mi­nis­ter an und am nächsten Tag schon wurde eine Sonderkommission SOKO gegen den Tierschutz gegründet, die unter Staatsanwalt Mag. Wolfgang Handler die Ermittlungen aufnahm. Nach Einsatz aller zur Verfügung stehenden Me­tho­den, von großem Lauschangriff, Einschleusen von Spitzeln, GPS-Sender auf Autos, Videofallen vor Eingangstüren, Über­wa­chung von Telefonen, Emails und Bankkonten, persönliche Observationen usw. wurden im Mai 2008 mit Brachialgewalt durch maskierte und bewaffnete BeamtInnen der Sondereinsatzgruppe WEGA insgesamt 33 Woh­nungen und Vereinsbüros von TierschützerInnen durchsucht. 10 Personen blieben über 105 Tage in U-Haft.

Der Vorwurf war Bildung einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB. Die Beschuldigten sollen mittels Sach­be­schä­di­gun­gen und Drohungen Politik und Wirtschaft genötigt haben. Beweis dafür blieb die Polizei allerdings schuldig, man sammelte hauptsächlich Emails, Telefonprotokolle, Berichte von Konferenzen, Diskussionen auf Internetforen und andere Meinungsäußerungen und hielt diese für belastend, weil sie radikalen Inhalts gewesen seien.

Prozess und Freispruch

Im März 2010 begann ein Monsterprozess gegen 13 Angeklagte am Landesgericht Wr. Neustadt, hauptsächlich wegen Bildung einer kriminellen Organisation. Nach 14 Monaten Verhandlung mit 126 ZeugInnen, vornehmlich der An­kla­ge, und 14 Sachverständigengutachten des Staatsanwalts gelang es der Verteidigung mittels Privatdetektiv nachzuweisen, dass die Polizei 2 Spitzel erfolgreich in den VGT eingeschleust hatte, die eine lange Zeit zusammen mit den Angeklagten im Tierschutz aktiv gewesen waren. Nach Anhörung von deren Aussagen, dass es keinerlei Straftaten gegeben habe und dass die Angeklagten nicht einmal radikal seien, brach die Richterin am 2. Mai 2011 das Ver­fah­ren ab und sprach alle Angeklagten in allen Punkten frei. Insbesondere stellte sie fest, dass es nie eine kriminelle Organisation im Tierschutz gegeben hat.

Besonders bedenklich am Tierschutzprozess war der Umstand, dass die Polizei bis zuletzt jeden Einblick in ihre Er­mitt­lungs­ak­ten verweigerte, und das, obwohl insgesamt 3 verschiedene RichterInnen in eigenen Prozessen festgestellt hatten, dass die Polizei dadurch Menschenrechte verletzt und die Angeklagten geschädigt habe. Wörtlich stellte ein Richter dazu im Urteil fest: Der Gesetzgeber [sieht aber] nach Verletzung eines subjektiven Rechts [auf Ak­ten­ein­sicht] keine weiteren Rechtsfolgen [für die Polizei] vor, insbesondere besteht keine Möglichkeit der prozessualen Durchsetzung von Beschuldigtenrechten. Eine Bankrotterklärung des Rechtsstaates: das Gericht kann die Polizei nicht zwingen, die Menschenrechte einzuhalten und Einsicht in ihre Ermittlungsakten zu gewähren.

Berufung

Ende Juni 2012 brachte Staatsanwalt Mag. Wolfgang Handler Berufung gegen den Freispruch ein, allerdings nicht bzgl. Bildung einer kriminellen Organisation § 278a, sondern bzgl. einer Reihe von Nebendelikten und insbesondere wegen Nötigung. 8 der 13 Angeklagten waren damit rechtskräftig freigesprochen, hatten aber Schulden von bis zu € 1 Million pro Person aufgrund der Verteidigungskosten und der langen Zeit ohne Arbeit und ohne Arbeitslo­sen­un­ter­stüt­zung.

Reform § 278a StGB

Anfang Juli 2013, am letzten Plenartag des Parlaments vor den neuen Nationalratswahlen, wurde § 278a StGB reformiert. Fielen bisher auch Organisationen unter diesen Straftatbestand, die nur einen Einfluss auf Politik und Wirt­schaft anstreben, so gilt nun, dass eine kriminelle Organisation nach § 278a eine Bereicherungsabsicht haben muss. Nach gängiger Rechtsansicht kann § 278a damit nicht mehr auf die Kampagnenarbeit der Zivilgesellschaft angewandt werden.